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Gemeindeordnung

Hünenberg · 1.1-1 · communal act

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Contents: 34 provisions
  1. Art. 0 Präambel
  2. Art. 1 Geltungsbereich
  3. Art. 2 Ziele der Gemeinde
  4. Art. 3 Information
  5. Art. 4 Mitwirkung
  6. Art. 5 Zusammenarbeit
  7. Art. 6 Publikationsorgane
  8. Art. 7 Organisationsform
  9. Art. 8 Stimmberechtigte
  10. Art. 9 Aufgaben
  11. Art. 10 Allgemeines
  12. Art. 11 Mitgliederzahl
  13. Art. 12 Kollegialitätsprinzip
  14. Art. 13 Mitgliederzahl
  15. Art. 14 Zusätzliche Aufgaben
  16. Art. 15 Arten von Kommissionen
  17. Art. 16 Zusammensetzung
  18. Art. 17 Beizug von Fachpersonen
  19. Art. 18 Aufgaben
  20. Art. 19
  21. Art. 20 Finanzkompetenzen
  22. Art. 21 Finanzstrategie
  23. Art. 22 Inkrafttreten
  24. Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
  25. Art. 24 Erlass und Änderung der Gemeindeordnung
  26. Art. A1-1
  27. Art. A2-1 Neue Ausgaben (§ 25 FHG)
  28. Art. A2-2 Gebundene Ausgaben (§ 26 FHG)
  29. Art. A2-3 Wiederkehrende Ausgaben
  30. Art. A2-4 Budgetkredit
  31. Art. A2-5 Nachtragskredit (§ 34 FHG)
  32. Art. A2-6 Ausgabenkompetenz ausserhalb des Budgets
  33. Art. A2-7 Grundstücke
  34. Art. A2-8 Bürgschaften und Garantien

34 provisions

Art. 0 Präambel

1 In der Absicht, der Bevölkerung hohe Lebensqualität, Zufriedenheit, Integration und kulturelle Vielfalt zu ermöglichen; der sozialen und ökologischen Verantwortung gerecht zu werden; günstige Rahmenbedingungen für eine strukturell ausgewogene und leistungsfähige Wirtschaft zu schaffen; gibt sich die Gemeinde Hünenberg diese Gemeindeordnung.

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Einwohnergemeinde Hünenberg sowie die Rechte, Pflichten und Kompetenzen ihrer Organe.

Art. 2 Ziele der Gemeinde

1 Die Gemeinde orientiert sich an einem Leitbild. Der Gemeinderat setzt sich Exekutiv- und Jahresziele. Die zuständigen Organe der Gemeinde sind für die Erreichung ihrer Ziele im Rahmen der verfügbaren Mittel verantwortlich. Der Gemeinderat überprüft die Zielerreichung regelmässig und legt Rechenschaft ab. 2 Aus den Zielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

Art. 3 Information

1 Die Gemeinde informiert über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. Sie informiert aktiv, verständlich und zeitgerecht.

Art. 4 Mitwirkung

1 Der Gemeinderat sorgt bei der Vorbereitung wichtiger Grundsatzentscheide für eine geeignete Mitwirkung der Bevölkerung sowie von Unternehmungen und Organisationen.

Art. 5 Zusammenarbeit

1 Die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, Institutionen etc. ist zu fördern, wenn dadurch eine wirksamere und/oder kostengünstigere Erfüllung öffentlicher Aufgaben ermöglicht wird.

Art. 6 Publikationsorgane

1 Die Einwohnergemeinde Hünenberg macht ihre gesetzgeberischen Erlasse sowie die delegierten Kompetenzen gemäss § 87a Gemeindegesetz im Internet zugänglich. 2 Soweit für Bekanntmachungen keine Publikation im Amtsblatt vorgeschrieben ist, können sie auch in anderen Medien publiziert werden. 3 Bei Abweichungen zwischen der im Amtsblatt publizierten Fassung und jener in anderen Medien geht die Fassung im Amtsblatt vor. Bei Bekanntmachungen in anderen Medien als im Amtsblatt gilt bei Abweichungen die Fassung auf der gemeindlichen Website.

Art. 7 Organisationsform

1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten. 2 Weitere Organe sind: a) der Gemeinderat; b) die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident; c) die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber; d) die Rechnungsprüfungskommission; e) weitere Kommissionen mit Befugnissen in Verwaltungsangelegenheiten; f) die zur Vertretung befugten Dienststellen. 3 Die Einwohnergemeinde Hünenberg organisiert sich als Gemeinde mit Einwohnergemeindeversammlung.

