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Verordnung über die Kantonale Sportfachstelle und die Kantonale Sportkommission

Solothurn · 523.11 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Organe 1 Mit der Durchführung von Jugend und Sport im Kanton Solothurn und dem Vorschlag zur Auszeichnung herausragender Leistungen Solothurnischer Sportlerinnen und Sportler beauftragt werden a) die Kantonale Sportfachstelle; b) die Kantonale Sportkommission.

§ 2

Kantonale Sportfachstelle 1 Die Kantonale Sportfachstelle ist die amtliche Stelle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates über die Förderung von Turnen und Sport. 2 Die Kantonale Sportfachstelle ist eine Dienststelle im Departement für Bildung und Kultur. 3 Ihr werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen: a) Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, den Sportverbänden, Sportvereinen, Sportorganisationen sowie den Schulen; b) Aus- und Weiterbildung von Jugend- und Sportleitern und -leiterinnen; c) Organisation kantonaler Sportfachkurse; d) Führung eines Leiter- und Kaderverzeichnisses; e) Beratung aller an Jugend und Sport interessierten Personen, Schulen, Verbände, Vereine und Organisationen; f) Werbung für Jugend und Sport; g) Bewirtschaftung des Leihmaterials; 1) SR 415.0. 2) SR 415.01. 3) SR 415.31. 4) BGS 122.111. GS 96, 179 523.11 h) Führung eines Dossiers über jeden angemeldeten Jugend und Sport- Anlass; i) Funktion als Beschwerdeinstanz bei Streitfällen in Jugend und Sport- Organisationen; j) Leitung der Administration für die Kantonale Sportkommission. Der Leiter beziehungsweise die Leiterin der Kantonalen Sportfachstelle nimmt von Amtes wegen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kantonalen Sportkommission teil; k) Organisation der Sportpreisfeiern in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei; l) Führung einer Sportdokumentation. 4 Der Regierungsrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

§ 3

Haftpflichtversicherung 1 Die Kantonale Sportfachstelle schliesst eine Haftpflichtversicherung für die von ihr bewilligten, oder selber durchgeführten Anlässe ab.

§ 4

Kantonale Sportkommission 1 Die Kantonale Sportkommission umfasst 9 bis 11 stimmberechtigte Mitglieder. Die Schulen, die Verbände und die interessierten Organisationen sollen angemessen vertreten sein. 2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin der Kommission.

§ 5

Stellung und Auftrag 1 Die Kantonale Sportkommission ist administrativ dem Departement für Bildung und Kultur angegliedert. 2 Sie ist Fachorgan des Regierungsrates für alle Fragen im Bereich des Sportes, insbesondere von Jugend und Sport, und muss vor wichtigen Entscheidungen im Fachbereich Sport angehört werden. 3 Sie beobachtet die sportliche Entwicklung, pflegt regelmässigen Kontakt zur Sportszene und beantragt dem Regierungsrat Massnahmen. 4 Sie schlägt dem Regierungsrat Sportlerinnen und Sportler sowie Persönlichkeiten, die in besonderem Masse den Sport fördern, für Auszeichnungspreise vor und arbeitet zu diesem Zweck Richtlinien aus, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind. 5 Sie wird in die Vernehmlassungsverfahren im Bereich Sport miteinbezogen.

§ 6

Entschädigung 1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 20021). 1) BGS 126.511.31. 523.11

§ 7

Zuweisung bisheriger Kompetenzen und Aufgaben der Kantonalen J + S - Aufsichtskommission, der Technischen Kommission und der Sportpreiskommission 1 Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gehen die Kompetenzen und Aufgaben der Kantonalen J + S - Aufsichtskommission, der Technischen Kommission und der Sportpreiskommission mit Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kantonale Sportfachstelle über.

§ 8

Aufhebung geltenden Rechts 1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse, insbesondere die Verordnung über Jugend und Sport vom 14. Juli 19721), aufgehoben.

§ 9

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 20. September 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 28. September 2001. 1) BGS 523.11. 523.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.09.2002 01.01.2003 § 6 totalrevidiert - 523.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 6 23.09.2002 01.01.2003 totalrevidiert -

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