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Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle

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Contents: 74 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Besondere Vorschriften für Ausfuhrbetriebe
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Grundsatz
  5. Art. 5 Umgebung
  6. Art. 6
  7. Art. 6a Gelegentliche Schlachtungen
  8. Art. 6b Hof- und Weidetötungen
  9. Art. 7 Anforderungen an Tiere
  10. Art. 8 Schlachtverbot
  11. Art. 9
  12. Art. 9a
  13. Art. 10 Schlachten von krankem Schlachtvieh
  14. Art. 11 Schlachten von verunfalltem Schlachtvieh
  15. Art. 12 Verunfalltes Jagdwild
  16. Art. 13 Zutritt zu Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben
  17. Art. 14 Tiere, die nicht zum Schlachten bestimmt sind
  18. Art. 15 Schutz vor Ungeziefer
  19. Art. 16 Hygienemassnahmen
  20. Art. 17 Kühlung
  21. Art. 18 Chemische und physikalische Behandlungen
  22. Art. 19 Selbstkontrolle
  23. Art. 19a Pflicht der Laboratorien
  24. Art. 20 Pflicht zur Untersuchung und Dokumentation des Jagdwilds
  25. Art. 21 Fachkundige Person
  26. Art. 22 Informationen zur Lebensmittelkette
  27. Art. 23 Anmeldung zur Schlachtung
  28. Art. 24 Gesundheitsmeldungen
  29. Art. 25 Eingangskontrolle
  30. Art. 26 Massnahmen aufgrund der Eingangskontrolle
  31. Art. 27 Gegenstand der Schlachttieruntersuchung
  32. Art. 28 Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand
  33. Art. 29 Gegenstand der Fleischuntersuchung
  34. Art. 30 Fleischuntersuchung
  35. Art. 30a Erweiterte Fleischuntersuchung
  36. Art. 31 Laboruntersuchungen
  37. Art. 32 Entscheid
  38. Art. 33 Beschlagnahme
  39. Art. 34 Beanstandungen
  40. Art. 35 Mitteilung des Beanstandungsentscheids
  41. Art. 36 Pflicht zur Aufbewahrung des Schlachttierkörpers bei Beanstandung
  42. Art. 37 Massnahmen im Herkunftsbestand
  43. Art. 38 Verpflichtungen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben
  44. Art. 39 Aufbewahrungspflicht
  45. Art. 40 Formulare und Stempel
  46. Art. 40a Allgemeines
  47. Art. 40b Daten
  48. Art. 40c Eingabe und automatische Speicherung der Daten sowie Zugriff auf die Daten
  49. Art. 40d Schutz, Aufbewahrung und Archivierung der Daten
  50. Art. 41
  51. Art. 42 Zuständigkeiten
  52. Art. 43 Ausstand von der Amtstätigkeit
  53. Art. 44 Kontrollen durch das Betriebspersonal
  54. Art. 45 Tests und Probenahmen durch das Betriebspersonal
  55. Art. 46 Entlöhnung der Kontrollorgane
  56. Art. 47 Laboratorien
  57. Art. 48 Notfallpläne
  58. Art. 49 Pilotprojekte und neue Verfahren
  59. Art. 50 Stellung
  60. Art. 51 Aufgaben
  61. Art. 52 Organisation
  62. Art. 53 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
  63. Art. 54 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung
  64. Art. 55 Kontrolle der Schlachthygiene
  65. Art. 56 Weitere Aufgaben
  66. Art. 57 Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen
  67. Art. 58 Meldungen an die kantonale Behörde
  68. Art. 59 Meldungen an das BLV
  69. Art. 60 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
  70. Art. 61 Übrige Gebühren
  71. Art. 62 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  72. Art. 63 Übergangsbestimmung
  73. Art. 63a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Dezember 2023
  74. Art. 64 Inkrafttreten

74 provisions

Art. 36 Pflicht zur Aufbewahrung des Schlachttierkörpers bei Beanstandung

1 Nimmt die Eigentümerin oder der Eigentümer den Entscheid sofort an, so werden die genussuntauglichen Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse unverzüglich als tierische Nebenprodukte entsorgt. 2 In allen anderen Fällen entscheidet die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt, wie lange der Schlachttierkörper und die Schlachterzeugnisse aufbewahrt werden müssen. 3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann verlangen, dass alle Teile bis zum Ablauf der Einsprachefrist oder, wenn Einsprache erhoben werden sollte, bis zum Abschluss des Verfahrens unter sichernden Bedingungen aufbewahrt werden.