Art. 8 Stimmberechtigte

1 Stimmberechtigt sind die gemäss § 27 der Kantonsverfassung stimmfähigen und in der Gemeinde wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger.

Art. 9 Aufgaben

1 Die Stimmberechtigten üben ihre Befugnisse in Wahl- und Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen aus. 2 Sie beschliessen über neue Ausgaben, Kredite und sonstige Verpflichtungen gemäss Art. 20 (Finanzkompetenzen).

Art. 10 Allgemeines

1 Der Gemeinderat bestimmt Ort und Zeitpunkt der Einwohnergemeindeversammlung. Budget und Steuerfuss sind bis Ende Dezember, die Rechnung bis Ende Juni der Einwohnergemeindeversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten. 2 Berichte und Anträge des Gemeinderates haben insbesondere die finanziellen Auswirkungen darzustellen. 3 Die Zuständigkeit der Einwohnergemeindeversammlung bei Kreditvorlagen und anderen finanziellen Geschäften ergibt sich aus den Finanzkompetenzen (Art. 20).

Art. 11 Mitgliederzahl

1 Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern und der Gemeindeschreiberin bzw. dem Gemeindeschreiber mit beratender Stimme.

Art. 12 Kollegialitätsprinzip

1 Der Gemeinderat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium.

Art. 13 Mitgliederzahl

1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern.

Art. 14 Zusätzliche Aufgaben

1 Zusätzlich zu den gesetzlichen Aufgaben hat die Rechnungsprüfungskommission noch folgende Aufgaben: a) Berichterstattung in finanzieller Hinsicht zu Kreditvorlagen ab 5 Mio. Franken; b) Einbezug bei Verpflichtungskrediten ab 5 Mio. Franken (Einsichtnahme in Projektorganisation, Vergabeprozess und Kostenkontrolle); c) Vornahme von Spezialprüfungen im Rahmen ihres Budgets und nach Rücksprache mit dem Gemeinderat; d) Empfehlung zu Grundstückkäufen (siehe Art. 20, Finanzkompetenzen); e) Empfehlung zu Grundstückverkäufen (siehe Art. 20, Finanzkompetenzen).

Art. 15 Arten von Kommissionen

1 Der Gemeinderat wählt parteipolitisch zusammengesetzte Kommissionen sowie Fachkommissionen. Je nach der Dauer ihrer Aufgabe (unbefristet/befristet) handelt es sich um ständige oder nicht-ständige (ad-hoc) Kommissionen. 2 Die ständigen Kommissionen werden jeweils für eine Amtsperiode des Gemeinderates gewählt.

Art. 16 Zusammensetzung

1 Bei der Zusammensetzung der parteipolitisch zusammengesetzten Kommissionen achtet der Gemeinderat gesamthaft auf eine angemessene Vertretung nach der Parteistärke, bei den Fachkommissionen auf die fachliche Kompetenz der Mitglieder. 2 Die Voraussetzungen für die Mitarbeit in einer Kommission und die eigentliche Kommissionstätigkeit sind in Pflichtenheften und Anforderungsprofilen geregelt.

Art. 17 Beizug von Fachpersonen

1 Die Kommissionen können Fachleute sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 18 Aufgaben

1 Kommissionen haben in der Regel beratende Funktion. 2 Die Empfehlungen der Kommissionen sind in den Vorlagen für Geschäfte der Einwohnergemeindeversammlung bzw. Urnenabstimmung aufzuführen.

Art. 19

1 Die Gemeindeverwaltung a) setzt die Beschlüsse der Stimmberechtigten und des Gemeinderates um; b) arbeitet nach den strategischen Vorgaben des Gemeinderates; c) sorgt für eine kundenfreundliche, qualitäts- und kostenbewusste Erfüllung des Dienstleistungsauftrags. 2 Die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden ergeben sich aus dem Personalreglement der Gemeinde Hünenberg.

