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21 provisions
Art. 1 A. Allgemeines
Funktion und Name (§ 56 GG, Art. 101 GO)
1 Die Schulkommission für die Sonderschulen und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote ist eine Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen gemäss Gemeindeordnung der Stadt Zürich. Sie erfüllt unter dem Namen
«Schulkommission für die Sonderschulen und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote» alle Aufgaben, die
ihr in der Gemeindeordnung übertragen sind.
2 Ihr unterstellt sind:
– die Heilpädagogische Schule
– die Schule für Körper- und Mehrfachbehinderte
– die Schule für Sehbehinderte
– die weiteren gesamtstädtischen sonderpädagogischen Angebote (ambulante Logopädische Therapie, Psychomotorik- und Psychotherapie)
Art. 2 – Tagesstrukturen2
Aufgaben (Art. 103 GO)
Der Schulkommission obliegen folgende Aufgaben:
a) Aufsicht über die ihr unterstellten Schulen und weiteren gesamtstädtischen sonderpädagogischen Angebote, Förderung von deren Qualität und Sicherung der Zusammenarbeit mit der Volksschule und deren Behörden
b) Erlass der Reglemente, Lehrpläne, Ausbildungskonzepte
und weiterer Vorschriften im Rahmen der Bestimmungen
des Gemeinderats und in Übereinstimmung mit dem Volksschulgesetz (VSG) und weiteren verbindlichen kantonalen
Regelungen
1 In Kraft getreten mit Beschluss der Schulkommission vom 21. September 2006.
2 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 3. Juli 2014; Inkraftsetzung auf Schuljahrbeginn 2014/15.
c) Erstattung des Geschäftsberichts an den Gemeinderat
d) Anstellung der Schul- und der Fachleitungen, ihrer Stellvertretungen sowie weiterer Lehr- und Fachpersonen mit
Leitungsaufgaben im Rahmen der Bestimmungen des
Gemeinderats
e) Beschlüsse über die Durchführung von Schulversuchen,
soweit sie die Ausgabenkompetenz der Schulkommission
nicht übersteigen
f) Schulbesuche gemäss Besuchsordnung
g) Teilnahme an fach- und sachbezogener Weiterbildung.
Art. 3
Antragstellung (Art. 85, 104 GO)
1 Die Schulkommission stellt beim Stadtrat, gegebenenfalls zuhanden von Gemeinderat und Gemeinde, Antrag über:
a) Finanzplan, Voranschlag und Jahresrechnung
b) Berichte, Anträge und Antworten zu Initiativen und Vorstössen im Gemeinderat
c) Erlass von allgemeinen Vorschriften, soweit diese in die Zuständigkeit des Gemeinderats oder Stadtrats fallen, insbesondere über die Anstellung und Besoldung der Lehrpersonen und Schulleitungen sowie die Erhebung von Schul- und
Kursgeldern
d) Schaffung neuer Stellen für Lehr- und Fachpersonen
e) Bau, Erwerb und Abtretung von Schulbauten und Schulräumen sowie anderer Gebäude für die Zwecke der Schule
f) andere Beschlüsse, die neue Ausgaben bedingen, welche
die Zuständigkeit der Schulkommission übersteigen.
2 Die Ausgabenbefugnis der Schulkommission entspricht bei einmaligen Ausgaben derjenigen der Departementsvorstehenden,
d. h. bis zum Betrag von Fr. 1 000 000.–, bei wiederkehrenden
Ausgaben derjenigen des Stadtrats, d. h. bis zum Betrag von
Fr. 50 000.–. Die Schulkommission bewilligt gebundene Ausgaben im Rahmen der Voranschlagskredite.
Art. 4 B. Geschäftsablauf und Organisation
Einberufung zu Sitzungen, Teilnahmepflicht (§ 65 GG)
1 Die Gesamtbehörde und ihre weiteren Organe, Kommissionen
sowie Arbeitsgruppen versammeln sich
a) auf Einladung des Präsidiums,
b) auf schriftliches Verlangen eines Drittels ihrer Mitglieder,
c) auf Verlangen der zuständigen übergeordneten Behörde,
bzw. des sie einsetzenden Organs.
2 Die Einladung erfolgt i. d. R. schriftlich und 10 Tage im Voraus
unter Bekanntgabe der Traktanden und der Anträge.
