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18 provisions
Art. 1
1 Der Vollzug der Vorschriften dieser Übereinkunft und der Ausführungsbestimmungen sowie der bundesrechtlichen Vorschriften über die Fischerei im
Vertragsgebiet ist der Fischereikommission für den Zürichsee und Walensee
übertragen.
2 Die Fischereikommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen dem
Kanton Zürich zwei, den Kantonen Schwyz, Glarus und St. Gallen je eines
angehören. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren durch die
Regierungen der Vertragskantone.
Art. 2
1 Die Fischereikommission wählt für die ganze Amtsdauer den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter sowie einen Sekretär, der mit dem Vollzug der Beschlüsse der Fischereikommission betraut ist und das Rechnungswesen besorgt. Der Sekretär hat beratende Stimme.
2 Von ihrer Konstituierung und den getroffenen Wahlen macht die Kommission den Vertragskantonen Mitteilung.
3 Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverständige beizuziehen; sie kann einzelne ihrer Obliegenheiten an Delegierte oder Subkommissionen übertragen.
4 Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen, so oft es
die Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.
Art. 3
1 Der Fischereikommission für den Zürich- und Walensee kommen ausser
den bereits angeführten noch folgende Obliegenheiten zu:
a. Oberaufsicht über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee sowie Anordnungen von Massnahmen zur Erhaltung und
Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes;
SBE V/6 328 1
VI E/331/1
b. Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen
Geräte nach Art und Anzahl, unter Vorbehalt bestehender Privatrechte, Festsetzung der Bedingungen und Erteilung der Bewilligungen für den Laichfischfang, Aufstellung der Vorschriften für die
Durchführung der Statistik über die Fangergebnisse;
c. Abgrenzung der Schonreviere an Fluss- und Kanalmündungen;
d. Überwachung der Erhaltung, Verbauung und Wiederherstellung
der Lebensräume;
e. Festsetzung der Gebühren des Angelsportpatentes im Linthkanal;
f. jährliche Berichterstattung an die Regierungen der Vertragskantone.
2 Die Fischereikommission ist im Einverständnis mit den Kantonsregierungen
befugt, zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausserordentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich beschränkter Dauer zu treffen, die über die Bestimmungen dieser Übereinkunft
hinausgehen.
Art. 4
1 Die Kantone geben vor der Erteilung von Bewilligungen für technische Eingriffe, die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordatsgewässer haben, der
Fischereikommission Gelegenheit zum Mitbericht.
Art. 5
1 Die Kantone üben die Fischereiaufsicht allein oder gemeinsam mit andern
Kantonen aus. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher.
2. Fischereiberechtigung
Art. 6 *
1 Im Zürichsee und im Walensee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus
ohne Patent betreiben. Die Ausführungsbestimmungen nennen die zulässigen Fanggeräte. Die Kantone regeln das Betretungsrecht.
Art. 7 *
1 Die Bewilligung zum Fischfang im Zürichsee (einschliesslich Obersee) und
im Walensee gilt für das Gebiet des Ausgabekantons.
2 Die Kantone bestimmen selbstständig die Art der Patente und Pachten
nach Massgabe der für den Fischfang erlaubten Geräte sowie die Höhe der
Patent- und Pachtgebühren. Die Ausführungsbestimmungen können
kantonsübergreifende Patente vorsehen. Die Ausgabemodalitäten werden in
gegenseitiger Absprache festgelegt.
Art. 8 VI E/331/1
1 Im Linthkanal ist für die Fischerei mit der Angelrute ein besonderes Patent
erforderlich. Das Patent gilt für das ganze Gebiet des Linthkanals. Die Patentgebühren werden von der Fischereikommission festgesetzt; sie fallen
nach Abzug der Kosten für die Patentausgabe und für die Förderung der Fischerei in diesem Gewässer den betreffenden Kantonen im Verhältnis zur
Länge ihrer im Linthkanal liegenden Grenze zu (Schwyz 7,3 %, Glarus
27,4 %, St. Gallen 65,3 %).
2 Die Netzfischerei und der Elektrofischfang sind nur zur Laichgewinnung
und zur Regulierung des Fischbestandes mit Bewilligung der Fischereikommission zulässig.
Art. 9
1 Zur Erlangung eines Fischereipatentes gelten die Voraussetzungen und gesetzlichen Bestimmungen des entsprechenden Kantons.