Art. 20 Finanzkompetenzen

1 Mittelplanung: a) Budgetkredit: EGV b) Nachtragskredit: EGV c) Ausgaben ausserhalb des Budgets (§ 19 Gemeindegesetz): 1. im Einzelfall bis CHF 200'000: Gemeinderat 2. im Rechnungsjahr gesamthaft bis CHF 400'000: Gemeinderat 2 Ausgabenbewilligung: a) Gebundene Ausgaben (§ 26 Finanzhaushaltgesetz), keine Begrenzung: Gemeinderat b) Separate Vorlage (Verpflichtungs- und Zusatzkredit): 1. * … 2. * Neue einmalige Ausgaben pro Fall ohne Begrenzung unter Vorbehalt von § 66 Gemeindegesetz betreffend Urnenabstimmung: EGV 3.–4. * … 5. * Neue jährlich wiederkehrende Ausgaben pro Fall ohne Begrenzung unter Vorbehalt von § 66 Gemeindegesetz betreffend Urnenabstimmung: EGV 6. * … c) * Via Budget (konstitutiver Budgetbeschluss): 1. * Neue einmalige Ausgaben pro Fall, bis CHF 300'000: EGV 2. * Neue jährlich wiederkehrende Ausgaben pro Fall, bis CHF 200'000: EGV d) Gewährung von Darlehen, Kautionen, Bürgschaften und Garantieverpflichtungen: 1. Bis CHF 300'000: Gemeinderat 2. * ohne Begrenzung unter Vorbehalt von § 66 Gemeindegesetz betreffend Urnenabstimmung: EGV 3. * … 3 Grundstückgeschäfte: a) Ankauf und Tausch von Grundstücken; Empfehlung RPK, wenn Kaufpreis höher als 500‘000: 1. «Rahmenkredit» bis CHF 5'000'000: Gemeinderat 2. * ohne Begrenzung unter Vorbehalt von § 66 Gemeindegesetz betreffend Urnenabstimmung: EGV 3. * … b) * Verkauf von Grundstücken, Einräumung von selbstständigen und dauernden Rechten an Grundstücken (exkl. Vergabe von Grundstücken im Baurecht), Einräumung von Kaufsrechten an Grundstücken; Empfehlung RPK, wenn Verkaufspreis höher als CHF 500'000 1. * Bis CHF 1'500'000: Gemeinderat 2. * ohne Begrenzung unter Vorbehalt von § 66 Gemeindegesetz betreffend Urnenabstimmung: EGV 3. * … c) * Vergabe von Grundstücken im Baurecht; Empfehlung RPK, wenn Schätzwert höher als CHF 500'000 1. ohne Begrenzung: Gemeinderat 4 Beteiligung an privaten Unternehmungen (Kapitalgesellschaften): a) * Beschluss über Gründung: EGV unter Vorbehalt von § 66 Gemeindegesetz betreffend Urnenabstimmung b) * Beschluss über Beteiligung: EGV unter Vorbehalt von § 66 Gemeindegesetz betreffend Urnenabstimmung c) Gewährung von Darlehen: 1. * ohne Begrenzung unter Vorbehalt von § 66 Gemeindegesetz betreffend Urnenabstimmung: EGV 2. * …

Art. 21 Finanzstrategie

1 Der gemeindliche Finanzhaushalt richtet sich nach der Finanzstrategie des Gemeinderates.

Art. 22 Inkrafttreten

1 Der Gemeinderat bestimmt nach der Genehmigung durch die Direktion des Innern den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gemeindeordnung.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle bisherigen in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere auch der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 9. Dezember 2013 betreffend Zuständigkeit der Energiekommission für den Vollzug des Energieförderprogramms (Art. 3 Bst. f des Energiereglements).

Art. 24 Erlass und Änderung der Gemeindeordnung

1 Der erstmalige Erlass der Gemeindeordnung unterliegt der Urnenabstimmung. Teiländerungen der geltenden Gemeindeordnung beschliesst die Einwohnergemeindeversammlung. 2 § 66 Abs. 1 des Gemeindegesetzes bleibt vorbehalten.

Art. A1-1

1 Abkürzungen: Abkürzung: Erklärung EGV Einwohnergemeindeversammlung FHG Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz) vom 31. August 2006 (BGS 611.1) GG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 1980 (BGS 171.1) KV Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 (BGS 111.1) PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 26. November 1998 (BGS 721.11) Publikationsgesetz Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz) vom 29. Januar 1981 (BGS 152.3) RPK Rechnungsprüfungskommission WAG Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) vom 28. September 2006 (BGS 131.1)

Art. A2-1 Neue Ausgaben (§ 25 FHG)

1 Neue Ausgaben unterstehen ab den festgelegten Limiten der Mitwirkung des Volkes (Institut des Finanzreferendums). Ausgaben sind neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunktes ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht (Abs. 1). Neue einmalige und neue wiederkehrende Ausgaben können von der Gemeindeversammlung entweder via Budget oder ab einer bestimmten Höhe als separate Vorlage (Verpflichtungskredit) beschlossen werden. In den Gemeinden werden durch Gemeindebeschluss Höchstbeträge für neue Ausgaben festgelegt, die mit dem Budget beschlossen werden können (Abs. 2). Vorausgesetzt wird in jedem Fall eine Rechtsgrundlage. Es besteht auch die Möglichkeit, Finanzbeschlüsse von grosser Tragweite ohne Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung direkt der Urnenabstimmung zu unterstellen; gemäss § 66 Abs. 1 Gemeindegesetz kann der Gemeinderat einen Antrag direkt der Urnenabstimmung unterstellen. Unterhalb der festgelegten Limiten darf der Gemeinderat Ausgaben im Rahmen der vorhandenen Budgetkredite tätigen.