3 Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist unter Angabe des
Grundes möglichst vor der betreffenden Sitzung, spätestens jedoch 5 Tage danach, dem Präsidenten/der Präsidentin mitzuteilen.
Art. 5
Abstimmungsverfahren (Art. 45 f., 83 f. GO, § 58,
§ 5a
VRG)
1 Die Gesamtbehörde und ihre weiteren Organe, Kommissionen
sowie Arbeitsgruppen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit
ihrer jeweiligen Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit
hat die Präsidentin/der Präsident bzw. die/der Vorsitzende den
Stichentscheid.
2 Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Jedes anwesende Mitglied
ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Alle Kommissionsmitglieder, einschliesslich des Präsidiums
und des Vizepräsidiums, haben das Recht, Anträge zu stellen.
4 Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken
oder sie vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in
der Sache persönlich befangen erscheinen. Gemäss Gemeindegesetz gelten diesbezüglich die Ausstandsbestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
5 Die Organe der Schulkommission unterstehen bezüglich ihrer
Verhandlungen der Schweigepflicht, d. h. sie sind verpflichtet,
Verschwiegenheit zu beobachten, soweit es sich um Tatsachen
und Verhältnisse handelt, deren Geheimhaltung das Interesse
der Schulkommission oder der beteiligten Privaten erfordert. Sie
beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften.
6 Für den Geschäftsablauf der Ausschüsse und Kommissionen
gelten sinngemäss die gleichen Regeln wie für die Gesamtbehörde.
Art. 6
Organe
1 Die ständigen Organe sind:
a) die Schulkommission als Gesamtbehörde
b) die Präsidentin bzw. der Präsident
c) der geschäftsleitende Ausschuss der Schulkommission
d) die Subkommission für die Sonderschulen und die Sonderschulung
e) die Subkommission für die Therapien
f) die Rekurskommission
g) die MAB-Kommission.
2 Bei Bedarf können die einzelnen Organe im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs und des bewilligten Budgets weitere vorübergehende oder ständige Ausschüsse einsetzen.
3 Nach Bedarf können auch weitere Personen zu den Sitzungen
beigezogen werden.
Art. 7 C. Die Schulkommission als Gesamtbehörde
Zusammensetzung (Art. 83, 102 GO, § 58 GG)
1 Die Vorsteherin/Der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich präsidiert die Schulkommission von Amtes wegen.
2 Der Schulkommission gehören ausser ihr/ihm 17 weitere Mitglieder an.
3 Die Schulleitungen, ein Mitglied jeder Fachleitung, das Präsidium des Konventes der Lehr- und Betreuungspersonen der der
Schulkommission unterstehenden Schulen und Fachbereiche,
eine Vertretung der Lehrerschaft der Volksschule sowie die Leitung der Abteilung Sonderschulung und Therapien des Schul-
und Sportdepartements als Aktuar/in nehmen mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil.
Art. 8
Wahl und Amtsdauer (Art. 58 Abs. 2, 102 Abs. 1 GO)
1 Die 17 Mitglieder der Schulkommission, einschliesslich einer
Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten, werden vom Gemeinderat gewählt.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder der Schulkommission, einschliesslich des Vizepräsidiums, beträgt vier Jahre und fällt mit der Amtsdauer der Schulbehörden für die Volksschule zusammen.
Art. 9
Konstituierung (§ 59a GG)
Mit Ausnahme der Besetzung des Präsidenten- und des Vizepräsidentenamtes konstituiert sich die Schulkommission selbst.
Art. 10
Zuständigkeit und Aufgaben (§ 59a GG)
Die Schulkommission als Gesamtbehörde ist zuständig für alle
sich aus Art. 2 - 3 dieser Geschäftsordnung ergebenden Geschäfte, soweit sie nicht anderen Organen, Kommissionen bzw.
Arbeitsgruppen oder ihrer Präsidentin / ihrem Präsidenten übertragen sind.
Art. 11
Ordentliche Sitzungen3
Die Schulkommission als Gesamtbehörde hält wenigstens 4 Plenumssitzungen pro Jahr ab:
a) März/April: Qualitätsberichte der Fachleitungen Therapien
und der Schulleitungen der Sonderschulen
b) Juni/Juli: Budget, Jahresrechnung und Finanzplan
c) September: Berichte über die Schulbesuche des vergangenen Schuljahres und Berichte aus den Kommissionen und
Subkommissionen
d) November/Dezember: Geschäftsbericht zuhanden Gemeinderat und Stellenplanung.
