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Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung des Gebietes Kapf des Bezirks Oberegg durch das Wasserwerk der politischen Gemeinde Altstätten

Intercantonal · 7.6-6 · intercantonal agreement

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

1 Die st.gallische politische Gemeinde Altstätten und der appenzell-innerrhodische Bezirk Oberegg werden ermächtigt, einen Vertrag über die Versorgung des Gebietes Kapf des Bezirks Oberegg mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch das Wasserwerk der politischen Gemeinde Altstätten zu schliessen. 2 Der Vertrag unterstellt das Rechtsverhältnis zwischen der politischen Gemeinde Altstätten einerseits und den Wasserbezügern anderseits dem öffentlichen Recht der politischen Gemeinde Altstätten und des Kantons St.Gallen. 3 Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden3 der Vereinbarungskantone.

Art. 2

1 Die politische Gemeinde Altstätten untersteht hinsichtlich der Versorgung des Gebietes Kapf mit Trink-, Brauch- und Löschwasser der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen. 1 In Vollzug ab 24. Juni 1997. 2 sGS 151.2. 3 Im Kanton St.Gallen ab dem 1. Juli 1997 das Finanzdepartement; ABl 1997, 1370. nGS 32–80 751.55 2 Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I.Rh.

Art. 3

1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Altstätten einerseits und dem Bezirk Oberegg anderseits entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Einem solchen Entscheid geht ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone voraus. 2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

Art. 4

1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes4. Vor seinem Entscheid holt das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone ein. 2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regierungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im übrigen gelten die Vorschriften

Art. 5 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.5

1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Altstätten oder dem Bezirk Oberegg einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone6 entschieden. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung. 2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Altstätten einerseits und den Wasserbezügern anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen7 entschieden. 4 sGS 961.2 5 sGS 961.71. 6 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2; VRP, sGS 951.1. 7 Siehe VRP, sGS 951.1. 751.55

Art. 6

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen einer Vertragskörperschaft lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden8 entschieden.

Art. 7

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen. 2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs9 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 8

1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung10 dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 9

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 10

1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.11 8 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2; VRP, sGS 951.1. 9 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1. 10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101. 11 24. Juni 1997. 751.55 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 32–80 24.06.1997 24.06.1997 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 24.06.1997 24.06.1997 Erlass Grunderlass 32–80

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