Art. 37 Massnahmen im Herkunftsbestand

1 Beanstandungen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die auf Mängel im Herkunftsbestand oder im Jagdgebiet zurückzuführen sind, müssen von der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt gemeldet werden. Stammen die Tiere aus dem Ausland, geht die Meldung an das BLV; dieses veranlasst das Nötige. 2 Die zuständige kantonale Behörde kann nötigenfalls anordnen, dass: a. Tiere nicht mehr zum Schlachten gebracht werden dürfen, bis die Mängel behoben sind; b. im Herkunftsbestand Proben von Tieren sowie von Stoffen, die im Fleisch als Fremdstoffe verbleiben können, erhoben werden. 3 Zusätzliche Kontrollen sind anzuordnen, wenn der Verdacht besteht, dass Meldungen und Informationen über die Lebensmittelkette nicht den Tatsachen entsprechen. 4 Werden die Vorschriften über Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit Klauentieren missachtet, gilt Artikel 15 TSV. SR 916.401

Art. 38 Verpflichtungen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben

1 Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe müssen sich an die Weisungen der Fleischkontrolle halten und sicherstellen, dass die Schlachttier- und Fleischuntersuchung unter angemessenen Bedingungen erfolgt. 2 Sie müssen insbesondere: a. den amtlichen Vollzugsorganen fünf Werktage zum Voraus das Programm mit den vorgesehenen Schlachtzeiten und der Zahl des erwarteten Schlachtviehs und Gehegewildes mitteilen und ihnen wesentliche Änderungen des Programms am Vortag melden; b. die Begleitdokumente und anderen Gesundheitsmeldungen den amtlichen Vollzugsorganen vor der Schlachttieruntersuchung zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen; c. die Schlachttierkörper so kennzeichnen, dass sie den einzelnen angelieferten Tieren eindeutig zugeordnet werden können; d. die zu untersuchenden Teile bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung so anordnen oder kennzeichnen, dass ihre Zugehörigkeit zu den Schlachttierkörpern ausser Zweifel steht; e. dafür sorgen, dass die Schlachttierkörper und Teile eines Tieres vor Abschluss der Fleischuntersuchung keinen Kontakt mit Teilen anderer Tiere haben; f. selbst festgestellte allfällige Veränderungen an Schlachttierkörpern und Teilen den amtlichen Vollzugsorganen melden; g. den Schlachttierkörper und die für die Fleischuntersuchung vorgeschriebenen Teile bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung im Schlachtraum belassen; h. die für die amtlichen Probenahmen notwendige technische Infrastruktur zur Verfügung stellen und bei der Untersuchung von Schlachttierkörpern und Teilen davon mit der Fleischkontrolle zusammenarbeiten; i. für die unverzügliche Entfernung und sachgemässe Aufbewahrung von beanstandeten Schlachttierkörpern und Teilen sorgen. 3 Das EDI legt fest, in welcher Form die Schlachttierkörper und die dazugehörenden Teile zur Fleischuntersuchung präsentiert werden müssen. 4 Soweit die Fleischkontrolle nicht obligatorisch ist, müssen Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe die hergestellten Lebensmittel selbst kontrollieren und sie entsorgen, wenn sie nicht den Vorschriften entsprechen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521).

Art. 39 Aufbewahrungspflicht

Die Doppel von Untersuchungsbefunden, Informationen zur Lebensmittelkette, Begleitdokumente, Meldungen über Gesundheitszustand und Behandlungen sowie Verfügungen sind von den Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben während drei Jahren aufzubewahren.

Art. 40 Formulare und Stempel

Das EDI legt die Ausgestaltung der Formulare und Stempel fest.

Art. 40a Allgemeines

1 Das BLV sorgt für den Betrieb eines Informationssystems, das der Identifizierung der Rinder dient, von denen eine Probe nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e zu nehmen ist. 2 Eine Probe ist von denjenigen Rindern zu nehmen, bei denen das Informationssystem eine Übereinstimmung feststellt zwischen der Identifikationsnummer und der TVD- oder der BUR-Nummer ihrer Herkunftstierhaltung sowie den Daten nach Artikel 40b Buchstaben a Ziffer 1 und b Ziffer 1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).

