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27 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der familienergänzenden Tagesbetreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien durch:
a) die Gewährleistung eines bedarfsgerechten, qualitativ guten Betreuungsangebots;
b) finanzielle Leistungen an die Betreuung, zur Förderung und Entwicklung des Angebots
und der Qualität;
c) die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen, insbesondere die Information, Beratung
und Vermittlung, sowie
d) die Regelung der Organisation und Zuständigkeiten.
§ 2
Begriffe
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieses Gesetzes gemäss den nachstehenden Definitionen
verwendet:
a) «Eltern» sind die Erziehungsberechtigten von Kindern;
b) * «Betreuungsbeiträge» sind Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die Tagesbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen;
c) «Kindertagesstätten» sind Einrichtungen, in denen Kinder regelmässig tagsüber durch
qualifizierte Fachpersonen und in geeigneten Räumlichkeiten betreut werden;
d) «Tagesfamilien» sind Familien, in denen Kinder gegen Entgelt und regelmässig in geeigneten Räumlichkeiten betreut werden;
e) «Tagesfamilienorganisationen» sind Trägerschaften, die Tagesfamilien suchen, deren
Eignung abklären, vermitteln, begleiten und für die Abwicklung der administrativen und
finanziellen Belange sorgen;
f) «Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen» und «Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen» sind Einrichtungen, die Betreuungsplätze mit Betreuungsbeiträgen anbieten;
g) «Beratungs- und Vermittlungsstellen» sind die zuständigen Stellen des Kantons und der
Gemeinden, die über das Angebot der Tagesbetreuung informieren, Eltern beraten und
bei Bedarf Betreuungsplätze in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen vermitteln.
§ 3
Grundsätze
1 Die familienergänzende Tagesbetreuung:
a) orientiert sich vorrangig am Kindeswohl;
1) SG 111.100
b) leistet in Ergänzung zur Familie einen wichtigen Beitrag für die frühkindliche Bildung,
Betreuung und Erziehung;
c) fördert die Kinder gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen und unterstützt die Sprachentwicklung sowie das Deutschsprechen bei fremdsprachigen Kindern;
d) trägt zur Chancengleichheit und Integration der Kinder bei;
e) ermöglicht den Eltern Erwerbsarbeit, Ausbildung, den Erhalt und die Verbesserung der
beruflichen Qualifikation sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen und
sozialen Bereich und
f) unterstützt Arbeitgebende bei der Gewinnung und Erhaltung von Arbeitskräften mit Erziehungspflichten.
§ 4
Leistungserbringende
1 Die Tagesbetreuung wird in der Regel von privaten Leistungserbringenden angeboten.
2 Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können, wenn dies zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots zu angemessenen Preisen erforderlich ist:
a) Private mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, einzelne Betreuungsleistungen anzubieten oder Kindertagesstätten zu führen, oder
b) eigene Kindertagesstätten führen.
§ 5 II. Leistungen an Eltern
Anspruchsberechtigung
1 Eltern haben Anspruch auf Betreuungsbeiträge für Betreuungsplätze im Kanton Basel-Stadt, wenn
das Kind im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat, und:
a) sie erwerbstätig oder auf der Suche nach Erwerbsarbeit sind;
b) sie eine anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung besuchen;
c) sie Aufgaben im öffentlichen oder sozialen Bereich wahrnehmen;
d) eine Fachstelle die Betreuung als ergänzende Hilfe zur Erziehung angeordnet oder bewilligt hat oder
e) die Betreuung der frühen Deutschförderung von Kindern im Hinblick auf die Einschulung
dient.
2 Der Regierungsrat kann einen Mindestumfang der Betreuung für die Gewährung von Betreuungsbeiträgen festlegen.
3 Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können ausnahmsweise
Betreuungsbeiträge für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder Tagesfamilie ausserhalb
des Kantons Basel-Stadt gewähren, wenn diese die wesentlichen Anforderungen an Kindertagesstätten
mit Betreuungsbeiträgen oder Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen erfüllen.
§ 6
Beginn und Dauer des Anspruchs
1 Der Anspruch auf Betreuungsbeiträge beginnt mit dem Alter des Kindes von drei Monaten und dauert bis zur Vollendung:
a) des fünften Schuljahres der Primarstufe bei Betreuung in einer Kindertagesstätte mit
Betreuungsbeiträgen;
b) des achten Schuljahres der Primarstufe bei Betreuung in einer Tagesfamilie mit Betreuungsbeiträgen.
2 Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können Ausnahmen von der
Altersbegrenzung bewilligen.
