Art. 1
Eine auf dem Gebiet eines der beiden vertragschliessenden Teile geborene Person, deren Eltern Angehörige des andern sind und welche das Bürgerrecht dieser beiden Staaten besitzt und ihren üblichen Wohnsitz im Geburtsstaat hat, soll vom andern Staate selbst im Falle vorübergehenden Aufenthalts auf seinem Gebiete nicht zum Militärdienst oder zur Zahlung von ihn ersetzenden Abgaben angehalten werden. Wenn indessen dieser Aufenthalt über die Dauer von zwei Jahren hinaus ausgedehnt wird, soll er als ständig gelten, es sei denn, dass die betreffende Person ihre Absicht nachweisen kann, kurz nach Ablauf dieser Frist in ihr Geburtsland zurückzukehren.