Art. 40b Daten

Das Informationssystem enthält folgende Daten: a. die Identifikationsnummern der Rinder:1. welche die Voraussetzungen für eine Probenahme erfüllen, 2. von denen eine Probe genommen wurde; b. die TVD- oder die BUR-Nummer der Tierhaltungen mit Rindern:1. welche die Voraussetzungen für eine Überwachung erfüllen, 2. von denen eine Probe genommen wurde; c. die Tierseuchen, auf welche die Proben:1. zu untersuchen sind, 2. untersucht wurden; d. die TVD- oder die BUR-Nummer der Schlachtbetriebe:1. in denen die Proben zu nehmen sind, 2. in denen die Proben genommen wurden; e. das Datum der Probenahme und den Status der Probe; f. die Laboratorien:1. in welche die Proben zur Untersuchung geschickt werden sollen, 2. in welche die Proben geschickt wurden; g. die Zugangsdaten der Person, die den Abgleich der Daten nach Artikel 40a Absatz 2 auslöst. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).

Art. 40c Eingabe und automatische Speicherung der Daten sowie Zugriff auf die Daten

1 Das BLV gibt die Daten nach Artikel 40b Buchstaben a Ziffer 1, b Ziffer 1, c Ziffer 1, d Ziffer 1 und f Ziffer 1 in das Informationssystem ein. 2 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt ist verantwortlich dafür, dass bei der Ankunft von Rindern im Schlachtbetrieb deren Identifikationsnummern und die TVD- oder die BUR-Nummer ihrer Herkunftstierhaltungen sowie die TVD- oder die BUR-Nummer des Schlachtbetriebs im Informationssystem eingegeben werden. 3 Bei einer Übereinstimmung nach Artikel 40a Absatz 2 speichert das Informationssystem automatisch die Daten nach Artikel 40b Buchstaben a Ziffer 2, b Ziffer 2, c Ziffer 2, e, f Ziffer 2 und g. 4 Für den Zugriff auf das Informationssystem melden die kantonalen Behörden dem BLV die amtlichen Tierärztinnen und die amtlichen Tierärzte, die das Informationssystem nutzen wollen. Das BLV erfasst diese Personen im Informationssystem und gewährt ihnen die erforderlichen Zugriffsrechte. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).

Art. 40d Schutz, Aufbewahrung und Archivierung der Daten

1 Das BLV ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz sowie zur Daten- und zur Informatiksicherheit. 2 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen: a. für die Daten nach Artikel 40b Buchstaben a Ziffer 1, b Ziffer 1, c Ziffer 1, d Ziffer 1 und f Ziffer 1: während der Dauer des Überwachungsprogramms; b. für die übrigen Daten: mindestens 10 und längstens 30 Jahre. 3 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998. SR 152.1

Art. 41

Andere Tiere als Säugetiere und Vögel werden von den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten stichprobenweise kontrolliert.

Art. 42 Zuständigkeiten

Der Kanton regelt die Zuständigkeit der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes sowie der Fachassistentin Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder des Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Art. 43 Ausstand von der Amtstätigkeit

Die Kontrollorgane müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten. SR 172.021

Art. 44 Kontrollen durch das Betriebspersonal

Die zuständige kantonale Behörde kann Schlachtbetrieben für Hausgeflügel und Hauskaninchen gestatten, dass das Betriebspersonal teilweise die Aufgaben der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 54 übernimmt, wenn: a. der Betrieb mindestens zwölf Monate lang erfolgreich die gute Hygienepraxis und die Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen angewandt hat; b. der Betrieb über eine anerkannte Zertifizierung im Lebensmittelbereich verfügt; c. der Betrieb Gewähr für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften bietet; d. die Verantwortlichkeiten für die Produktion und die Untersuchung getrennt sind; e. das betreffende Betriebspersonal die Ausbildung für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgreich absolviert hat oder für die spezifischen Aufgaben, die es ausführt, von der verantwortlichen amtlichen Tierärztin oder dem verantwortlichen amtlichen Tierarzt geschult und regelmässig weitergebildet wird; und f. die Aufgaben unter Aufsicht der amtlichen Tierärztin, des amtlichen Tierarztes, der amtlichen Fachassistentin Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder des amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung ausgeführt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842).

