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35 provisions
Art. 1
Zweck
1 Vorliegendes Gesetz hat den Zweck:
a) die Bundeshilfe, die aufgrund der Bundesgesetzgebung gewährt wird,
zu vervollständigen;
b) den Bau und den Erwerb von Sozialwohnungen durch Personen im
Ausland zu erleichtern (Art. 22ff. dieses Gesetzes).
Art. 2
Empfänger der Hilfe
1 Die in Artikel 1 Bst. a) vorgesehene Hilfe ist für Familien, betagte Leute,
Invalide und Pflegebedürftige bestimmt.
Art. 3
Definitionen
1 Unter Familie versteht man im allgemeinen die Gemeinschaft der Ehepartner und deren Nachkommen sowie die allein erziehenden Mütter und Väter.
2 Als Wohnungen für betagte Leute gelten Wohnungen von höchstens zweieinhalb Zimmern, die den besonderen Bedürfnissen dieser Personenkategorie
entsprechen.
3 Als Wohnungen für Invalide oder Pflegebedürftige gelten Wohnungen jeglicher Grösse, die den besonderen Bedürfnissen dieser Personenkategorien genügen.
4 Die obgenannten Personenkategorien sind in Artikel 30 der Bundesverordnung definiert.
Art. 4
Wohnungsamt
1 Das Wohnungsamt (das Amt) ist die zuständige Behörde für die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Entscheide, sofern diese Kompetenzen nicht einer anderen Instanz vorbehalten sind.
2 Das Amt untersteht der für Wohnungsfragen zuständigen Direktion 1) (die
Direktion).
2 Zusatzhilfe zur Senkung der Mietzinse
2.1 Gebäude, die in den Genuss dieser Hilfe gelangen
Art. 5
1 Die Zusatzhilfe wird für Miethäuser gewährt, die in den Genuss der Bundeshilfe gelangen.
2 Das Gesuch muss vor dem Bau- oder Renovationsbeginn gestellt werden.
3 Als Miethaus gilt jedes Gebäude, das mindestens drei zu vermietende Wohnungen aufweist.
2.2 Art und Form der Hilfe
Art. 6
Zusätzliche Mietzinssenkung
1 Die Hilfe besteht in einer zusätzlichen Verbilligung der Mietzinse für jene
Empfänger, die im Genuss der von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen
Zusatzverbilligungen I und II stehen, unter Vorbehalt von Artikel 11.
Art. 7
Form der Hilfe
1 Diese zusätzlichen Verbilligungen der Mietzinse werden durch Beiträge des
Staates und der Gemeinden gewährleistet, deren Satz unveränderlich ist und
die nicht rückzahlbar sind.
1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
2.3 Höhe der Hilfe
Art. 8
Gemeindebeitrag
1 Für Wohnungen, die für Familien bestimmt sind, beträgt die Gemeindehilfe
0,20 % der Gestehungskosten der Wohnung
2 Für Wohnungen, die für Betagte, Invalide oder Pflegebedürftige bestimmt
sind, werden die in Absatz 1 festgesetzten Sätze verdoppelt. Dasselbe gilt für
Wohnungen mit drei oder mehr Zimmern, die für Familien mit sehr beschränktem Einkommen bestimmt sind.
Art. 9
Staatsbeitrag
1 Für Wohnungen, die für Familien bestimmt sind, entspricht der Satz des
Staatsbeitrages der Differenz zwischen 0,6 % der Gestehungskosten der
Wohnung und dem Satz der Gemeindehilfe.
2 Für Wohnungen, die für Betagte, Invalide oder Pflegebedürftige bestimmt
sind, entspricht der Satz des Staatsbeitrages der Differenz zwischen 1,2 % der
Gestehungskosten der Wohnung und dem Satz der Gemeindehilfe. Dasselbe
gilt für Wohnungen mit drei oder mehr Zimmern, die für Familien mit sehr
beschränktem Einkommen bestimmt sind.
2.4 Voraussetzungen der Hilfe
Art. 10
Allgemeine Voraussetzung
1 Die kantonale Hilfe wird nur erteilt, wenn der Bund seine Hilfe gewährt und
wenn die Gemeinde, in der sich die subventionierten Wohnungen befinden,
ihre Hilfe gemäss Artikel 8 gewährt.
2 Sie wird zudem erteilt, wenn ein Dritter an Stelle des Bundes die Grundverbilligung und die Zusatzverbilligungen übernimmt.
3 Sie wird auch erteilt, wenn ein Dritter die Gemeindehilfe übernimmt.
Art. 11
Persönliche Voraussetzung
1 Die Hilfe wird nur gewährt für Wohnungen, die von Familien oder Personen bewohnt werden, die in Artikel 3 dieses Gesetzes angeführt sind und deren Einkommen und Vermögen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht
übersteigen.
