Art. 1
Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt: a) den Vollzug des Bundesgesetzes über die Geoinformation sowie des dazugehörigen Verordnungsrechts b) das Erheben und Verwenden der Geodaten des Kantons und der Gemeinden
Schaffhausen · 211.500 · statute
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Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt: a) den Vollzug des Bundesgesetzes über die Geoinformation sowie des dazugehörigen Verordnungsrechts b) das Erheben und Verwenden der Geodaten des Kantons und der Gemeinden
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für die Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts und andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden. 2 Die Bestimmungen für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Begriffe 1 Für dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse gelten die Begriffe des Bundesrechts. 1) SR 510.62. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 211.500 Kanton Schaffhausen 2 Kantonale Geobasisdaten
Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie Geometadaten 1 Der Regierungsrat führt einen Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts und erlässt Vorschriften über deren qualitative und technische Anforderungen. 2 Er kann Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geometadaten erlassen. 3 Er kann das zuständige Departement ermächtigen, weitergehende qualitative und technische Vorschriften zu erlassen. 4 Bei den Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie deren Geometadaten ist eine Harmonisierung mit den Geobasisdaten des Bundesrechts sowie deren Geometadaten anzustreben. 5 Der Regierungsrat kann Geobasisdaten des kommunalen Rechts sowie andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden mittels Aufnahme in einen zusätzlichen Katalog den Geobasisdaten des kantonalen Rechts gleichstellen.
Erheben, Nachführen und Verwalten 1 Die Zuständigkeit für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten richtet sich nach der Fachgesetzgebung. 2 Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Kantons oder der Gemeinde, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
Verfügbarkeit 1 Die zuständigen Stellen gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten. 2 Der Regierungsrat regelt die Archivierung und Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
Zugang und Nutzung 1 Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Kanton Schaffhausen 211.500 2 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle kann den Zugang zu den Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie deren Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung abhängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch Verfügung, Vertrag oder organisatorische oder technische Zugangskontrollen. 3 Der Regierungsrat erlässt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts nähere Vorschriften über Zugang und Nutzung. Dabei kann er besondere Regelungen namentlich betreffend den Austausch von Geobasisdaten unter den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden erlassen.
Geodienste 1 Der Regierungsrat kann Geodienste von kantonalem Interesse bestimmen, deren Angebot festlegen und die für den Aufbau und den Betrieb zuständigen Stellen bezeichnen. 2 Er erlässt für derartige Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung. 3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten des kantonalen Rechts allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. 3 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 1 Der Kanton führt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 16 GeoIG (ÖREB-Kataster). 2 Der Regierungsrat legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand des ÖREB-Katasters sind. 3 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum ÖREB-Kataster. Er regelt namentlich: a) die Organisation des Katasters b) die Aufnahme der Daten in den Kataster und deren Nachführungen c) die Darstellung von Zusatzinformationen d) die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge e) die Finanzierung und die Gebührenerhebung f) die Zuständigkeit zum Abschluss der Programmvereinbarung mit dem Bund 211.500 Kanton Schaffhausen 4 Leitungskataster
Leitungs-kataster 1 Die Gemeinden führen einen digitalen Leitungskataster, aus dem die geografische Lage der Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung hervorgeht. 2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen oder Werke stellen der Gemeinde die Leitungsdaten in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung. 3 Der Regierungsrat regelt Inhalt und technische Ausgestaltung des Katasters und der Datenlieferung durch die Eigentümerinnen und Eigentümer. 5 Weitere Bestimmungen
Mitwirkung und Anhörung 1 Bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Erlassen des Kantons im Geltungsbereich dieses Gesetzes, welche die Zuständigkeit und die Interessen der Gemeinden und weiterer Kreise betreffen, stellt der Regierungsrat die Mitwirkung der Gemeinden und die Anhörung der betroffenen Kreise auf geeignete Weise sicher.
Gewerbliche Leistungen 1 Der Regierungsrat kann Stellen des Kantons ermächtigen, zur Erfüllung besonderer Kundenwünsche Geodaten und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten.
Unterstützung bei Erheben und Nachführen 1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Kantons oder der Gemeinden handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts und anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden zu unterstützen. 2 Art. 20 GeoIG gilt sinngemäss.
Finanzierung 1 Der Kanton beziehungsweise die Gemeinden tragen die Kosten jener Aufgaben, für die sie gemäss Geoinformationsgesetzgebung zuständig sind. 2 Die Kosten für das Erheben, Führen, Verwalten und Gewährleisten der Verfügbarkeit von Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts und anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden tragen der Kanton oder die Gemeinden nach Massgabe ihrer Zuständigkeit im Sinne von Art. 5. 3 Abweichende Bestimmungen des Bundesrechts oder des übrigen kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Gebühren 1 Kanton und Gemeinden können für den Zugang zu den Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts und zu den anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden, für deren Nutzung sowie für die Nutzung der Geodienste Gebühren erheben. 2 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für den Zugang zu den Geobasisdaten des kantonalen Rechts und zu anderen Geodaten des Kantons, die Gemeinden regeln die Gebühren für den Zugang zu den Geobasisdaten des kommunalen Rechts und zu anderen Geodaten der Gemeinden. 3 Die Gebühren setzen sich zusammen bei Nutzung zum Eigengebrauch aus höchstens den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur, bei gewerblicher Nutzung aus den Grenzkosten und einem der Nutzung angemessenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investitions- und Nachführungskosten.
Strafbestimmung 1 Mit Busse bis zu Fr. 5'000.00 wird bestraft, wer: a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts oder anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden verschafft b) Geodaten nach lit. a oder Geodienste ohne Berechtigung nutzt c) Geodaten nach lit. a ohne Einwilligung weitergibt d) Vorschriften über die Nutzung missachtet 2 Die Strafverfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft. 211.500 Kanton Schaffhausen 6 Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts2)
Übergangsbestimmung 1 Der Regierungsrat kann für die Umsetzung dieses Gesetzes einen Zeitplan festlegen. Er kann darin namentlich den Übergang zu den neuen qualitativen und technischen Anforderungen für Geobasisdaten des kantonalen Rechts regeln.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten3). 3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) Gegenstandslos 3) In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1800). 4) Amtsblatt 2012, S. 953. Kanton Schaffhausen 211.500 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.07.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800 211.500 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.07.2012 01.01.2014 Erstfassung Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800