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Vereinbarung vom 8. November 2018 zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Liechtenstein · 0.362.316 · treaty

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 Umfang der Beteiligung
  2. Art. 2 Verwaltungsrat
  3. Art. 3 Beratergruppen
  4. Art. 4 Finanzielle Beiträge
  5. Art. 5 Rechtsstellung
  6. Art. 6 Haftung
  7. Art. 7 Gerichtshof der Europäischen Union
  8. Art. 8 Vorrechte und Immunitäten
  9. Art. 9 Personal der Agentur
  10. Art. 10 Abgeordnete Beamte und Sachverständige
  11. Art. 11 Betrugsbekämpfung
  12. Art. 12 Streitbeilegung
  13. Art. 13 Anhänge
  14. Art. 14 Inkrafttreten
  15. Art. 15 Gültigkeit und Beendigung

15 provisions

Art. 1 Umfang der Beteiligung

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein beteiligen sich zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an den in der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 genannten Tätigkeiten der Agentur.

Art. 2 Verwaltungsrat

1) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nach Massgabe von Art. 13 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 im Verwaltungsrat der Agentur vertreten. 2) Ihre Stimmberechtigung beschränkt sich bezüglich der Informationssysteme, an denen Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein beteiligt sind, auf folgende Beschlüsse: a) Beschlüsse über Prüfungen und technische Spezifikationen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement der Systeme und der Kommunikationsinfrastruktur, b) Beschlüsse über Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von SIS II, VIS, Eurodac und des EES nach Art. 3, 4, 5 und 5a der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, ausgenommen Beschlüsse zur Erstellung des gemeinsamen Kernlehrplans, c) Beschlüsse über Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von anderen IT-Grosssystemen nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, ausgenommen Beschlüsse zur Erstellung des gemeinsamen Kernlehrplans, d) Beschlüsse über die Annahme von Berichten über die technische Funktionsweise des SIS II, des VIS und des EES nach Art. 12 Abs. 1 Bst. t der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, e) Beschlüsse über die Annahme des Jahresberichts über die Tätigkeit des Zentralsystems von Eurodac nach Art. 12 Abs. 1 Bst. u der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, f) Beschlüsse über die Annahme von Berichten über die Entwicklung des EES nach Art. 12 Abs. 1 Bst. sa der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, g) Beschlüsse über die Veröffentlichung von Statistiken zum SIS II nach Art. 12 Abs. 1 Bst. w der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, h) Beschlüsse über die Erstellung von Statistiken über die Arbeit des Zentralsystems von Eurodac nach Art. 12 Abs. 1 Bst. x der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, i) Beschlüsse über die Veröffentlichung von Statistiken zum EES nach Art. 12 Abs. 1 Bst. xa der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, j) Beschlüsse über die jährliche Veröffentlichung einer Liste der zuständigen Behörden nach Art. 12 Abs. 1 Bst. y der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, die berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, k) Beschlüsse über die jährliche Veröffentlichung einer Liste der gemäss Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) benannten Stellen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. z der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, l) Beschlüsse über die Liste der zuständigen Behörden gemäss Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nach Art. 12 Abs. 1 Bst. za der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, m) Beschlüsse über Berichte zur technischen Funktionsweise anderer IT-Grosssysteme, die durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme, die gemäss dem Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes darstellt, oder durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein der Agentur übertragen wurden, n) Beschlüsse über die Veröffentlichung von Statistiken zu anderen IT-Grosssystemen, die durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme, die gemäss dem Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes darstellt, oder durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein der Agentur übertragen wurden, o) Beschlüsse über die jährliche Veröffentlichung einer Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, auf Daten anderer IT-Grosssysteme zuzugreifen, welche durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme, die gemäss dem Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes darstellt, oder durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein der Agentur übertragen wurden. Sofern die in Bst. a bis o genannten Beschlüsse im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm oder dem Jahresarbeitsprogramm gefasst werden, muss durch die Abstimmungsverfahren im Verwaltungsrat gewährleistet sein, dass Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein stimmberechtigt sind. 3) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein dürfen zu allen Fragen, für die sie kein Stimmrecht besitzen, Stellungnahmen abgeben.

Art. 3 Beratergruppen

1) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind in den Beratergruppen der Agentur nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 vertreten. 2) Sie verfügen über Stimmrechte hinsichtlich Stellungnahmen der Beratergruppen zu den in Art. 2 Abs. 2 genannten Beschlüssen. 3) Sie dürfen zu allen Fragen, für die sie kein Stimmrecht besitzen, Stellungnahmen abgeben.

