Art. 1
Im Anhang XVII des Abkommens wird nach Nummer 9 (Richtlinie 93/98/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "9a. 396 L 0009: Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27.3.1996, S. 20). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 2 wird der Ausdruck "gemeinschaftlichen Bestimmungen" durch "EWR-Bestimmungen" ersetzt. b) Art. 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Die Dauer des Schutzes, der durch Vereinbarungen einer Vertragspartei über die Ausdehnung des in Art. 7 vorgesehenen Rechts auf in Drittländern hergestellte Datenbanken, auf die die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden, auf Datenbanken ausgedehnt wird, übersteigt nicht die Schutzdauer nach Art. 10.""