2.5 Dauer der Hilfe
Art. 12
1 Die Hilfe wird dem Empfänger unter Vorbehalt von Artikel 11 während der
ganzen Dauer des vom Bund erstellten Mietplans gewährt.
2.6 Modalitäten der Staatshilfe
Art. 13
Empfänger
1 Die Staatshilfe wird an die Eigentümer der Gebäulichkeiten, die den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung entsprechen, entrichtet.
2 Im Falle einer von der zuständigen Bundesbehörde bewilligten Handänderung wird die Hilfe dem neuen Eigentümer ausbezahlt.
Art. 14
Verfahren
1 Das Gesuch muss vom Gesuchsteller beim Amt eingereicht werden.
2 Dem Gesuch müssen die vom Bund verlangten Dokumente und der Beschluss über die finanzielle Beteiligung der Gemeinde oder eines Dritten beiliegen.
Art. 15
Hilfsversprechen
1 Das Hilfsversprechen ist Gegenstand eines Entscheides der Direktion. Dieser wird nach Eingang des Bundesentscheides über die Gewährung der Bundeshilfe gefasst.
Art. 16
Provisorische Festsetzung des Mietzinses
1 Das Amt setzt den Mietzins provisorisch fest, unter Berücksichtigung der
Hilfe von Bund, Kanton und Gemeinde.
Art. 17
1 Sobald die Arbeiten abgeschlossen sind, muss der Empfänger der Hilfe dem
Amt die detaillierte, definitive Abrechnung vorlegen.
2 Das Amt kontrolliert die Abrechnung und setzt den definitiven Betrag der
Hilfe und der Mietzinse fest.
2.7 Kontrolle und Aufhebung der Staatshilfe
Art. 18
Kontrolle der Voraussetzungen der Hilfe
1 Das Amt kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Gemeinde periodisch die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die persönlichen Verhältnisse der Mieter, die im Genuss der zusätzlichen Mietzinssenkung sind.
2 Zu diesem Zweck und unter der Bedingung, dass die Vorschriften des Datenschutzes eingehalten werden, erhält das Amt über ein Abrufverfahren Zugang zu den bei der Kantonalen Steuerverwaltung gespeicherten Daten über
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreffenden Mieter.
Art. 18a
Kontrolle der Mietzinse
1 Das Amt kontrolliert periodisch die Mietzinse der subventionierten Wohnungen.
Art. 19
Verpflichtungen der Empfänger
1 Die Empfänger sind verpflichtet, den Mietern die Höhe der vom Amt provisorisch und definitiv festgesetzten Mietzinse mitzuteilen.
Art. 20
Aufhebung der Hilfe – Gründe
1 Der Staat hebt die Hilfe auf, wenn die subventionierten Wohnungen ihre
Bestimmung ändern.
2 Eine Änderung liegt unter anderem vor:
a) wenn die Wohnung nicht von einer Familie bezogen wird;
b) wenn im Augenblick, wo eine Familie die Wohnung bezieht, ihr Einkommen und ihr Vermögen die zulässigen Grenzen übersteigen;
c) wenn die Räumlichkeiten nachträglich ganz oder teilweise zu anderen
Zwecken verwendet werden;
d) wenn eine Wohnung, nachdem sie bezogen worden ist, nicht mehr von
einer Familie bewohnt wird;
e) wenn das Familieneinkommen, das ursprünglich für den Bezug der
Wohnung berücksichtigt worden ist, nachträglich die festgesetzten
Grenzen übersteigt;
f) wenn das Familienvermögen, das ursprünglich für den Bezug der Wohnung berücksichtigt worden ist, nachträglich die zulässigen Grenzen
übersteigt;
g) wenn die Wohnung während mehr als sechs Monaten unbewohnt bleibt.
Art. 21
Aufhebung der Hilfe – Einfluss auf die Gemeindehilfe
1 Die Streichung der Staatshilfe zieht jene der Gemeindehilfe nach sich.
3 Bau von Sozialwohnungen durch Personen im Ausland
Art. 22
Grundsatz
1 Der Erwerb eines Grundstückes durch Personen im Ausland wird bewilligt,
wenn es ohne Bundeshilfe dem sozialen Wohnungsbau in einer Gemeinde
dient, in der Mangel an solchen Wohnungen herrscht, oder wenn sich auf
dem Grundstück solche neu erstellten Wohnbauten befinden.
2 Die in Absatz 1 erwähnte Bewilligung wird von der in der Gesetzgebung
über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bezeichneten
Behörde erteilt.
Art. 23
Wohnungsnot
1 Wohnungsnot herrscht, wenn grundsätzlich weniger als 0,5 % der Wohnungen mit angemessenen Mietzinsen in der betroffenen Gemeinde frei sind.