Art. 12 C. Die Präsidentin/Der Präsident
Zuständigkeit (§ 67 GG, Art. 58 Abs. 2, 102 Abs. 1 GO)
1 Die Vorsteherin/Der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements präsidiert die Schulkommission und den geschäftsleitenden Ausschuss der Schulkommission von Amtes wegen. Sie/Er
vertritt die Schulkommission nach aussen, insbesondere gegenüber den Gemeindebehörden und gegenüber der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.
2 Sie / Er leitet die Schulkommission und übt die Aufsicht über die
Schul- und die Fachleitungen aus. In ihre/seine Zuständigkeit
fallen:
a) Erlass von Präsidialverfügungen
b) Verfügungen in allgemeinen Verwaltungsgeschäften
c) die Vorbereitung der Sitzungen des geschäftsleitenden
Ausschusses der Schulkommission
d) die Durchführung, bzw. die Delegation der Durchführung
der MAB der Schul- und der Fachleitungen an die Leitung
der Abteilung Sonderschulung und Therapien des Schul-
3 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 26. September 2013;
Inkraftsetzung 15. November 2013.
und Sportdepartementes und die Antragstellung an den geschäftsleitenden Ausschuss
e) die Vorbereitung der Anstellung der Schul- und der Fachleitungen, ihrer Stellvertretungen sowie weiterer Lehr- und
Fachpersonen mit Leitungsaufgaben im Rahmen der Bestimmungen des Gemeinderats sowie die Antragstellung an
den geschäftsleitenden Ausschuss4
f) die ihr/ihm durch die Kompetenzordnung übertragenen weiteren Aufgaben.
Art. 13
Stellvertretung (§ 62 GG)
Bei vorübergehender Verhinderung der Präsidentin/des Präsidenten werden ihre/seine Funktionen in der Schulkommission
und im geschäftsleitenden Ausschuss der Schulkommission
durch das Vizepräsidium ausgeübt.
Art. 14 D. Der geschäftsleitende Ausschuss der Schulkommission
Zusammensetzung und Aufgaben (Art. 58 Abs. 2,
102 Abs. 1 GO)
1 Der geschäftsleitende Ausschuss der Schulkommission setzt
sich aus 4 - 6 ordentlichen Mitgliedern zusammen, wovon eines
die Präsidentin/der Präsident und eines die Vizepräsidentin/der
Vizepräsident der Gesamtbehörde ist. Nach Bedarf können weitere Personen zu den Sitzungen beigezogen werden.
2 Die Präsidentin/der Präsident hat den Vorsitz inne.
3 Der geschäftsleitende Ausschuss bereitet die Sitzungen der
Gesamtbehörde vor. Er fasst die Tätigkeit der Kommission jährlich in einem Geschäftsbericht zusammen. Er entscheidet über
die MAB-Anträge der Schulleitungen und der Beurteilungsverantwortlichen in den Fachbereichen sowie über die MAB-Anträge und die Anträge betreffend Anstellung von Schul- und
Fachleitungen, ihrer Stellvertretungen sowie weiterer Lehr- und
Fachpersonen mit Leitungsaufgaben des Präsidiums, bzw. der
Leitung der Abteilung Sonderschulung und Therapien des Schul-
und Sportdepartements betreffend die Schulleitungen und die
Fachleitungen.5
4 Eingefügt durch Beschluss der Schulkommission vom 2. April 2009; Inkraftsetzung auf Schuljahrbeginn 2009/10.
5 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 2. April 2009; Inkraftsetzung auf Schuljahrbeginn 2009/10.
Art. 15 E. Kommissionen und Arbeitsgruppen
Konstituierung und Kompetenzen (§ 59a GG)
1 Kommissionen und Arbeitsgruppen konstituieren sich selbständig, soweit die Geschäftsordnung keine besondere Regelung
vorsieht. Sie bestimmen die Schulen und Fachbereiche, deren
Vertretungen mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Nach Bedarf können weitere Personen zu den Sitzungen
beigezogen werden.
2 Der/Dem Vorsitzenden obliegt
a) die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Kommission,
bzw. Arbeitsgruppe
b) die Antragstellung und Berichterstattung über die Beschlüsse im Rahmen ihres Auftrags an das sie einsetzende Organ.
