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Verordnung betreffend Meldung von Missständen

Basel-Stadt · 162.600 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 15

6 provisions

§ 1

Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt, welche im guten Glauben Missstände melden. Dies dient dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verwaltung.

§ 2

Definitionen 1 Ein Missstand liegt vor, wenn gegen rechtliche Bestimmungen verstossen wird. 2 Im guten Glauben bedeutet, dass Meldung erstattende Mitarbeitende aus objektiver Sicht davon ausgehen dürfen, dass tatsächlich ein Missstand vorliegt und die Meldung nicht der Erlangung persönlicher Vorteile dienen soll. 3 Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass die Allgemeinheit als solche ein Interesse an der Beseitigung des Missstandes hat.

§ 3

Verfahren 1 Die kantonale Ombudsstelle nimmt den Sachverhalt auf und prüft die Meldung auf ihre Begründetheit. 2 Sie informiert die Meldung erstattenden Mitarbeitenden über das Verfahren sowie ihre Rechte und Pflichten in diesem Verfahren. 3 Nach der Bearbeitung der Meldung informiert die kantonale Ombudsstelle die betreffenden Mitarbeitenden über die Erledigung der Meldung. Über die Art und Weise der Erledigung erhalten diese Kenntnis, sofern keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 4

Information der Öffentlichkeit 1 Ist die Meldung über einen Missstand an die kantonale Ombudsstelle erfolgt und ist eine Frist von zehn Arbeitstagen ohne Reaktion seitens der kantonalen Ombudsstelle abgelaufen, können Mitarbeitende an die Öffentlichkeit gelangen, sofern ihre Meldung im guten Glauben und im öffentlichen In - teresse erfolgt. 2 Leitet die kantonale Ombudsstelle hingegen ein Verfahren ein oder findet sie keine Anzeichen für das Vorliegen des gemeldeten Missstandes, ist die Information der Öffentlichkeit unzulässig.

§ 5

Keine Benachteiligung im Anstellungsverhältnis 1 Mitarbeitende dürfen aufgrund von zulässigen Meldungen im Anstellungsverhältnis nicht benachteiligt werden. 2 Als Benachteiligung gelten insbesondere Kündigung, Zurücksetzung in der Hierarchie und alle weiteren Laufbahnhemmnisse sowie bewusste Beeinträchtigung psychischer Art und deren Duldung. 1) SG 162.100. Whistleblowing-Verordnung 162.600 3 Wer aufgrund einer zulässigen Meldung von einer Benachteiligung betroffen ist, kann bei der Anstellungsbehörde beantragen, diese zu beseitigen. Geht die Benachteiligung von der Anstellungsbehörde aus, kann die Beseitigung bei der jeweils vorgesetzten Stelle beantragt werden. Der Rechtsweg richtet sich nach § 16 Personalgesetz, sofern keine Spezialbestimmung vorgeht. * 4 Von einer Benachteiligung betroffene Mitarbeitende können sich beim Care Management von HR Basel-Stadt 2) unterstützen und beraten lassen. Die Anonymität der Mitarbeitenden wird gewahrt. *

§ 15

Personalgesetz. * Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Oktober 2013 wirksam. 2) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10. 2018. Whistleblowing-Verordnung 162.600 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.09.2013 01.10.2013 Erlass Erstfassung 28.09.2013 08.09.2015 13.09.2015 § 5 Abs. 3 geändert KB 12.09.2015 08.09.2015 13.09.2015 § 5 Abs. 4 eingefügt KB 12.09.2015 08.09.2015 13.09.2015 § 5 Abs. 5 eingefügt KB 12.09.2015 Whistleblowing-Verordnung 162.600 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.09.2013 01.10.2013 Erstfassung 28.09.2013 § 5 Abs. 3 08.09.2015 13.09.2015 geändert KB 12.09.2015 § 5 Abs. 4 08.09.2015 13.09.2015 eingefügt KB 12.09.2015 § 5 Abs. 5 08.09.2015 13.09.2015 eingefügt KB 12.09.2015

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