Law

Verfügung über die Bekämpfung der Varroamilbenkrankheit der Bienen

Nidwalden · 826.126 · other

Ask the law about thisMore laws of NidwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 2444f7e6474956cce235bf255e339c60bb4aa4ea315289cf765addbd6b4b9955

1 provision

826.126 Verfügung über die Bekämpfung der Varroamilbenkrankheit der Bienen vom 11. August 1989 (Stand 11. August 1989) Der Kantonstierarzt, gestützt auf Art. 59d.8 Abs. 2 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung1), verfügt: Ziff. 1 1 Das Gebiet des Kantons Nidwalden wird mit sofortiger Wirkung zur Schutzzone erklärt. 2 In der Schutzzone sind die Vorschriften gemäss Art. 59d.8–Art. 59d.12 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung zu beachten und einzuhalten. Ziff. 2 1 Jedem Imker obliegt die Pflicht, seine Bienenvölker laufend zu kontrollieren. Ziff. 3 1 Bei Feststellen von Varroatose oder einem Seuchenverdacht ist der Imker verpflichtet, dem Bieneninspektor unverzüglich Meldung zu erstatten. Ziff. 4 1 In der Schutzzone befindliche Bienenvölker, Begattungsvölker und Königinnen dürfen nur innerhalb von aneinander anschliessenden Schutzzonen verstellt werden. 1) SR 916.401 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 826.126 Ziff. 5 1 Herrenlose Schwärme in der Schutzzone müssen vernichtet oder vor dem Einbringen in einen Bienenstand nach den Richtlinien der Sektion Bienen behandelt werden. Ziff. 6 1 Der Bieneninspektor veranlasst die erforderlichen Untersuchungen und ordnet die nach den Richtlinien der Sektion Bienen durchzuführenden Bekämpfungsmassnahmen an. Ziff. 7 1 Widerhandlungen gegen diese Verfügung sowie gegen Anordnungen der zuständigen Organe werden gemäss Art. 47 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes2) bestraft. Ziff. 8 1 Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 9 des Gesetzes über das Veterinärwesen3) binnen 20 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung im Amtsblatt bei der Sanitätsdirektion Beschwerde erhoben werden. Ziff. 9 1 Diese Verfügung tritt sofort in Kraft; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Verfügungen sind aufgehoben, insbesondere die Verfügung vom 8. Mai 1987 über die Bekämpfung der Varroamilbenkrankheit der Bienen4). 2) SR 916.40 3) NG 826.1 4) A 1987, 731 826.126 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.08.1989 11.08.1989 Erlass Erstfassung A 1989, 1018 826.126 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.08.1989 11.08.1989 Erstfassung A 1989, 1018

← Find another law