Art. 24
Prüfung der Projekte
1 Das Amt prüft die Bauprojekte.
2 Diese müssen in bezug auf die Bau- und Gestehungskosten den Anforderungen des Bundesamtes für Wohnungswesen entsprechen.
Art. 25
Festsetzung der Mietzinse und der Nebenkosten
1 Die anfänglichen Mietzinse werden aufgrund eines Prozentsatzes der Gestehungskosten der Wohnungen festgesetzt, wobei die Garagen und das Grundstück inbegriffen sind.
2 Der Staatsrat setzt diesen Prozentsatz sowie den Satz für die nachträglichen
Mietzinserhöhungen in einer für die Zeitspanne von 25 Jahren erstellten Skala fest.
3 Die Nebenkosten werden gemäss Artikel 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 4. Oktober 1974 über Wohnbau- und Eigentumsförderung festgesetzt.
Art. 26
Kontrolle der Mietzinse
1 Das Amt kontrolliert periodisch die Mietzinse der von Ausländern gebauten
oder erworbenen Wohnbauten.
Art. 27
Abrechnung
1 Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Bauarbeiten muss der
Bauherr dem Amt die definitive Bauabrechnung mit sämtlichen Belegen unterbreiten.
2 Stellt sich heraus, dass die definitiven Baukosten niedriger sind als jene, die
in der Mietzinsskala vorgesehen sind, wird diese dementsprechend abgeändert.
Art. 28
Mitteilung
1 Die vom Amt festgesetzte Mietzinsskala muss vom Eigentümer bei Abschluss des Mietvertrages dem Mieter bekanntgegeben werden.
Art. 29
Verfahren
1 Das Gesuch um Prüfung des Projektes und Festsetzung der Mietzinse wird
vom Bauherrn beim Amt mit sämtlichen von letzterem verlangten Dokumenten eingereicht.
4 Schlussbestimmungen
Art. 30
Beteiligung des Staates
1 Die vom Staate zur Verfügung gestellten Finanzmittel sind Gegenstand von
Verpflichtungskrediten, die dem Grossen Rat aufgrund der Bedürfnisse auf
dem Wohnungsmarkt unterbreitet werden.
2 Die Anzahl Wohnungen, deren Mietzinse durch die Zusatzhilfe gesenkt
werden, wird in Anbetracht des Wohnungsmarktes und unter Beachtung der
finanziellen Möglichkeiten festgesetzt.
3 Die Zahlungskredite sind im Staatsvoranschlag enthalten.
Art. 31
…
Art. 32
Beschwerde
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
Art. 33
Ausführungsreglement
1 Der Staatsrat erlässt das Ausführungsreglement zu diesem Gesetz.
Art. 34
Inkrafttreten
1 Der Staatsrat setzt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest. 2)
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 1986 (StRB 14.01.1986).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.09.1985 Erlass Grunderlass 01.02.1986 BL/AGS 1985 f 343 / d 349
15.02.1990 Art. 8 geändert 01.07.1990 BL/AGS 1990 f 68 / d 69
15.02.1990 Art. 9 geändert 01.07.1990 BL/AGS 1990 f 68 / d 69
15.02.1990 Art. 11 geändert 01.07.1990 BL/AGS 1990 f 68 / d 69
25.09.1991 Art. 32 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
02.05.1996 Art. 18 geändert 01.09.1996 BL/AGS 1996 f 208 / d 211
02.05.1996 Art. 18a eingefügt 01.09.1996 BL/AGS 1996 f 208 / d 211
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 15 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 17 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 18a geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 20 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 24 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 26 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 27 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 28 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 29 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 31 geändert 01.01.2003 2002_120
06.10.2006 Art. 31 aufgehoben 01.01.2007 2006_120
16.11.2009 Art. 8 geändert 01.01.2011 2009_123
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 26.09.1985 01.02.1986 BL/AGS 1985 f 343 / d 349
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 15.02.1990 01.07.1990 BL/AGS 1990 f 68 / d 69
Art. 8 geändert 16.11.2009 01.01.2011 2009_123
Art. 9 geändert 15.02.1990 01.07.1990 BL/AGS 1990 f 68 / d 69
Art. 11 geändert 15.02.1990 01.07.1990 BL/AGS 1990 f 68 / d 69
Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 15 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 17 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 18 geändert 02.05.1996 01.09.1996 BL/AGS 1996 f 208 / d 211
Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 18a eingefügt 02.05.1996 01.09.1996 BL/AGS 1996 f 208 / d 211
Art. 18a geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 20 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 24 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 27 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 28 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 29 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 31 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 31 aufgehoben 06.10.2006 01.01.2007 2006_120
Art. 32 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455