Art. 1
Die Nettoschuld II pro Kopf der Bevölkerung darf 0 Franken nicht übersteigen.
Propose a changeSchaffhausen (city) · 300.1 · ordinance
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In force since 2016-01-01, as the publisher states.
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Die Nettoschuld II pro Kopf der Bevölkerung darf 0 Franken nicht übersteigen.
Propose a changeFinanzplan und Voranschlag sind so auszugestalten, dass das Ziel nach Artikel 1 erreicht werden kann.
Propose a change1 Bei einer Überschreitung sind unverzüglich die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die Verschuldungsgrenze innert längstens vier Jahren wieder unterschritten wird. 2 Der Stadtrat unterbreitet dem Grossen Stadtrat zu diesem Zweck innert längstens sechs Monaten ein Entlastungsprogramm sowie einen angepassten Finanzplan. Für die Umsetzung der Entlastungsmassnahmen gelten die ordentlichen verfassungsmässigen Zuständigkeiten.
Propose a change(Aufgehoben) Verschuldungsgrenze Festlegung von Finanzplan und Voranschlag Massnahmen bei Überschreitung der Schuldengrenze Verordnung über Begrenzung der Verschuldung der Stadt Schaffhausen 300.1
Propose a change1 Diese Verordnung untersteht nach Art. 11 in Verbindung mit Art. 25 lit. b der Stadtverfassung vom 25. September 2011 dem fakultativen Referendum. 2 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten. 1) Fussnoten: 1) Der Stadtrat beschliesst am 22. Dezember 2015, dass die Verordnung auf den 1. Januar 2016 in Kraft tritt. 2) Fassung gemäss Beschluss des Grossen Stadtrates vom 02. Juni 2020 in Kraft seit 7. Juli 2020 Schlussbestimmungen
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