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Übereinkommen Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Confederation · 0.972.6 · treaty

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Contents: 60 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Aufgaben
  3. Art. 3 Mitgliedschaft
  4. Art. 4 Genehmigtes Kapital
  5. Art. 5 Zeichnung von Anteilen
  6. Art. 6 Einzahlung der gezeichneten Beträge
  7. Art. 7 Anteilsbedingungen
  8. Art. 8 Ordentliche Kapitalbestände
  9. Art. 9 Verwendung der Mittel
  10. Art. 10 Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit
  11. Art. 11 Empfänger und Geschäftsmethoden
  12. Art. 12 Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit
  13. Art. 13 Geschäftsgrundsätze
  14. Art. 14 Finanzierungsbedingungen
  15. Art. 15 Technische Hilfe
  16. Art. 16 Allgemeine Befugnisse
  17. Art. 17 Sonderfonds
  18. Art. 18 Zuteilung und Ausschüttung der Nettoeinnahmen
  19. Art. 19 Währungen
  20. Art. 20 Methoden der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank
  21. Art. 21 Aufbau
  22. Art. 22 Der Gouverneursrat: Zusammensetzung
  23. Art. 23 Der Gouverneursrat: Befugnisse
  24. Art. 24 Der Gouverneursrat: Verfahren
  25. Art. 25 Das Direktorium: Zusammensetzung
  26. Art. 26 Das Direktorium: Befugnisse
  27. Art. 27 Das Direktorium: Verfahren
  28. Art. 28 Abstimmung
  29. Art. 29 Der Präsident
  30. Art. 30 Leitende und sonstige Bedienstete der Bank
  31. Art. 31 Internationaler Charakter der Bank
  32. Art. 32 Geschäftsstellen der Bank
  33. Art. 33 Nachrichtenverkehr; Hinterlegungsstellen
  34. Art. 34 Berichte und Informationen
  35. Art. 35 Zusammenarbeit mit Mitgliedern und internationalen Organisationen
  36. Art. 36 Verweise
  37. Art. 37 Austritt von Mitgliedern
  38. Art. 38 Suspendierung der Mitgliedschaft
  39. Art. 39 Abrechnung
  40. Art. 40 Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit
  41. Art. 41 Beendigung der Geschäftstätigkeit
  42. Art. 42 Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen
  43. Art. 43 Verteilung der Vermögenswerte
  44. Art. 44 Zweck dieses Kapitels
  45. Art. 45 Rechtsstellung der Bank
  46. Art. 46 Immunität von der Gerichtsbarkeit
  47. Art. 47 Immunität der Vermögenswerte und Archive
  48. Art. 48 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
  49. Art. 49 Vorrecht für den Nachrichtenverkehr
  50. Art. 50 Immunitäten und Vorrechte der leitenden und sonstigen Bediensteten
  51. Art. 51 Befreiung von der Besteuerung
  52. Art. 52 Aufhebungen
  53. Art. 53 Änderungen
  54. Art. 54 Auslegung
  55. Art. 55 Schiedsverfahren
  56. Art. 56 Als erteilt geltende Genehmigung
  57. Art. 57 Unterzeichnung und Hinterlegung
  58. Art. 58 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
  59. Art. 59 Inkrafttreten
  60. Art. 60 Eröffnungssitzung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit

60 provisions

Art. 41 Beendigung der Geschäftstätigkeit

(1) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit mit einem Beschluss des Gouverneursrats beenden, der durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 angenommen wurde. (2) Nach dieser Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme derjenigen Arbeiten ein, welche die ordnungsgemässe Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.

Art. 42 Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen

(1) Bei einer Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder für nicht abgerufene Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank und für die Abwertung ihrer Währung bestehen, bis alle Forderungen von Gläubigern einschliesslich der Eventualforderungen beglichen sind. (2) Alle Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen werden zuerst aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus Zahlungen an die Bank für nicht eingezahlte oder für abrufbare Zeichnungen bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Eventualforderungen.

Art. 43 Verteilung der Vermögenswerte

(1) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder aufgrund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt erst: i) wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist; und ii) wenn der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 eine solche Verteilung beschlossen hat. (2) Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis des im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapitals und zu Zeitpunkten und Bedingungen, die der Bank gerecht und billig erscheinen. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank geregelt hat. (3) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die aufgrund dieses Artikels verteilt werden, geniesst hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Bank vor der Verteilung zustanden.

Art. 44 Zweck dieses Kapitels

(1) Um der Bank die Erfüllung ihres Zwecks und die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind. (2) Jedes Mitglied ergreift umgehend die Massnahmen, die erforderlich sind, um dieses Kapitel in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank von den diesbezüglichen Massnahmen.

Art. 45 Rechtsstellung der Bank

Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit: i) Verträge zu schliessen; ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen; iii) vor Gericht zu stehen; und iv) sonstige Massnahmen zu ergreifen, die für ihre Zwecke und Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.

Art. 46 Immunität von der Gerichtsbarkeit

(1) Die Bank geniesst Immunität von jeder Form von Gerichtsverfahren ausser in Fällen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Befugnisse zur Kapitalbeschaffung durch Kreditaufnahme oder andere Mittel, zur Garantierung von Schuldverschreibungen oder zum Kauf, zum Verkauf oder zur Garantierung des Verkaufs von Wertpapieren ergeben; in diesen Fällen können gegen die Bank Klagen erhoben werden, und zwar nur vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines jeden Staates, in dem die Bank eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Klagen gegen die Bank weder von Mitgliedern, deren Dienststellen oder Einrichtungen, noch von Rechtsträgern oder Personen erhoben werden, die direkt oder indirekt für Mitglieder, deren Dienststellen oder Einrichtungen handeln oder Forderungen von diesen ableiten. Ein Mitglied nimmt für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihm und der Bank die besonderen Verfahren in Anspruch, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen der Bank oder in den mit der Bank geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind. (3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.