§ 7
Geltendmachung des Anspruchs
1 Eltern stellen rechtzeitig ein Gesuch um Betreuungsbeiträge beim zuständigen Departement oder bei
den zuständigen Stellen der Gemeinden.
§ 8
Höhe der Betreuungsbeiträge
1 Der Regierungsrat legt die Höhe der Betreuungsbeiträge fest.
1bis Er sieht einen Mindestbeitrag vor, der allen Eltern von Kindern mit Wohnsitz im Kanton Basel-
Stadt gewährt wird. *
2 Er sieht höhere Beiträge für Säuglinge, Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf, Kinder mit Bedarf
an früher Deutschförderung und Geschwister vor. Ab dem dritten Kind entsprechen die Betreuungsbeiträge den Modellkosten. *
3 Das zuständige Departement und die Gemeinden gewähren für spezielle Betreuungszeiten sowie befristet für Härtefälle zusätzliche Beiträge.
§ 9
Berechnung und Auszahlung der Betreuungsbeiträge
1 Grundlage für die Berechnung der Betreuungsbeiträge bilden die Bestimmung der massgeblichen
wirtschaftlichen Haushaltseinheit und des massgeblichen Einkommens nach dem Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008.
2 Das zuständige Departement und die Gemeinden bezeichnen die für die Berechnung und Auszahlung
der Betreuungsbeiträge jeweils zuständige Stelle.
3 Die Betreuungsbeiträge werden direkt an die Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen und die Tagesfamilienorganisationen ausbezahlt.
§ 10
Information, Beratung und Vermittlung
1 Die zuständigen Beratungs- und Vermittlungsstellen informieren über das Angebot der Tagesbetreuung, beraten Eltern und vermitteln bei Bedarf Betreuungsplätze in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen innert dreier Monaten nach der Anmeldung.
2 Das zuständige Departement betreibt ein öffentlich zugängliches Informationssystem, das die für Eltern relevanten Informationen über Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen enthält.
III. Kindertagesstätten und Tagesfamilien
1. Bewilligung, Aufsicht sowie Förderung des Angebots und der Qualität
§ 11
Bewilligung und Aufsicht
1 Die Tagesbetreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder in Kindertagesstätten oder Tagesfamilien bedarf einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht durch das zuständige Departement.
2 Für die Bewilligung von und die Aufsicht über Kindertagesstätten und Tagesfamilien gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)
vom 19. Oktober 1977.
§ 12
Förderung des Angebots und der Qualität
1 Das zuständige Departement legt Vorgaben zur Qualität in Kindertagesstätten und Tagesfamilien
fest.
2 Es kann Kindertagesstätten Beiträge zur Förderung des Berufsnachwuchses gewähren.
3 Das zuständige Departement und die Gemeinden können im Bereich der Tagesbetreuung tätige Leistungserbringende und Personen sowie Arbeitgebende unterstützen, insbesondere durch Koordination,
Beratung, Vermittlung, Förderung von Fort- und Weiterbildung sowie Beiträge an Projekte der Qualitätsentwicklung.
2. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen
§ 13
Anforderungen an Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen
1 Eine Kindertagesstätte, die Plätze mit Betreuungsbeiträgen anbietet, muss:
a) eine konfessionell und politisch neutrale Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder
gewährleisten;
b) Kinder diskriminierungsfrei aufnehmen;
c) eine Betreuung an fünf Tagen pro Woche bei maximal vier Wochen Betriebsferien pro
Jahr anbieten;
d) in der Regel über mindestens zehn Betreuungsplätze verfügen;
e) im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ausbildungsplätze anbieten;
f) * …
g) * die branchenüblichen Anstellungsbedingungen einhalten, wobei sich die Entlöhnung des
Betreuungspersonals nach den massgeblichen Lohnklassen für das Betreuungspersonal
der Tagesstrukturen der Volksschulen zu richten hat;
h) * Kinder mindestens während der Hälfte der anwesenden Zeit in deutscher Sprache betreuen;
i) * ihren Betrieb langfristig finanzieren können und
j) * einen nach § 18a gewährten Teuerungsausgleich ihren Mitarbeitenden weitergeben.
1bis Kindertagesstätten von Unternehmen können bei Bedarf die Aufnahme auf Kinder von Mitarbeitenden des Unternehmens beschränken. *
2 Sie hat im Rahmen der Bewilligung in geeigneter Form nachzuweisen, dass sie diese Anforderungen
erfüllt.