Art. 4 Finanzielle Beiträge

1) Die einzelnen Beiträge von Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zu den Einnahmen der Agentur sind jeweils auf die Informationssysteme begrenzt, an denen jedes dieser Länder beteiligt ist. 2) Im Einklang mit Art. 11 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Art. 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Art. 11 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Art. 12 Abs. 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend das SIS II und das VIS, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet. 3) Im Einklang mit Art. 11 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Art. 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Art. 11 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Art. 12 Abs. 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend das EES, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet. 4) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein leisten einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend Eurodac, der sich gemäss der Formel in Anhang I im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 des Dublin/Eurodac Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz bzw. Art. 6 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein berechnet. 5) Im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Art. 3 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend DubliNet, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet. 6) Was die Titel 1 und 2 des Haushaltsplans der Agentur betrifft, ist der Stichtag für den in den Abs. 2 und 4 genannten finanziellen Beitrag der 1. Dezember 2012, d. h. der Tag, an dem die Agentur ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Der Stichtag für den in Abs. 5 genannten Beitrag ist der 31. Juli 2014, d. h. der Tag, an dem die technische Unterstützung des Betriebsmanagements für das DubliNet an die Agentur übertragen wurde. Der Fälligkeitstag für den in Abs. 3 genannten Beitrag ist der 29. Dezember 2017, d. h. der Tag, an dem die Agentur die Verantwortung für die Entwicklung und das Betriebsmanagement für das EES übernommen hat. Die finanziellen Beiträge, einschliesslich der Beträge, die vom 1. Dezember 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung angefallen sind, sind fällig ab dem Tag nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung. Was Titel 3 des Haushaltsplans der Agentur betrifft, ist der in den Abs. 2 und 4 genannte finanzielle Beitrag am 1. Dezember 2012, der in Abs. 5 genannte finanzielle Beitrag am 31. Juli 2014 und der in Abs. 3 genannte finanzielle Beitrag am 29. Dezember 2017 auf der Grundlage der entsprechenden Assoziierungsabkommen und dem Assoziierungsprotokoll zur Zahlung fällig. 7) Sofern durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Massnahme, die eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein darstellen, das Mandat der Agentur ausgeweitet wird, sodass es die Weiterentwicklung und/oder das Betriebsmanagement anderer IT-Grosssysteme umfasst, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet, im Einklang mit Art. 11 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Art. 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Art. 11 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Art. 12 Abs. 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird. 8) Sofern durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein das Mandat der Agentur ausgeweitet wird, sodass es die Weiterentwicklung und/oder das Betriebsmanagement anderer IT-Grosssysteme umfasst, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet, im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Art. 3 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird. 9) Falls Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein bereits über andere Finanzierungsinstrumente der Union zu der Entwicklung und dem Betriebsmanagement eines IT-Grosssystems beigetragen haben, oder die Entwicklung und/oder das Betriebsmanagement eines IT-Grosssystems durch Gebühren oder andere zweckgebundene Einnahmen finanziert wird, werden die relevanten Beiträge Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins an die Agentur entsprechend angepasst.

Art. 5 Rechtsstellung

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit nach norwegischem, isländischem, schweizerischem und liechtensteinischem Recht und verfügt in diesen Staaten über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieser Staaten zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern und ist vor Gericht parteifähig.

Art. 6 Haftung

Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Art. 24 Abs. 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011.

Art. 7 Gerichtshof der Europäischen Union

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein erkennen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Agentur nach Massgabe von Art. 24 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 an.

Art. 8 Vorrechte und Immunitäten

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein wenden auf die Agentur und deren Personal die in Anhang II festgelegten Regeln über Vorrechte und Immunitäten an, die sich aus dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Union und auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften zu Personalangelegenheiten der Agentur ableiten.

Art. 9 Personal der Agentur

1) Im Einklang mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 gelten für Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins, die von der Agentur als Bedienstete eingestellt werden, das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die von den Organen der Europäischen Union einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts sowie die von der Agentur gemäss Art. 20 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 erlassenen Durchführungsbestimmungen. 2) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, nach den von der Agentur erlassenen Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von Personal vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden. 3) Art. 20 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 gilt für Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins sinngemäss. 4) Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor der Agentur ernannt werden.

Art. 10 Abgeordnete Beamte und Sachverständige

Für abgeordnete Beamte und Sachverständige gelten die folgenden Bestimmungen: a) sämtliche Dienstbezüge, Zulagen und andere von der Agentur geleisteten Zahlungen sind von nationalen Steuern befreit, b) sie sind von allen Pflichtbeiträgen an Sozialversicherungsträger der Gastländer der Agentur befreit, solange sie vom Sozialversicherungssystem im Land, von dem sie an die Agentur abgeordnet wurden, erfasst sind. Daher unterliegen sie während dieses Zeitraums nicht den Sozialversicherungsvorschriften des Gastlandes der Agentur, es sei denn, sie schliessen sich freiwillig dem Sozialversicherungssystem dieses Landes an. Die Bestimmungen dieses Buchstaben gelten entsprechend für Familienmitglieder, die Teil des Haushalts von abgeordneten Sachverständigen sind, es sei denn, sie sind bei einem anderen Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt oder erhalten Leistungen der sozialen Sicherheit von einem Gastland der Agentur.