Art. 47 Immunität der Vermögenswerte und Archive

(1) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungswege. (2) Die Archive der Bank und ganz allgemein alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind unverletzlich.

Art. 48 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Soweit es die wirksame Erfüllung des Zwecks und die Wahrnehmung der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

Art. 49 Vorrecht für den Nachrichtenverkehr

Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank auf die gleiche Weise wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.

Art. 50 Immunitäten und Vorrechte der leitenden und sonstigen Bediensteten

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, der Präsident, die Vizepräsidenten und die anderen leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank, einschliesslich der Sachverständigen und Berater, die im Auftrag der Bank tätig sind oder ihr Dienste erbringen: i) geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt; sie geniessen die Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Unterlagen, Schriftstücke und Aufzeichnungen; ii) geniessen, falls sie nicht lokale Staatsbürger oder Staatsangehörige sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenvorschriften, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren; und iii) geniessen in Bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.

Art. 51 Befreiung von der Besteuerung

(1) Die Bank, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihre Einnahmen sowie ihre Geschäfte und Transaktionen nach diesem Übereinkommen sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit. Die Bank ist ferner von der Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben befreit. (2) Auf oder für Gehälter, sonstige Bezüge und gegebenenfalls Spesen, welche die Bank ihren Direktoren, den Stellvertretenden Direktoren, dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und anderen leitenden und sonstigen Bediensteten zahlt, einschliesslich der Sachverständigen und Berater, die im Auftrag der Bank tätig sind oder ihr Dienste erbringen, werden keinerlei Steuern erhoben, es sei denn, dass ein Mitglied mit seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde eine Erklärung hinterlegt, wonach es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die gegebenenfalls von der Bank an seine eigenen Staatsbürger oder Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern. (3) Von der Bank ausgestellte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel, in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung: i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben wurde; oder ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung ist, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank. (4) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel, in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung: i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist; oder ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.

Art. 52 Aufhebungen

Die Bank kann in jedem einzelnen Fall und in jeder Instanz jegliche aufgrund dieses Kapitels gewährten Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen nach eigenem Ermessen aufheben, und zwar auf diejenige Weise und zu denjenigen Bedingungen, die nach ihrem Dafürhalten ihrem Interesse am dienlichsten sind.

Art. 53 Änderungen

(1) Dieses Übereinkommen kann nur durch einen Beschluss des Gouverneursrats geändert werden, der durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 genehmigt wurde. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich für die Genehmigung jeder Änderung: i) des Rechts zum Austritt aus der Bank; ii) der Haftungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absätze 3 und 4; und iii) der Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stammkapital nach Artikel 5 Absatz 4. (3) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel, ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Datum der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat darin eine andere Frist festsetzt.

Art. 54 Auslegung

(1) Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Besitzt keiner der Direktoren die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds, das von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen wird, so hat dieses Mitglied ein Recht auf eine direkte Vertretung im Direktorium während dieser Beratung; der Vertreter dieses Mitglieds hat jedoch kein Stimmrecht. Das Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt. (2) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 1 gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für erforderlich hält, nach Massgabe der Entscheidung des Direktoriums handeln.

Art. 55 Schiedsverfahren

Sollte zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme einer Entschliessung zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen in den Regelungen des Gouverneursrats bestimmten Stelle. Für eine Entscheidung, die endgültig und für die Parteien verbindlich ist, genügt die Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

Art. 56 Als erteilt geltende Genehmigung

Ist die Genehmigung eines Mitglieds erforderlich, bevor die Bank eine Handlung, mit Ausnahme einer Handlung nach Artikel 53 Absatz 2, vornehmen kann, so gilt sie als erteilt, sofern nicht das Mitglied innerhalb einer bei der Notifizierung der geplanten Handlung an das Mitglied von der Bank gesetzten angemessenen Frist Einspruch erhebt.

Art. 57 Unterzeichnung und Hinterlegung

(1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden als «Depositar» bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 2015 zur Unterzeichnung durch die Regierungen der Staaten auf, deren Namen in Anhang A aufgeführt sind. (2) Der Depositar übermittelt allen Unterzeichnern und allen sonstigen Staaten, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Art. 58 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bis zum 31. Dezember 2016 oder gegebenenfalls bis zu einem späteren Datum, das vom Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 festgelegt wird, beim Depositar zu hinterlegen. Dieser notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und jeden Hinterlegungszeitpunkt. (2) Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird mit diesem Zeitpunkt Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, an dem seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wird.

Art. 59 Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn mindestens zehn (10) Unterzeichner, deren Erstzeichnungen nach Anhang A dieses Übereinkommens insgesamt mindestens fünfzig (50) Prozent aller Erstzeichnungen ausmachen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.

Art. 60 Eröffnungssitzung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit

(1) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der Depositar beraumt die Eröffnungssitzung des Gouverneursrats an. (2) Auf seiner Eröffnungssitzung hat der Gouverneursrat: i) den Präsidenten zu wählen; ii) die Direktoren der Bank in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 zu wählen, mit der Massgabe, dass der Gouverneursrat beschliessen kann, für einen Anfangszeitraum von unter zwei Jahren unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der Unterzeichner, die noch nicht Mitglied sind, weniger Direktoren zu wählen; iii) Vorkehrungen für die Bestimmung des Zeitpunkts zu treffen, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt; und iv) alle sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Vorbereitung auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank erforderlich sind. (3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit. Geschehen zu Peking, Volksrepublik China, am 29. Juni 2015 in einer Urschrift, die im Archiv des Depositars hinterlegt wird und deren englischer, chinesischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

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