Art. 45 Tests und Probenahmen durch das Betriebspersonal

1 Die zuständige kantonale Behörde kann dem Betriebspersonal von Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieben erlauben, amtliche Tests an Tieren und Probenahmen durchzuführen. 2 Die amtlichen Tierärztinnen oder Tierärzte bilden diese Personen aus, leiten und beaufsichtigen ihre Tätigkeit. Sie können die Erlaubnis vorübergehend zurückziehen, wenn die Tests und Probenahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842).

Art. 46 Entlöhnung der Kontrollorgane

Die Kontrollorgane werden durch den Kanton oder die Gemeinde entlöhnt.

Art. 47 Laboratorien

1 Der Kanton bestimmt die Laboratorien für die Laboruntersuchungen; wenn im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms nach Artikel 76a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 Proben aus mehreren Kantonen untersucht werden, bestimmt das BLV die Laboratorien. 2 Die amtlichen Laboratorien sowie die mit amtlichen Untersuchungen beauftragten privaten Laboratorien müssen nach der europäischen Norm «EN ISO/IEC 17025, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien» betrieben, bewertet und akkreditiert sein. 3 Die Akkreditierung und Bewertung von Prüflaboratorien richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996. SR 916.401 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Der Text dieser Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch . SR 946.512

Art. 48 Notfallpläne

1 Das BLV erstellt gemeinsam mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und nach Anhörung der kantonalen Vollzugsbehörden sowie der Eidgenössischen Zollverwaltung Notfallpläne für das Krisenmanagement. Diese enthalten insbesondere Informationen über: a. die Amtsstellen und Organisationen, die zu beteiligen sind; b. ihre Aufgaben im Krisenfall; c. die Verfahren des Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Amtsstellen und Organisationen. 2 Die Notfallpläne werden im Bedarfsfall überarbeitet, insbesondere bei organisatorischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Übungen für den Krisenfall gewonnen werden.

Art. 49 Pilotprojekte und neue Verfahren

Das BLV kann im Rahmen der Ziele dieser Verordnung die Durchführung von Pilotprojekten zur Erprobung neuer Konzepte der Hygienekontrolle von Tieren, Fleisch und Betrieben ermöglichen und für einzelne Betriebe neue Verfahren für die Durchführung der Fleischuntersuchung genehmigen.

Art. 50 Stellung

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die Person, die vom Kanton nach Artikel 49 Abs. 1 Bst. b LMG eingesetzt ist. 2 Sie oder er ist den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten fachtechnisch vorgesetzt.

Art. 51 Aufgaben

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist insbesondere verantwortlich für: a. die Beratung der amtlichen Tierärztinnen und der amtlichen Tierärzte und die Überwachung von deren Tätigkeit; b. die Inspektion von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie gegebenenfalls von Zerlege-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetrieben; c. die Überprüfung der guten Hygienepraxis und der Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetreiben sowie gegebenenfalls in Zerlegungs-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetrieben; d. die Leitung der Gruppen der amtlichen Tierärztinnen und der amtlichen Tierärzte in den Grossbetrieben; e. die Koordination der Kontrolle in den Herkunftsbeständen der Tiere. 2 Sie oder er überprüft entsprechend den Risiken, ob die Betriebe: a. die Auflagen der Betriebsbewilligung einhalten; b. die Anlagen und Einrichtungen einwandfrei unterhalten. 3 Art und Umfang der Überprüfung der einzelnen Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe richten sich nach den Ergebnissen der Risikobewertung. Bei der Risikobewertung werden berücksichtigt: a. die Risiken aus dem Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb für die Gesundheit von Mensch und Tier; b. Art und Umfang der Schlachtungen; c. die bisherige Einhaltung des Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzrechts durch den Betrieb. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521).

Art. 52 Organisation

1 Der Kanton setzt für die Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe in seinem Zuständigkeitsbereich die erforderliche Anzahl amtlicher Tierärztinnen und Tierärzte sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter ein. 2 Bei der Festlegung der Anzahl amtlicher Vollzugsorgane in den Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben berücksichtigt der Kanton: a. die Schlachtfrequenzen und die Untersuchungszeiten bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung; b. den Zeitbedarf für die Erholungspausen des Personals der amtlichen Vollzugsorgane; c. die Interessen des Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetriebs an einem verzögerungsfreien Betriebsablauf; d. die vorgeschriebenen Präsenzzeiten während den Schlachtungen. 3 Der Kanton kann zusätzlich: a. amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung einsetzen, die unter der Aufsicht oder der Verantwortung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte arbeiten; b. nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte einsetzen für die folgenden Aufgaben, sofern sie für die Erfüllung der Aufgabe ausreichend qualifiziert sind:1. für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit geringer Kapazität, 2. für die Schlachttieruntersuchung bei Hof- und bei Weidetötungen zur Fleischgewinnung und für die Anwesenheit während des Abschusses und des Entblutens der Tiere bei der Weidetötung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842).

