Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 3042fb0b14b73eae1d589780a7242fe5cd90d709f99c3896cb9e07e21bfac1b5
18 provisions
Art. 1
Zweck
1 Das vorliegende Reglement bezweckt die Umsetzung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz in der Kantonsverwaltung zu organisieren, entsprechend der Branchenlösung "Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den kantonalen und eidgenössischen Verwaltungen" (nachfolgend: Branchenlösung).
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement gilt für die Beamten und Angestellten der
Kantonsverwaltung, die Hilfsangestellten und Angestellten mit unbefristetem
Dienstverhältnis, die Gerichtsschreiber und das Verwaltungspersonal der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft, das Korps der Kantonspolizei, das
Lehrpersonal und das Verwaltungs- und technische Personal der kantonalen
Art. 3 Schulen sowie die Stagiaires und Lehrlinge (nachfolgend: Personal). *
Gleichstellung von Mann und Frau
1 Jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion gilt in gleicher Weise für Männer und Frauen.
Art. 4
Managementsystem für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
1 Zur Umsetzung der gemeinsamen Branchenlösung wird in der Kantonsverwaltung ein Managementsystem für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eingeführt (nachfolgend: SGA-System).
2 Organisation
Art. 5
Aufsichtsbehörde
1 Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse sowie die
Suva für die ihr von der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Tätigkeitsbereiche sind die unabhängige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften über die Hygiene, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am
Arbeitsplatz beim Staat.
Art. 6
Staatsrat
1 Der Staatsrat beschliesst die Zielsetzungen im Bereich der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und stellt sich die zur weiteren
Umsetzung notwendigen Mittel zur Verfügung.
2 Er genehmigt das Referenzhandbuch, das vom Koordinationsorgan für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der kantonalen
Verwaltung herausgegeben wird.
Art. 7
Koordinationsorgan
a) Einsetzung
1 Der Staatsrat ernennt ein Koordinationsorgan (nachfolgend: KO) für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung.
2 Das KO ist administrativ dem Departement für Finanzen, Institutionen und
Sicherheit zugewiesen.
3 Die Mitglieder des KO werden vom Staatsrat ernannt.
4 Das KO legt seine Arbeitsweise fest.
Art. 8
b) Auftrag
1 Das KO ist das strategische Organ für die Umsetzung des SGA-Systems.
2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) es schlägt dem Staatsrat die Grundsätze der Politik und die Ziele des
SGA-Systems vor;
b) es bezeichnet die Einheiten, die besonderen Gefahren ausgesetzt sind
(im Sinne der ASA-Richtlinie Nr. 6508);
c) es legt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der in den Artikeln 9 bis
16 vorerwähnten Organe und Personen fest;
d) es genehmigt die spezifischen Branchenlösungen oder Standardlösungen und koordiniert sie gegebenenfalls mit der Branchenlösung.
Art. 9
Dienstchef oder Anstaltsdirektor
1 Der Dienstchef oder Anstaltsdirektor ist Leiter des SGA-Systems.
2 Als solcher ist er für die Umsetzung des SGA-Systems in seiner eigenen
Einheit verantwortlich. Er passt das vom KO herausgegebene Referenzhandbuch den Bedürfnissen seiner Einheit an.
3 Bei Einheiten, die räumlich nahe beieinander liegen und ähnliche Gefahren
aufweisen, können die Chefs zu Rationalisierungszwecken und zur Nutzung
von Synergien in gegenseitigem Einvernehmen und im Einverständnis mit
dem SGA-Verantwortlichen eine einzige Risikoeinheit bilden. Jeder Chef
bleibt jedoch für die Umsetzung des SGA-Systems in der eigenen Einheit
verantwortlich.
Art. 10
Fachstelle
1 Die Dienststelle für Personal und Organisation ist die für Sicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung zuständige Fachstelle. Die Fachstelle ist das operative Organ der KO für die Umsetzung des SGA-Systems.
