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14 provisions
Art. 1
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen durch die Gewährung von Staatsbeiträgen an die Vorbereitung
und die Umsetzung der Zusammenschlüsse.
2 Als Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten
a Einwohnergemeinden, gemischte Gemeinden, Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen,
b Burgergemeinden und burgerliche Korporationen in Bezug auf die
Gewährung von Abklärungsbeiträgen (Art. 3).
3 Staatsbeiträge nach diesem Gesetz werden gewährt in Form von
a Abklärungsbeiträgen (Art. 3),
b Fusionsbeiträgen (Art. 4 und 5),
c Zentrumsboni (Art. 6 bis 8).
Art. 2
Wirkungsziele
1 Die Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen ist auf folgende
Wirkungsziele ausgerichtet:
a Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden,
b Unterstützung der wirksamen und kostengünstigen Aufgabenerfüllung der
Gemeinden,
c Stärkung der Gemeindeautonomie.
1) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
24-054
170.12 2
Art. 3
Abklärungsbeitrag
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann auf Gesuch
der beteiligten Gemeinden hin einen erfolgsunabhängigen Abklärungsbeitrag
von bis zu 70'000 Franken im Einzelfall an die Vorbereitung eines Zusammenschlusses ausrichten.
2 Sind an den Abklärungen mehr als zwei Gemeinden beteiligt, so erhöht sich
der Beitrag um höchstens 10'000 Franken pro zusätzliche Gemeinde, höchstens aber auf 120'000 Franken im Einzelfall.
3 Die Verfügung über die Gewährung des Abklärungsbeitrags kann mit Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz angefochten werden.
Art. 4
Fusionsbeitrag
1 Die Direktion für Inneres und Justiz kann auf Gesuch der zusammengeschlossenen Gemeinde hin einen Fusionsbeitrag ausrichten, wenn
a der Gemeindezusammenschluss vollzogen ist und
b die zusammengeschlossene Gemeinde eine Wohnbevölkerung von mindestens 1000 Personen aufweist.
2 Liegen besondere Umstände vor, kann der Fusionsbeitrag ausnahmsweise
an eine zusammengeschlossene Gemeinde mit einer Wohnbevölkerung von
weniger als 1000 Personen ausgerichtet werden, wenn die Gemeinde ein entsprechend begründetes Gesuch stellt.
3 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht bei Zusammenschlüssen von Kirchgemeinden.
4 Die Verfügung über die Gewährung des Fusionsbeitrags kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
Art. 5
Berechnung des Fusionsbeitrags
1 Der Fusionsbeitrag an den Zusammenschluss von Einwohnergemeinden oder
gemischten Gemeinden beträgt pauschal 400'000 Franken.
2 Der Fusionsbeitrag an den Zusammenschluss von Kirchgemeinden wird unter
Berücksichtigung der finanziellen Situation, der Anzahl Mitglieder der beteiligten Kirchgemeinden und der Anzahl beteiligter Kirchgemeinden festgelegt und
beträgt höchstens 200'000 Franken.
3 170.12
Art. 6
Voraussetzungen für einen Zentrumsbonus
1 An den Zusammenschluss von Einwohnergemeinden oder gemischten
Gemeinden kann die Direktion für Inneres und Justiz auf Gesuch der zusammengeschlossenen Gemeinde hin zusätzlich zum Fusionsbeitrag einen
Zentrumsbonus ausrichten, wenn
a am Zusammenschluss eine Zentrumsgemeinde der 1. bis 4. Stufe gemäss kantonalem Richtplan beteiligt ist oder
b die zusammengeschlossene Gemeinde nachweist, dass sie eine
Zentrumsfunktion wahrnimmt.
2 Im Rahmen der Prüfung des Nachweises nach Absatz 1 Buchstabe b konsultiert die Direktion für Inneres und Justiz die zuständige Regionalkonferenz bzw.
Planungsregion.
3 Die Verfügung über die Gewährung des Zentrumsbonus kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
Art. 7
Berechnung des Zentrumsbonus
1 Der Zentrumsbonus ergibt sich aus der Multiplikation des bevölkerungsabhängigen Grundbeitrags pro fusionierte Gemeinde nach Absatz 2 mit dem Zusammenlegungsfaktor nach Absatz 3.
2 Der Grundbeitrag beträgt:
Wohnbevölkerung Grundbeitrag CHF
a bis 5000 Personen 800'000
b von 5001 bis 10'000 Personen 1'200'000
c von 10'001 bis 30'000 Personen
1'500'000
d ab 30'001 Personen 1'800'000
3 Der Zusammenlegungsfaktor beträgt bei einem Zusammenschluss von zwei
Gemeinden 1 und erhöht sich für jede weitere Gemeinde um 0,2.
Art. 8
Ausnahme und Obergrenze bei der Berechnung des Zentrumsbonus
1 Eine Gemeinde, welche die nächsthöhere Schwelle der Wohnbevölkerung
nach Artikel 7 Absatz 2 knapp nicht erreicht, kann dieser in begründeten Fällen
zugeordnet werden.
2 Der Zentrumsbonus beträgt höchstens 3,1 Millionen Franken.
170.12 4
Art. 9
Wohnbevölkerung
1 Die Wohnbevölkerung wird nach Artikel 7 des Gesetzes vom 27. November
2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)2) ermittelt.
2 Für die Ermittlung sind die Zahlen für das dem Zusammenschluss vorausgegangene Jahr massgebend.
Art. 10
Finanzierung
1 Das zuständige Organ bewilligt alle vier Jahre einen Rahmenkredit für Staatsbeiträge zur Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen.
Art. 11
Übergangsbestimmung
1 An einen vollzogenen Zusammenschluss, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurde und an den gemäss bisherigem Recht ein höherer
Staatsbeitrag gewährt würde, kann eine Finanzhilfe nach den Artikeln 3 bis 7
des Gesetzes vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG)3) ausgerichtet werden, auch
wenn das erforderliche Beitragsgesuch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wird.
Art. 12
Änderung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich
(FILAG)4) wird geändert.
Art. 13
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG)5) wird aufgehoben.
Art. 14
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bern, 5. März 2024 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Rappa
Der Generalsekretär: Trees
2) BSG 631.1
3) BSG 170.12
4) BSG 631.1
5) BSG 170.12
5 170.12
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
04.06.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 24-054
170.12 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 04.06.2024 01.01.2025 Erstfassung 24-054