Art. 16
Aufgabe und Organisation der Subkommissionen6
1 Es bestehen eine Subkommission für die Sonderschulen/Sonderschulung und eine Subkommission für die Therapien. Sie
halten mindestens eine ordentliche Sitzung pro Semester ab.
2 Die Subkommissionen befassen sich mit pädagogischen und
konzeptionellen Themen in ihren Fachbereichen und bereiten
die Geschäfte zuhanden des Plenums vor.
3 Sie erlassen je eine schriftliche Rückmeldung und Empfehlung
zu den Qualitätsberichten aus ihren Fachbereichen zuhanden
des Plenums.
4 Die Subkommissionen erstatten der Schulkommission jährlich
Bericht.
Art. 17
Die Subkommission für die Sonderschulen/
Sonderschulung7
1 Die Subkommission für die Sonderschulen/Sonderschulung
setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern zusammen, welche
die Sonderschulen (HP, SfS und SKB) besuchen, wobei eines
den Vorsitz und eines dessen Vertretung übernimmt.
2 Die Schulleitungen, das Präsidium des Konventes der Sonderschulen und Therapien bzw. eine Vertretung der Sonderschulen, der Schulkomission unterstehenden Schulen und Fachbereiche, eine Vertretung der Lehrerschaft der Volksschule sowie
6 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 26. September 2013;
Inkraftsetzung 15. November 2013.
7 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 1. Juli 2010; Inkraftsetzung 1. Juli 2010.
die Leitung der Abteilung Sonderschulung und Therapien des
Schul- und Sportdepartements als Aktuar/in nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Art. 18
Die Subkommission für die Therapien8
1 Die Subkommission für die Therapien setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern zusammen, welche die Fachbereiche Logopädie und Psychomotorik besuchen, wobei eines den Vorsitz
und eines dessen Vertretung übernimmt.
2 Ein Mitglied jeder Fachleitung, das Präsidium des Konventes
der Sonderschulen und Therapien bzw. eine Vertretung der Therapeut/innen der der Schulkommission unterstehenden Fachbereiche sowie die Leitung der Abteilung Sonderschulung und Therapien des Schul- und Sportdepartements als Aktuar/in nehmen
mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Art. 19
Die Rekurskommission
1 Gegen Anordnungen der Schul- und der Fachleitungen in
schulischen Fragen, insbesondere betreffend Promotion, Schülerzuteilung, Wegweisung von der Schule und Dispensation
vom Unterricht, kann bei der Rekurskommission Rekurs geführt
werden.
2 Die Rekurskommission setzt sich aus 3 ordentlichen Mitgliedern, i. d. R. den Mitgliedern des geschäftsleitenden Ausschusses, zusammen, wobei eines den Vorsitz und eines dessen Vertretung übernimmt.
3 In beratender Funktion kann die Rekurskommission dabei u. a.
eine Vertretung des Rechtsdienstes des Schul- und Sportdepartements beiziehen. Die Schul- und die Fachleitungen nehmen
bei diesen Geschäften nicht in beratender Funktion teil. Sind sie
Partei in einem Rekursfall, nehmen sie als solche an der Verhandlung teil.
Art. 20
Die MAB-Kommission9
1 Die MAB-Kommission setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern
zusammen, welche die Fachbereiche Logopädie und Psychomotorik besuchen, wobei eines den Vorsitz und eines dessen
Vertretung übernimmt.10
8 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 1. Juli 2010; Inkraftsetzung 1. Juli 2010.
9 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 2. April 2009; Inkraftsetzung auf Schuljahrbeginn 2009/10.
10 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 1. Juli 2010; Inkraftsetzung 1. Juli 2010.
2 Der MAB-Kommission obliegt
a) die Verantwortung bei den ordentlichen, den vereinfachten
ordentlichen und den ausserordentlichen Mitarbeiterbeurteilungsverfahren in den Fachbereichen ab dem Schuljahr
2007/08
b) die Zusammenstellung der Beurteilungsteams
c) die Zuteilung der zu Beurteilenden an die einzelnen Teams,
bzw. Beurteilungsverantwortlichen
d) die Terminkoordination der MAB-Verfahren
e) die Feststellung und Deckung des Weiterbildungsbedarfs
ihrer Mitglieder bezüglich der MAB.