Law

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Kreuzlingen/Konstanz-Autobahn

Confederation · 0.631.252.913.696.5 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2011-05-30, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 c84dd4a7b1cd55b6f6fbfd51764619077442365a9328560f56b37b0c6753d71d

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1. Am Grenzübergang Kreuzlingen / Konstanz-Autobahn werden auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. 2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2

Die Zone umfasst: a) das ganze eingezäunte Areal der Gemeinschaftszollanlage und die Autobahn A7 ab Landesgrenze (Autobahnkilometer 34053.00) bis zum Autobahnkreisel («Euregiokreisel» bei Autobahnkilometer 33424.50); b) die Zufahrtsstrasse ab Landesgrenze bis zum Parkplatz; c) der Verbindungstunnel zwischen den Anlageteilen; d) die in den Dienstgebäuden der Gemeinschaftszollanlage den schweizerischen und deutschen Bediensteten zur gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume; e) die in den Dienstgebäuden der Gemeinschaftszollanlage den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume.

Art. 3

1. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest. 2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. 2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden. Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Für das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland: Rudolf Dietrich Hans-Joachim Stähr

← Find another law