Art. A2-2 Gebundene Ausgaben (§ 26 FHG)

1 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie durch eine Rechtsgrundlage oder ein Gerichtsurteil grundsätzlich und dem Umfang nach vorgeschrieben ist oder zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich ist, wenn anzunehmen ist, mit der Rechtsgrundlage seien auch die sich daraus ergebenden Aufwände gebilligt worden (§ 26 FHG). Handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, ist die Exekutive (Gemeinderat) unabhängig vom Betrag abschliessend für deren Bewilligung zuständig.

Art. A2-3 Wiederkehrende Ausgaben

1 Bei wiederkehrenden Ausgaben ist die erstmalige Ausgabe zu bewilligen. Die Kreditlimiten, nach denen sich die Zuständigkeiten der verschiedenen Gemeindeorgane bestimmen, liegen bei wiederkehrenden Ausgaben um ein Mehrfaches tiefer als bei einmaligen Ausgaben.

Art. A2-4 Budgetkredit

1 Ein Budgetkredit ist die Ermächtigung der Legislative an die Exekutive, die laufende Rechnung oder die Investitionsrechnung für ein bestimmtes Vorhaben mit einer bestimmten Summe pro Jahr zu belasten. Dieser Kredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres (§ 31 FHG). Wesentliche Abweichungen erfordern einen Nachtragskredit oder sind – falls nicht möglich oder eine Ausnahme gegeben ist – der Rechnungsgemeindeversammlung zu begründen.

Art. A2-5 Nachtragskredit (§ 34 FHG)

1 Reicht ein Budgetkredit wegen unvorhersehbaren, bei der Budgetdebatte nicht bekannten Ausgaben nicht aus, um die geplanten Vorhaben zu erfüllen und ist eine Budgetüberschreitung gemäss § 19 GG nicht möglich, so ist ab einer wesentlichen Abweichung zum ursprünglichen Kreditbetrag umgehend ein Nachtragskreditbegehren an die Legislative zu stellen. Von einer wesentlichen Abweichung kann in der Praxis gesprochen werden, wenn diese mehr als 10 Prozent der Kreditsumme oder mehr als CHF 100'000 beträgt. Damit ist eine Richtschnur vorgegeben, jedoch muss die Wesentlichkeit in jedem Fall individuell beurteilt werden, weshalb auf eine absolute Definition im Gesetz verzichtet wird (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 30. August 2005 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz), Vorlage Nr. 1367.1 - 11808, Seite 20). 2 Kein Nachtragskredit ist notwendig, sofern der bewilligte Verpflichtungskredit noch nicht ausgeschöpft ist. Bei gebundenen Ausgaben ist kein Nachtragskredit einzuholen.

