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Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

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Contents: 41 provisions
  1. § 1.01 Anzuwendende Vorschriften
  2. § 1.02 Begriffsbestimmungen
  3. § 1.03 Fährzeugnis
  4. § 1.04 Kennzeichnung der Fähren
  5. § 2.01 Allgemeines
  6. § 2.02 Fährkörper
  7. § 2.03 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
  8. § 2.04 Einsenkungsmarken
  9. § 2.05 Festigkeit des Wagendecks
  10. § 2.06 Rettungsmittel
  11. § 2.07 Anker
  12. § 2.08 Zusätzliche Ausrüstung
  13. § 2.09 Landeklappen
  14. § 2.10 Allgemeines
  15. § 2.11 Fährkörper
  16. § 2.12 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
  17. § 2.13 Ausrüstung
  18. § 3.01 Begriffsbestimmungen
  19. § 3.02 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität für seilgebundene oder kettengebundene Fähren
  20. § 3.03 Einsenkungsmarken
  21. § 3.04 Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen
  22. § 3.05 Prüfung
  23. § 3.06 Prüfbedingungen und Prüfinhalte
  24. § 3.07 Bescheinigung
  25. § 4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind
  26. § 5.01 Allgemeines
  27. § 5.02 Schiffskörper
  28. § 5.03 Stabilität
  29. § 5.04 Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
  30. § 5.05 Freibord und Sicherheitsabstand
  31. § 5.06 Rettungsmittel
  32. § 5.07 Anker
  33. § 5.08 Ausrüstung
  34. § 6.01 Übergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in Betrieb sind
  35. § 7.01 Allgemeine Bestimmungen
  36. § 7.02 Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 2
  37. § 7.03 Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 4
  38. § 7.04 Anforderungen an Fahrgastboote mit Segeln
  39. § 7.05 Sicherheit am Arbeitsplatz
  40. § 7.06 Übergangs- und Sonderbestimmungen
  41. § 8.01 Abweichungen hinsichtlich Zulassung

Proposed changes to this act

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41 provisions

§ 8.01 Abweichungen hinsichtlich Zulassung

Für Fahrgastboote sind die jeweiligen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die Untersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und der §§ 24 bis 26 sowie § 5 Absatz 8 dieser Verordnung können von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen für Fahrgastboote durchgeführt werden. Die Kriterien für die Auswahl dieser Sachverständigen werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt durch Verwaltungsvorschrift festgelegt, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird. 2. Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in einem Abnahmeprotokoll nach dem Muster 6 des Anhangs V zu bescheinigen. 3. Auf der Grundlage dieses Abnahmeprotokolls erteilt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Maßgabe des § 11 dieser Verordnung. Der zuständigen Berufsgenossenschaft ist vor der Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, damit diese ihre Aufgabe nach § 4 Absatz 4 Satz 2 dieser Verordnung wahrnehmen kann.

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