Art. 53 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte: a. leiten die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und führen sie durch; abis. überprüfen die Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen in den Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben; b. erheben Proben, untersuchen sie selbst oder übergeben sie einem Laboratorium nach Artikel 47 Absatz 1; c. kontrollieren die Schlachthygiene und ordnen die Behebung von Mängeln an; d. veranlassen die Verlangsamung oder den Unterbruch des Schlachtvorgangs, wenn eine ordnungsgemässe Durchführung der Fleischuntersuchung nicht mehr möglich ist oder erhebliche Hygienemängel festgestellt werden und andere Massnahmen zur Behebung der Mängel nicht ausreichen; e. überwachen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, insbesondere des spezifizierten Risikomaterials; f. erstatten der zuständigen kantonalen Behörde die vorgeschriebenen Meldungen; g. prüfen die Bescheinigungen über:1. die Schlachtung verunfallter Tiere, 2. die Kontrolle erlegten Wilds, 3. die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand; h. verifizieren die Massnahmen des Schlachtbetriebs:1. für den Tierschutz, 2. für die Hygiene der Schlachtung, 3. zur Entsorgung der tierischen Nebenprodukte; i. überwachen bei der Hoftötung zur Fleischgewinnung von Schlachtvieh stichprobenweise sowie immer bei der Weidetötung zur Fleischgewinnung von Rindern den Abschuss und das Entbluten der Tiere; j. sind für Entscheidungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Grossbetrieben verantwortlich, auch wenn die Untersuchungen durch die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten durchgeführt wurden. 2 In Grossbetrieben müssen sie während der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und während der Dauer der Schlachtung anwesend sein. 2bis … 3 Sie können im Verdachtsfall zusätzliche Kontrollen und Untersuchungen durchführen. 4 Sie sind verantwortlich für die Aus- und Weiterbildung von Betriebspersonal, das die Aufgaben der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung übernimmt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842). Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2521). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842).

Art. 54 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung dürfen: a unter der Verantwortung der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes:1. in Grossbetrieben:– bei Hausgeflügel und Hauskaninchen die Schlachttieruntersuchung durchführen – bei den übrigen Tierarten die Tiere vor der Schlachttieruntersuchung einer ersten Untersuchung unterziehen, 2. in den Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben die gute Hygienepraxis und die Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen überprüfen, 3. Proben für weitergehende Untersuchungen erheben; b unter der Aufsicht der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes: in Grossbetrieben die Fleischuntersuchung durchführen. c. im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes: in Betrieben mit geringer Kapazität die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung durchführen, wenn sichergestellt ist, dass eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt für Rücksprachen erreichbar ist; d. wenn die Schlachttieruntersuchung bereits im Herkunftsbestand durchgeführt worden ist: die vorgeschriebenen Kontrollen vornehmen. 2 Sie dürfen bei der Fleischuntersuchung den Schlussentscheid treffen, wenn keine Beanstandungen erfolgen oder bei den nachstehenden Feststellungen: a. örtlich begrenzte Geschwülste, Zysten und Abszesse; b. bindegewebige Verwachsungen ohne Eiterung und ohne Ergüsse; c. nicht gesundheitsschädliche Parasiten (wie Leberegel, Lungenwürmer); d. Flecknieren, Leberindurationen (Verhärtungen), chronische, begrenzte Entzündungsherde in Lunge oder Brustfell, luftleere Herde in der Lunge; e. durch Brühwasser oder aspiriertes Futter verunreinigte Lungen; f. lokalisierte Strahlenpilzherde; g. Missbildungen ohne Veränderung der Fleischbeschaffenheit; h. frische Fleischwunden und frische Knochenbrüche; i. örtlich begrenzte Verunreinigungen. 3 Bei Hausgeflügel und Hauskaninchen dürfen sie in einzelnen Fällen auch ganze Schlachttierkörper als genussuntauglich erklären. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842).

