Kaution
1 Die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer kann zur Zahlung einer Kaution zur Sicherstellung der Erfüllung von Bewilligungsauflagen, von Schadenersatzansprüchen, von Reinigungskosten oder dergleichen verpflichtet werden.
2 Das gewährte Nutzungsrecht darf erst ausgeübt werden, wenn die Kaution geleistet worden ist.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42
Übergangsbestimmungen
1 Die Gebühren- und Kostensätze dieser Verordnung werden unter Vorbehalt der Regelungen der Abs.
2 und 3 auf alle Nutzungen des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken ab dem Inkrafttreten ange -
wandt. Dies gilt auch für Nutzungen, die vor dem Inkrafttreten für die Dauer von mehr als einem Jahr
rechtskräftig bewilligt wurden.
2 In Rechtsmittelverfahren kommen die Bestimmungen zur Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses
der erstinstanzlichen Verfügung in Kraft standen.
3 Werden fest mit dem Boden verbundene Bauten, Bauteile und Anlagen, die bis anhin gebührenfrei
waren, aufgrund der neuen Bestimmungen dieser Verordnung gebührenpflichtig, sind sie auch künftig
nicht gebührenpflichtig, sofern sie baulich nicht verändert werden. Eine Nutzungsgebühr ist ab dem
Zeitpunkt geschuldet, in dem an diesen Bauten, Bauteilen und Anlagen baubewilligungspflichtige
Massnahmen ausgeführt werden.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt
wird die Verordnung zum Allmendgebührengesetz vom 26. November 2002 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung KB 05.11.2022
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.11.2022 01.01.2023 Erstfassung KB 05.11.2022
Gebührenverordnung zum NöRG Anhang
Anhang
Gebührenzonen Stadt Basel (§ 19)