Art. 11 Betrugsbekämpfung

1) Was Norwegen betrifft, finden die Bestimmungen des Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 Anwendung und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie der Rechnungshof können die ihnen übertragenen Befugnisse ausüben. Das OLAF und der Rechnungshof unterrichten Riksrevisjonen rechtzeitig über geplante Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf Wunsch der norwegischen Behörden gemeinsam mit Riksrevisjonen durchgeführt werden können. 2) Was Island betrifft, finden die Bestimmungen des Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 Anwendung und OLAF sowie der Rechnungshof können die ihnen übertragenen Befugnisse ausüben. Das OLAF und der Rechnungshof unterrichten Ríkisendurskoðun rechtzeitig über geplante Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf Wunsch der isländischen Behörden gemeinsam mit Ríkisendurskoðun durchgeführt werden können. 3) Was die Schweiz betrifft, sind die sich auf Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 beziehenden Bestimmungen für die von der Europäischen Union in der Schweiz durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Schweizer Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur in Anhang III enthalten. 4) Was Liechtenstein betrifft, sind die sich auf Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 beziehenden Bestimmungen für die von der Europäischen Union in Liechtenstein durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Liechtensteiner Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur in Anhang IV enthalten.

Art. 12 Streitbeilegung

1) Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieser Vereinbarung wird die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des auf Ministerebene tagenden Gemischten Ausschusses gesetzt. 2) Der Gemischte Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen zur Beilegung des Streits. 3) Kann eine Streitigkeit in einer Schengen-relevanten Angelegenheit vom Gemischten Ausschuss innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, wird eine weitere Frist von 30 Tagen für die endgültige Beilegung gesetzt. Kommt es zu keiner endgültigen Beilegung des Streits, so wird diese Vereinbarung in Bezug auf betreffenden Staat sechs Monate nach dem Ablauf der Frist von 30 Tagen beendet. 4) Kann eine Streitigkeit in einer Eurodac-relevanten Angelegenheit vom Gemeinsamen/Gemischten Ausschuss innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, wird eine weitere Frist von 90 Tagen für die endgültige Beilegung gesetzt. Kommt es bis zum Ende dieser Frist nicht zu einer Entscheidung des Gemeinsamen/Gemischten Ausschusses, gilt diese Vereinbarung für den betreffenden Staat mit Ablauf des letzten Tages dieser Frist für beendet.

Art. 13 Anhänge

Die Anhänge dieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Art. 14 Inkrafttreten

1) Verwahrer dieser Vereinbarung ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. 2) Die Europäische Union, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein genehmigen diese Vereinbarung nach ihren eigenen Verfahren. 3) Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn sie von der Europäischen Union und mindestens einer weiteren Vertragspartei der Vereinbarung genehmigt worden ist. 4) Diese Vereinbarung tritt für jede Vertragspartei der Vereinbarung am ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

Art. 15 Gültigkeit und Beendigung

1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2) Was Island und Norwegen betrifft, tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen durch Island oder durch Norwegen oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union ausser Kraft oder wird im Einklang mit den Verfahren nach Art. 8 Abs. 4, Art. 11 Abs. 3 oder Art. 16 des genannten Übereinkommens anderweitig beendet. Diese Vereinbarung tritt ferner sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen im Einklang mit den Verfahren nach Art. 4 Abs. 7 oder Art. 8 Abs. 3 oder Art. 15 des genannten Übereinkommens ausser Kraft. Die in Art. 17 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen genannte Vereinbarung regelt auch die Folgen der Beendigung dieser Vereinbarung. 3) Für die Schweiz tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz durch die Schweiz oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union ausser Kraft oder wird gemäss den Verfahren von Art. 7 Abs. 4 oder Art. 10 Abs. 3 oder Art. 17 dieses Abkommens anderweitig beendet. Ferner tritt sie sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz gemäss den Verfahren von Art. 4 Abs. 7 oder Art. 7 Abs. 3 oder Art. 16 dieses Abkommens ausser Kraft. 4) Für Liechtenstein tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein durch Liechtenstein oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union ausser Kraft oder wird gemäss den Verfahren von Art. 3 oder Art. 5 Abs. 4, Art. 11 Abs. 1 oder Art. 11 Abs. 3 des genannten Protokolls anderweitig beendet. Ferner tritt sie sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein gemäss den Verfahren von Art. 3 oder Art. 5 Abs. 7, Art. 11 Abs. 1 oder Art. 11 Abs. 3 dieses Protokolls ausser Kraft. 5) Diese Vereinbarung ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Geschehen zu Brüssel am achten November zweitausendachtzehn. (Es folgen die Unterschriften)

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