Art. 55 Kontrolle der Schlachthygiene

1 Die amtlichen Vollzugsorgane kontrollieren regelmässig und entsprechend den Risiken, ob in den Betrieben: a. gemäss der guten Hygienepraxis kontinuierliche Verfahren angewendet werden:1. zur Prüfung der Gesundheitsmeldungen, 2. zur Konzeption und Instandhaltung der Räume und der Einrichtungen, 3. zur Hygiene vor, während und nach der Schlachtung, 4. zur persönlichen Hygiene und zur Ausbildung des Personals in Hygiene und Arbeitsverfahren, 5. zur Schädlingsbekämpfung, 6. zur Kontrolle der Wasserqualität, 7. zur Temperaturkontrolle; b. die Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen kontinuierlich und ordnungsgemäss angewendet werden und damit so weit als möglich sichergestellt wird, dass Fleisch:1. keine fäkalen oder sonstigen Verunreinigungen aufweist, 2. kein spezifiziertes Risikomaterial enthält, 3. keine Höchstwerte für Verunreinigungen aus dem Schlachtbetrieb überschreitet, 4. keine physikalischen Gefahrenquellen wie Fremdkörper enthält. 2 Die Kontrollbefunde sind aufzuzeichnen und zu bewerten. Bei der Kontrolle der Hygiene sind die Ergebnisse der Selbstkontrolle und dokumentierte Systeme wie Zertifizierungen zu berücksichtigen. 3 Die Kontrollbefunde sind im Informationssystem für Kontrolldaten nach den Artikeln 6–9 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft zu erfassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842). SR 919.117.71 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 6 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).

Art. 56 Weitere Aufgaben

1 Die kantonale Behörde kann die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt beauftragen: a. Wildbearbeitungs-, Zerlegungs‑, Verarbeitungs‑, Kühl- und Lagerbetriebe sowie den Fleischtransport regelmässig zu kontrollieren; b. Vollzugsaufgaben in der Tierschutz- oder der Tierseuchengesetzgebung zu übernehmen. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt im Einzelfall beauftragen: a. Proben für Übersichtsuntersuchungen zu erheben; b. Kontrollen im Herkunftsbestand durchzuführen; c. Abklärungen nach der Tierschutz- oder der Tierseuchengesetzgebung in den Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben vorzunehmen. 3 Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung darf durch die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.

Art. 57 Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen

1 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Vollzugsbehörde erfasst die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V) oder lässt sie aus den Systemen der Schlachtbetriebe an Fleko übermitteln. Zu erfassen oder zu übermitteln sind die TVD- oder die BUR-Nummer der Schlachtbetriebe sowie die Daten nach Anhang 3 Ziffer 2 ISLK-V. 2 Die Ergebnisse der weiteren Kontrollen sind aufzuzeichnen und in einer Statistik zusammenzufassen. Jährlich ist ein allgemeiner Bericht über die Tätigkeit zuhanden der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes zu erstellen. 3 Die Unterlagen nach Absatz 2 sind während drei Kalenderjahren aufzubewahren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842). SR 916.408 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).

Art. 58 Meldungen an die kantonale Behörde

1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt erstattet der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Meldung, wenn: a. Höchstkonzentrationen von Arzneimitteln überschritten sind; b. Hinweise auf eine Verabreichung von verbotenen Stoffen vorliegen; c. die Gesundheit von Mensch oder Tier durch Mikroorganismen oder Parasiten gefährdet ist; d. Hinweise auf Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten vorliegen. 2 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt meldet der zuständigen kantonalen Behörde die Verstösse gegen die Lebensmittel-, Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung.