§ 14
Zusammenarbeit
1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen arbeiten mit dem zuständigen Departement oder den zuständigen Stellen der Gemeinden sowie deren Beratungs- und Vermittlungsstellen zusammen.
2 Sie liefern regelmässig die für das vom zuständigen Departement betriebene Informationssystem notwendigen Daten.
§ 15
Preisgestaltung
1 Jede Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen regelt die Preise für die Betreuung einheitlich und
legt sie offen.
2 Der Regierungsrat legt zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots zu angemessenen Preisen einen Minimal- und Maximalpreis fest.
§ 16
Betreuungsvertrag
1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen schliessen mit den Eltern einen schriftlichen Betreuungsvertrag ab.
2 Das zuständige Departement kann Richtlinien zum Vertragsinhalt erlassen.
§ 17
Einhaltung der Bestimmungen über Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen
1 Das zuständige Departement überprüft, ob die Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen die Anforderungen erfüllen und die vorstehenden Pflichten einhalten.
2 Werden die Anforderungen nicht mehr erfüllt oder die Pflichten nicht eingehalten, so fordert das zu -
ständige Departement die Kindertagesstätte auf, unverzüglich die nötigen Massnahmen zu treffen.
3 Sind die Massnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein ungenügend, so entzieht das zuständige Departement der Kindertagesstätte die Berechtigung, Plätze mit Betreuungsbeiträgen anzubieten.
§ 18
Investitionsbeiträge, Anschubfinanzierung und Beiträge an die Liegenschaftskosten
1 Der Kanton oder die Gemeinden können Kindertagesstätten, die Plätze mit Betreuungsbeiträgen anbieten wollen, oder Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen Investitionsbeiträge und Beiträge zur
Anschubfinanzierung gewähren.
2 Der Kanton oder die Gemeinden können Kindertagesstätten, deren Liegenschaftskosten nachgewiesen und begründet überdurchschnittlich hoch sind, Beiträge an die Liegenschaftskosten gewähren.
§ 18a * Teuerung
1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen wird jährlich ein Teuerungsausgleich auf den Lohnkosten gewährt, der sich nach der Entwicklung der Personalteuerung beim Kanton richtet.
3. Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen
§ 19
Anforderungen an Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen
1 Betreuungsbeiträge werden für Kinder in Tagesfamilien ausgerichtet, wenn die Tagesfamilien einer
Tagesfamilienorganisation mit Leistungsvereinbarung angeschlossen sind.
§ 20
Zusammenarbeit mit Tagesfamilienorganisationen
1 Das zuständige Departement oder die Gemeinden schliessen mit geeigneten Organisationen eine
Leistungsvereinbarung ab.
2 Das zuständige Departement oder die Gemeinden können einen Beitrag an den Aufwand der Geschäftsstelle der Tagesfamilienorganisationen gewähren.
§ 21 IV. Aufgabenteilung, Planung und Vollzug
Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden Bettingen und Riehen
1 Der Wohnsitz des Kindes ist massgebend für die Finanzierung der Betreuungsbeiträge sowie der zusätzlichen Beiträge für spezielle Betreuungszeiten und Härtefälle gemäss § 8 Abs. 3.
2 Der Standort der Kindertagesstätte ist massgebend für die Finanzierung der Investitionsbeiträge, die
Anschubfinanzierung und Beiträge an die Liegenschaftskosten gemäss § 18.
3 Die weitere Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden wird zwischen dem zuständigen Departement und den Gemeinden vertraglich geregelt.
4 Die Gemeinden können weitere Leistungen finanzieren.
5 Aufgaben der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden durch die kantonalen Organe und Behörden besorgt.
§ 22
Planung und Berichterstattung
1 Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständigen Stellen der Gemeinden planen und
entwickeln die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes und stellen eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Angebots sicher.
2 Sie beziehen die Leistungserbringenden und weitere betroffene Kreise ein.
3 Die Leistungserbringenden stellen dem zuständigen Departement die erforderlichen Informationen
sowie die notwendigen Kennzahlen für statistische Erhebungen zum Angebot und zu den Leistungen
zur Verfügung.
4 Das zuständige Departement berichtet periodisch über die Entwicklung des Angebots und der Leis -
tungen.
§ 23
Vollzug
1 Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständigen Stellen der Gemeinden vollziehen die
Aufgaben dieses Gesetzes, sofern sie nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugeordnet sind.
