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Km vom 13. Juni 2000 des Beschlusses Nr. 59/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.032.80 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Im Anhang XVII des Abkommens wird nach Nummer 9 (Richtlinie 93/98/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "9a. 396 L 0009: Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27.3.1996, S. 20). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 2 wird der Ausdruck "gemeinschaftlichen Bestimmungen" durch "EWR-Bestimmungen" ersetzt. b) Art. 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Die Dauer des Schutzes, der durch Vereinbarungen einer Vertragspartei über die Ausdehnung des in Art. 7 vorgesehenen Rechts auf in Drittländern hergestellte Datenbanken, auf die die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden, auf Datenbanken ausgedehnt wird, übersteigt nicht die Schutzdauer nach Art. 10.""

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. November 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 25. Oktober 1996 (Es folgen die Unterschriften)

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