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Gebührenordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement

Unterägeri · 8.2-1.1 · communal act

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1 Der Gemeinderat setzt in Anwendung von Art. 10 des Bestattungs- und Friedhofreglements die Gebühren fest. Er kann sie bei Vorliegen anderer Voraussetzungen, insbesondere bei Veränderung der Kaufkraft des Geldes, den neuen Verhältnissen anpassen.

Art. 2

1 Für Bestattungen im Friedhof Unterägeri werden Gebühren erhoben, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todeseintrittes ihren gesetzlichen Wohnsitz nicht in der Gemeinde Unterägeri hatte. Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt: a) Für die Beisetzung von Urnen: 1. im Urnengrab: CHF 1'500.00 2. in der Urnenwand: CHF 1'500.00 3. im Gemeinschaftsgrab: CHF 1'000.00 b) Zusätzliche Urnenbeisetzung in bestehendes Erdgrab / Urnennische: CHF 500.00 c) Umsetzung einer Urne: CHF 500.00 d) Exhumieren: nach Aufwand e) Aufbahrung im Katafalk: CHF 200.00 f) Spezialaufwendungen: nach Aufwand 2 In diesen Gebühren sind inbegriffen: a) die Bewilligungsgebühr des Bestattungsamtes b) der Arbeitsaufwand der Abteilung Bau und Unterhalt für die Beisetzung c) das zur Verfügungstellen des Grabes bzw. der Urnenwand für die Dauer der Grabesruhe

Art. 3

1 Für Exhumierungen und Wiederbeisetzungen, die von Angehörigen verlangt werden, sind die effektiven Kosten zu bezahlen.

Art. 4

1 Alle anderen Kosten im Zusammenhang mit Bestattungen wie Sarg, Abdankungsfeier usw. die nicht im Reglement aufgeführt sind, gehen zu Lasten der Hinterbliebenen. Bei Bestattungen ausserhalb der Gemeinde übernimmt die Einwohnergemeinde keine Kosten.

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