2 Die Fischereikommission legt die Erfordernisse zur Erlangung eines Angelfischerpatentes für den Linthkanal in den Ausführungsbestimmungen fest.
3. Massnahmen zur Förderung der Fischerei
Art. 10
1 Die Schonzeiten werden im Rahmen des Bundesrechtes über die Fischerei
von der Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
Art. 11
1 Die Fischereikommission kann zuverlässigen und ortskundigen Berufsfischern die Bewilligung erteilen, während der Schonzeit mit genau bezeichneten Geräten bestimmte Arten von Fischen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht und zur Regulierung des Fischbestandes zu
fangen.
2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Fischereikommission auch
andern zuverlässigen und ortskundigen Fischern den Laichfischfang gestatten.
Art. 12
1 Die Mindestmasse für den Fang der verschiedenen Fischarten werden im
Rahmen des Bundesrechtes aufgrund der biologischen Eigenschaften durch
die Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
Art. 13 VI E/331/1
1 Zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen
standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes betreiben die Kantone alleine
oder gemeinsam Brut- und Aufzuchtanlagen.
Art. 14
1 Die Kantone treffen im Einvernehmen mit der Fischereikommission die nötigen Vorkehren zum Schutz der Schilf- und Binsenbestände gegen Rodung
oder Auffüllung, der Fischlaich- und Fischfangplätze (Landgarnzüge) gegen
Abbaggerung oder Verschüttung sowie zur Sicherung von Laich und Jungbrut vor Wasserverunreinigungen.
4. Rechnungswesen
Art. 15
1 Die Entschädigung der von den Kantonsregierungen gewählten Mitglieder
der Fischereikommission ist Sache der betreffenden Kantone.
2 Die Entschädigung der Sekretariatsführung und allfällig zugezogener Sachverständiger wird von der Fischereikommission festgesetzt.
Art. 16
1 Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch die Ausführung dieser
Übereinkunft erwachsenden Auslagen werden von den beteiligten Kantonen
in folgendem Verhältnis getragen:
a. Zürich 55 Prozent,
b. St. Gallen 25 Prozent,
c. Schwyz 15 Prozent,
d. Glarus 5 Prozent.
Art. 17
1 Die im Laufe eines Jahres erforderlichen Zahlungen werden vorschussweise von der Staatskasse desjenigen Kantons geleistet, dem der Präsident der
Kommission angehört. Am Schlusse eines Kalenderjahres werden die
Kosten nach Abzug der Bundessubventionen auf die beteiligten Kantone
verteilt.
VI E/331/1
5. Strafbestimmungen
Art. 18
1 Widerhandlungen gegen diese Übereinkunft oder die aufgrund dieser Übereinkunft erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.
Art. 19
1 Die Verzeigungen wegen Übertretung der Fischereivorschriften im Vertragsgebiet haben bei der zuständigen Behörde des Tatortes zu geschehen.
2 Die Strafbehörden setzen die Fischereikommission von der Erledigung der
Strafanzeigen in Kenntnis.
6. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 20 *
1 Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Übereinkunft.
Art. 21
1 Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung für die annehmenden
beteiligten Kantone am 1. Januar 1994 für den Rest der Amtsdauer von vier
Jahren in Kraft. Sie gilt jeweils für weitere vier Jahre, sofern sie nicht ein
Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.
2 Liegt die Genehmigung eines Kantons bis 1. Januar 1994 nicht vor, gelten
mit Bezug auf diesen Kanton weiterhin die Bestimmungen der bisherigen
Übereinkunft. Nach Vorliegen der Genehmigung werden die Vorschriften der
neuen Übereinkunft rückwirkend auf 1. Januar 1994 angewandt.
3 Die Genehmigung des Bundesrates wird nach dem Vorliegen der Zustimmung aller Kantone eingeholt. Die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 27. Dezember 1944 wird nach Vorliegen der Zustimmung aller Kantone zur neuen Übereinkunft aufgehoben.1)
1) Die Zustimmung aller Kantone liegt vor; die Übereinkunft vom 27. Dezember 1944
ist aufgehoben.
VI E/331/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
13.07.2007 01.01.2008 Art. 6 totalrevidiert SBE X/6 430
13.07.2007 01.01.2008 Art. 7 totalrevidiert SBE X/6 430
13.07.2007 01.01.2008 Art. 20 totalrevidiert SBE X/6 430
VI E/331/1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 6 13.07.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 430
Art. 7 13.07.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 430
Art. 20 13.07.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 430