Art. 11
SGA-Verantwortlicher
1 Ein ASA-Spezialist, der die Anforderungen der eidgenössischen Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und
Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllt, wird bei der Fachstelle als Verantwortlicher des SGA-Systems angestellt (nachfolgend: SGA-Verantwortlicher).
2 Der Verantwortliche ist die Ansprechperson und zuständig für Beratung
und Unterstützung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
am Arbeitsplatz.
Art. 12
Ausschüsse für Hygiene und Sicherheit
a) Bildung
1 In jeder Einheit mit besonderen Gefahren (im Sinne der ASA-Richtlinie Nr.
6508) werden Ausschüsse für Hygiene und Sicherheit gebildet (nachfolgend:
AHS).
2 Haben sich mehrere Einheiten mit besonderen Gefahren zu einer Risikoeinheit im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 zusammengeschlossen, so können sie in gegenseitigem Einvernehmen und mit Zustimmung des SGA-Verantwortlichen einen einzigen Ausschuss bilden.
Art. 13
b) Zusammensetzung
1 Der AHS wird vom Chef präsidiert. Bei einer Risikoeinheit wird er von einem der betroffenen Chefs präsidiert.
2 Er setzt sich zudem zusammen aus Mitarbeitern, die über branchenspezifische Kenntnisse in Gesundheitsschutz und Sicherheit verfügen, sowie aus
den nötigen ASA-Spezialisten.
Art. 14
c) Auftrag
1 Der AHS koordiniert die notwendigen Strukturen zur Umsetzung der Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in
der Einheit, für die er bezeichnet wurde.
2 Das Pflichtenheft und die Zusammensetzung des AHS werden durch das
KO auf Vorschlag des Chefs genehmigt.
Art. 15
Kontaktperson für Gesundheit und Sicherheit
1 Jede Dienststelle oder Anstalt bezeichnet mindestens eine Kontaktperson
für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (nachfolgend: KGS).
2 Haben sich mehrere Einheiten ohne besondere Gefahren zu einer Risikoeinheit nach Artikel 9 Absatz 3 zusammen geschlossen, können sie in gegenseitigem Einvernehmen und mit der Zustimmung des SGA-Verantwortlichen eine einzige Kontaktperson bezeichnen.
3 Die KGS übermittelt die Informationen im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz innerhalb ihrer Einheit und sorgt für
eine vorschriftsgemässe Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen am Arbeitsplatz des Personals. Sie ist zudem Verbindungsorgan zwischen dem Personal, der Fachstelle und dem KO.
4 Die Aufgaben der KGS werden vom SGA-Verantwortlichen auf Antrag des
Chefs genehmigt.
Art. 16
Mitarbeiter
1 Die Mitarbeiter sind gehalten, sich an der Umsetzung der Vorschriften über
den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu beteiligen.
2 Sie benützen die persönlichen Schutzausrüstungen, verwenden die Sicherheitsdispositive korrekt und entfernen oder ändern diese nicht ohne Zustimmung ihrer Vorgesetzten.
3 Die Mitarbeiter melden ihren Vorgesetzten unverzüglich festgestellte Unregelmässigkeiten und Fehler, welche den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährden.
4 Bei Gefahr für die Gesundheit und wenn der Chef nicht die notwendigen
Massnahmen ergreift, kann jeder Mitarbeiter die Aufsichtsbehörde gemäss
Artikel 4 kontaktieren.
3 Ausbildung
Art. 17
1 Die in den Artikeln 9 bis 16 vorstehend erwähnten Personen und Mitglieder
von Organen müssen die durch das SGA-System für sie bestimmte Schulung absolvieren.
2 Die Fachstelle bietet die Teilnehmer für die obligatorischen Kurse auf.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 18
Veröffentlichung und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt publiziert um am 1. März
2008 in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.12.2007 01.03.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/2008
20.12.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert RO/AGS 2023-135
20.12.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-135
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.12.2007 01.03.2008 Erstfassung BO/Abl. 3/2008
Erlasstitel 20.12.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-135
Art. 2 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-135