Art. A2-6 Ausgabenkompetenz ausserhalb des Budgets

1 Nach § 19 GG wird die Ausgabenkompetenz des Gemeinderates ausserhalb des Budgets durch Gemeindebeschluss festgelegt. Da es sich um eine Delegation an den Gemeinderat handelt, ist ein entsprechender Beschluss Voraussetzung, sei das im Rahmen einer Kompetenzdelegation innerhalb der Gemeindeordnung oder mittels eines gesonderten Beschlusses. Die Kompetenzdelegation unterliegt der Genehmigung durch die Direktion des Innern (§ 36 Abs. 1 Ziff. 1 GG). Eine Kompetenzdelegation an den Gemeinderat nach § 19 GG ist nicht zwingend. 2 Im Umfang dieser ausserhalb des Budgets bewilligten Ausgaben kann die Jahresrechnung das Budget überschreiten. Aus diesem Grund ist die Kompetenz des Gemeinderats, Ausgaben ausserhalb des Budgets zu bewilligen, stärker zu beschränken als die Befugnis zur Bewilligung von Ausgaben innerhalb des Budgets. Die Ausgabenbewilligungskompetenz für Ausgaben ausserhalb des Budgets ist zusätzlich zur Höhe einzelner Vorhaben durch einen jährlichen Gesamtbetrag (so genannter Plafond) zu begrenzen. 3 Beispiel: Kompetenz Gemeinderat, Gemeinde mit 4'900 Einwohnerinnen und Einwohnern: Ausgaben ausserhalb des Budgets (§ 19 GG): a) im Einzelfall maximal CHF 20'000 b) im Rechnungsjahr gesamthaft maximal CHF 100'000 4 Die Begriffe vorhersehbare und nicht vorhersehbare Ausgaben sind nicht zu verwenden, da sie Rechtsunsicherheiten schaffen, ob eine Ausgabe tatsächlich nicht vorhersehbar gewesen ist. Zudem lässt § 19 GG keine solche Einschränkung zu. 5 Die Direktion des Innern empfiehlt den Gemeinden, von den Ausgabenkompetenzen ausserhalb des Budgets zurückhaltend Gebrauch zu machen, weil damit die Budgetkompetenz und damit die finanzielle Steuerung der Legislative eingeschränkt wird. Diese Möglichkeit entbindet insbesondere nicht von der Pflicht zu exakter Budgetierung. Weiter empfiehlt die Direktion des Innern den Gemeinden, in Anwendungsfällen nach § 19 GG die jeweilige Rechnungsprüfungskommission auf geeignete Weise in Kenntnis zu setzen oder in der Gemeindeordnung vorzusehen, dass solche Ausgaben von der Rechnungsprüfungskommission genehmigt werden müssen. 6 § 19 GG bedeutet in erster Linie eine Vereinfachung der Beschlussfassung im Vergleich zu den Nachtragskrediten: Letztere müssen von der Legislative beschlossen werden, wohingegen Budgetüberschreitungen nach § 19 GG erst im Zusammenhang mit der Jahresrechnung ausgewiesen werden müssen. Im Rahmen der Jahresrechnung sind die Anwendungsfälle nach § 19 GG im Zusammenhang mit dem betreffenden Budgetposten betragsmässig auszuweisen und es ist der Grund für die Überschreitung anzugeben. Ebenso ist die Haltung der Rechnungsprüfungskommission dazu anzugeben.

Art. A2-7 Grundstücke

1 Grundstücke sind nach Art. 655 Abs. 2 ZGB Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte, Bergwerke und Miteigentumsanteile an Grundstücken. Bei der «Einräumung von selbstständigen und dauernden Rechten an Grundstücken» sind solche gemeint, welche (noch) nicht im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ins Grundbuch aufgenommen wurden. Bei Grundstücken, Einräumung von selbstständigen und dauernden Rechten an Grundstücken und der Einräumung von Kaufsrechten an Grundstücken ist der Verkehrswert des Grundstückes im Abstimmungszeitpunkt massgebend und nicht etwa die Gegenleistung für die Einräumung des Kaufsrechts oder der Preis (Kaufpreis), der im Falle der Ausübung des Kaufsrechts zu entrichten ist. 2 Die Einräumung eines Kaufsrechts wirkt sich im Ausübungsfall wie der Verkauf eines Grundstückes aus. Deshalb rechtfertigt es sich, die Einräumung eines Kaufsrechts an einem Grundstück wie den Verkauf eines Grundstückes zu behandeln. Rückkaufsrechte wurden in der Tabelle nicht aufgeführt, da ein Rückkaufsrecht zusammen mit einem Verkaufsgeschäft beschlossen würde. 3 Vorkaufsrechte wurden in der Tabelle nicht aufgeführt, da bei einem Verkauf eines Grundstücks mit Vorkaufsrecht dieses Geschäft auch nach der Zuständigkeitsordnung der Tabelle Finanzkompetenzen beschlossen werden müsste. 4 Dienstbarkeiten sind keine Grundstücke, weshalb für den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages durch den Gemeinderat es keiner Bewilligung der Einwohnergemeindeversammlung oder einer Urnenabstimmung bedarf. Die Errichtung von Dienstbarkeiten kann der Gemeinderat in eigener Kompetenz beschliessen. 5 Die blosse Errichtung eines Schuldbriefes ist weder eine Ausgabe noch ein Kredit. Hingegen wird ein Schuldbrief meistens für einen bestimmten Zweck, wie z.B. der Aufnahme eines Kredites für eine Ausgabe errichtet.

Art. A2-8 Bürgschaften und Garantien

1 Was eine Bürgschaft ist, ergibt sich aus Art. 492 ff. OR. Eine Garantie ist eine bürgschaftsähnliche Eventualverpflichtung. Sie ist in Art. 111 OR geregelt. Sowohl bei der Bürgschaft wie auch bei der Garantie verpflichtet man sich für die Leistungen eines Dritten. Deshalb rechtfertigt es sich, für diese beiden Arten von Eventualverpflichtungen dieselben Beträge in der Tabelle vorzusehen.

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