2 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
§ 24 V. Datenbearbeitung und Schweigepflicht
Datenbearbeitung
1 Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können im Rahmen ihrer
gesetzlichen Aufgabenerfüllung, wozu namentlich die Planung, die Kontrolle und die Überprüfung der
Wirksamkeit der Tagesbetreuungsangebote im Kanton sowie die Information der Öffentlichkeit darüber und die Information, Beratung und Unterstützung der Eltern gehören, gemäss den Bestimmungen
des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG)
vom 9. Juni 2010 2) sowie des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen 3) Personendaten bearbeiten. *
2 Sie können Kindertagesstätten, Tagesfamilien sowie Tagesfamilienorganisationen Personendaten bekanntgeben, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich beziehungsweise, bei besonderen Personendaten, zwingend notwendig ist.
§ 25
Schweigepflicht
1 Mitarbeitende in Kindertagesstätten und Tagesfamilien sind in Bezug auf Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.
2 Die Schweigepflicht gilt nicht:
a) sofern die gesetzliche Vertretung eines betreuten Kindes in eine Auskunftserteilung eingewilligt hat;
b) gegenüber den Schulen im Rahmen der fachlich erforderlichen Zusammenarbeit;
c) gegenüber Mitarbeitenden der Aufsichtsbehörde und der Beratungs- und Vermittlungsstellen sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
d) bei einer gesetzlichen Auskunfts- oder Anzeigepflicht.
§ 26 VI. Rechtspflege
Rechtsmittel
1 Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, können im Kanton nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons
Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den Gemeinden nach den
Bestimmungen der Gemeindeordnungen bei den zuständigen Stellen der Gemeinden.
2) SG 153.260
3) Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG;
SG 890.700
§ 27 VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
1 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig. Änderung, Entzug und Erlöschen richten sich nach neuem Recht.
2 Hängige Bewilligungsgesuche werden nach neuem Recht beurteilt.
3 Nach bisherigem Recht subventionierte oder mitfinanzierte Tagesheime gelten als Kindertagesstätten
mit Betreuungsbeiträgen und werden vom zuständigen Departement im Informationssystem aufgenommen.
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und der Regierungsrat bestimmt den
Zeitpunkt des Inkrafttretens 4). Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz) vom 17. September 2003 aufgehoben.
4) In Kraft seit 1. Januar 2022
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.05.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung KB 11.05.2019
20.10.2022 01.01.2025 § 24 Abs. 1 geändert KB 26.10.2022
20.09.2023 01.01.2023 § 13 Abs. 1, lit. h) geändert KB 23.09.2023
20.09.2023 01.01.2023 § 13 Abs. 1, lit. i) geändert KB 23.09.2023
20.09.2023 01.01.2023 § 13 Abs. 1, lit. j) eingefügt KB 23.09.2023
20.09.2023 01.01.2023 § 18a eingefügt KB 23.09.2023
18.10.2023 01.08.2024 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert KB 11.11.2023
18.10.2023 01.08.2024 § 8 Abs. 1bis eingefügt KB 11.11.2023
18.10.2023 01.08.2024 § 8 Abs. 2 geändert KB 11.11.2023
18.10.2023 01.08.2024 § 13 Abs. 1, lit. f) aufgehoben KB 11.11.2023
18.10.2023 01.08.2024 § 13 Abs. 1, lit. g) geändert KB 11.11.2023
18.10.2023 01.08.2024 § 13 Abs. 1bis eingefügt KB 11.11.2023
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.05.2019 01.01.2022 Erstfassung KB 11.05.2019
§ 2 Abs. 1, lit. b) 18.10.2023 01.08.2024 geändert KB 11.11.2023
§ 8 Abs. 1bis 18.10.2023 01.08.2024 eingefügt KB 11.11.2023
§ 8 Abs. 2 18.10.2023 01.08.2024 geändert KB 11.11.2023
§ 13 Abs. 1, lit. f) 18.10.2023 01.08.2024 aufgehoben KB 11.11.2023
§ 13 Abs. 1, lit. g) 18.10.2023 01.08.2024 geändert KB 11.11.2023
§ 13 Abs. 1, lit. h) 20.09.2023 01.01.2023 geändert KB 23.09.2023
§ 13 Abs. 1, lit. i) 20.09.2023 01.01.2023 geändert KB 23.09.2023
§ 13 Abs. 1, lit. j) 20.09.2023 01.01.2023 eingefügt KB 23.09.2023
§ 13 Abs. 1bis 18.10.2023 01.08.2024 eingefügt KB 11.11.2023
§ 18a 20.09.2023 01.01.2023 eingefügt KB 23.09.2023
§ 24 Abs. 1 20.10.2022 01.01.2025 geändert KB 26.10.2022