Art. 59 Meldungen an das BLV

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übermittelt dem BLV bis zum 15. Februar jedes Jahres eine Zusammenfassung der allgemeinen Berichte der Kontrollorgane über die Tätigkeit im Vorjahr. 2 Sie oder er meldet dem BLV bei der Fleischuntersuchung festgestellte Anwendungen von verbotenen Stoffen und Überschreitungen von Grenzwerten wenn: a. eine akute Gesundheitsgefährdung besteht; b. das Fleisch an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden ist oder die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet ist. 3 Sie oder er stellt dem BLV auf Verlangen zur Verfügung: a. die Berichte der Kontrollorgane; b. die Ergebnisse von Laboruntersuchungen; c. die Ergebnisse der Abklärungen in den Herkunftsbeständen der Tiere; d. die Bewilligungen nach Artikel 6; e. die Gesundheitsmeldungen. 4 … Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 31. Okt. 2018 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

Art. 60 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1 Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung richten sich nach dem Aufwand für die Untersuchung. 2 Die Kantone können höchstens folgende Grundgebühren festsetzen: a. 20 Franken für einen Besuch im Schlacht- oder im Wildbearbeitungsbetrieb; b. 30 Franken für eine Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand. 3 Sie setzen die Gebühren für die Untersuchung wie folgt fest: a. pro Schlachttier; b. pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung; oder c. nach Zeitaufwand. 4 Pro Schlachttier beträgt die Gebühr für die Untersuchung: Franken mindestens Franken höchstens a. Tier der Rindergattung, das 8 Monate alt oder älter ist 7.50 12.– b. Tier der Rindergattung, das jünger ist als 8 Monate 5.– 10.– c. Schaf 0.30 8.– d. Ziege 0.30 8.– e. Schwein 1.50 8.– f. Tiere der Pferdegattung 4.50 12.– g. anderes Schlachtvieh 4.50 8.– h. Hausgeflügel, Hauskaninchen 0.01 0.20 i. Gehegewild 0.75 8.– j. Federwild, Hase 0.01 0.20 k. anderes Wild 0.50 8.– 5 Pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung beträgt die Gebühr für die Untersuchung unabhängig von der Tierart zwischen drei und zehn Rappen pro Kilogramm. 6 Nach Zeitaufwand beträgt die Gebühr für die Untersuchung unabhängig von der Tierart: a. zwischen 100 und 160 Franken pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte; b. zwischen 60 und 100 Franken pro Stunden für die Tätigkeiten der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842).

Art. 61 Übrige Gebühren

1 Die Kantone können für die Überwachung einer Hof- oder einer Weidetötung durch die amtlichen Vollzugsorgane zur Sicherstellung der Vorgaben betreffend die Lebensmittelhygiene und den Tierschutz eine Gebühr zwischen 100 und 160 Franken pro Stunde festsetzen. 2 Sie können für Tätigkeiten ausserhalb der Arbeitszeiten (von Montag bis Freitag, 06.00‒20.00 Uhr) höhere Gebühren festsetzen. Diese dürfen das Doppelte der Höchstgebühren nach Artikel 60 Absätze 2 und 4‒6 nicht übersteigen. 3 Für die Tätigkeiten nach den Artikeln 55 und 56 sowie für Laboruntersuchungen dürfen keine Gebühren erhoben werden; vorbehalten bleibt Artikel 58 Absatz 2 LMG. 4 Die Kosten der Trichinellenuntersuchung werden zusätzlich zur Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Rechnung gestellt. 5 Die Gebühren für die Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a sowie g–i LMG richten sich nach dem Zeitaufwand. Die Kantone bestimmen den Stundenansatz. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842).

Art. 62 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle wird aufgehoben. 2 Der nachstehende Erlass wird wie folgt geändert: … [AS 2005 5493; 2006 4807, 4809; 2007 561 Anhang 2 Ziff. 2, 2711 Ziff. II 1; 2008 5169; 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 2, 5453 Anhang 2 Ziff. II 2; 2013 3041 Ziff. I 8; 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 6; 2015 3629, 5201 Anhang Ziff. II 3] Die Änd. kann unter AS 2017 411 konsultiert werden.

Art. 63 Übergangsbestimmung

Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausbildung zur Jägerin oder zum Jäger beendet haben oder diese bis zum 30. April 2018 beenden, gelten als fachkundige Personen nach Artikel 21. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 719).

Art. 63a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Dezember 2023

Es gelten die folgenden Übergangsfristen: a. für die Meldung nach Artikel 6a, die Erstellung eines Selbstkontrollsystems und eines Schlachtverzeichnisses nach Artikel 19 Absätze 5 und 6: bis 31. Januar 2025; b. für die notwendigen organisatorischen und betrieblichen Anpassungen für die erweiterte Fleischuntersuchung nach Artikel 30a: bis 31. Januar 2029. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842). Berichtigung vom 16. Okt. 2025 (AS 2025 619).

Art. 64 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

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