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Reglement über die Gerichtsverwaltung

Basel-Landschaft · 170.111 · regulation

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Contents: 75 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20 Arbeitszeit.3)
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51 Abschreibungen
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67 die Gerichtsverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. *
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75

75 provisions

§ 41

Konferenzen 1 Es bestehen folgende Konferenzen: a. Gerichtskonferenz (gemäss § 10 GOG10)); b. Justizkonferenz (Konferenz aller Gerichtspräsidien); c. Konferenz der Erstinstanzpräsidien (KEP).

§ 42

Justizkonferenz 1 Zur Justizkonferenz lädt die Geschäftsleitung alle Präsidien ein. 9) SR 312.0 10) SGS 170 9 170.111 2 Die Justizkonferenz dient vor allem der gegenseitigen Information und dem Meinungsaustausch.

§ 43

Konferenz der Erstinstanzpräsidien (KEP) 1 Die KEP konstituiert sich selbst. 2 Sie dient vor allem der gegenseitigen Absprache im Interesse der erstinstanzlichen Gerichte und nimmt die Wahl der Vertretung der Erstinstanzpräsidien in die Gerichtskonferenz und in die Geschäftsleitung vor. 6 Finanzwesen 6.1 Budgetierungsprozess

§ 44

Budgetrichtlinien 1 Die Gerichtsverwaltung erlässt Budgetrichtlinien.

§ 45

Budgeteingabe 1 Das Gericht reicht sein Budget entsprechend den Budgetrichtlinien ein.

§ 46

Budgetbereinigung 1 Die Gerichtsverwaltung legt das Budget der Geschäftsleitung und der Gerichtskonferenz vor. Die Gerichtskonferenz verabschiedet das Budget zuhanden des Landrats. 2 Budgetkürzungen durch die Geschäftsleitung werden nur nach Rücksprache mit dem Gericht durchgeführt.

§ 47

Transparenz bezüglich Gesamtbudget 1 Das bereinigte Gesamtbudget geht an alle Gerichte zur Kenntnis.

§ 48

Kreditzuteilung 1 Die Kredite für Spesen, Büromaterial / Literatur, Weiterbildung und Spontanprämien werden gemäss einem von der Geschäftsleitung festgelegten Schlüssel transparent den Gerichten und Abteilungen zugeteilt.

§ 49

Nachtragskreditverfahren 1 Das Nachtragskreditverfahren wird gemäss den Vorgaben der Finanz- und Kirchendirektion durchgeführt. 10 170.111

§ 50

Periodische Überprüfung der Einhaltung des Budgets 1 Den Präsidien wird periodisch oder auf Wunsch ein Auszug über den aktuellen Stand der Konti zugestellt, damit sie die Einhaltung des Budgets bezüglich ihres Gerichts bzw. ihrer Abteilung überprüfen können. Alle Präsidien haben zudem im zentralen Buchhaltungsprogramm (Infocockpit) das Leserecht auf die ihr Gericht betreffenden Daten. 2 Sie können weiteren Mitarbeitenden dieses Leserecht erteilen. 3 Das Gericht liefert seine Quartalsabschlüsse in der Regel innert 10 Arbeitstagen der Gerichtsverwaltung. 6.2 Richtlinien betreffend Kontrollen / Controlling und betreffend

§ 51 Abschreibungen

Richtlinien betreffend Kontrolle im Finanzbereich 1 Die Gerichtsverwaltung erlässt Richtlinien über die periodische Kontrolle der Buchhaltung.

§ 52

Fachliche Überprüfung und Beratung 1 Die Gerichtsverwaltung kann nach Anmeldung jederzeit fachliche Überprüfungen der Buchhaltungen durchführen und die Rechnungsführerinnen und -führer beraten.

§ 53

Jahresabschluss und Abschreibungen 1 Die Gerichtsverwaltung erlässt Weisungen betreffend Jahresabschluss. 2 Für Abschreibungen von Gebühren usw. gelten die Richtlinien der Finanzkontrolle.

§ 54

Runder Tisch der Rechnungsführerinnen und -führer 1 Die Gerichtsverwaltung kann bei Bedarf die Rechnungsführerinnen und -führer auf dem Dienstweg an einen runden Tisch zum Erfahrungsaustausch einladen. 2 Dieses Gremium hat keine Entscheidkompetenz. 6.3 Berechtigungen / Finanzielle Kompetenzen

§ 55

Unterschriftenregelung 1 Jede Zahlungsanweisung ist von 2 Mitarbeitenden zu unterschreiben. 11 170.111 2 Bei Ausgaben ab CHF 2'000.– muss das Präsidium oder dessen Stellvertretung unterschreiben. 3 Das Gericht kann strengere Regelungen festlegen.

§ 56

Eröffnung von Bank- oder PC-Konti 1 Die Eröffnung von speziellen Konti ist nach Rücksprache mit der Finanzverwaltung über die Gerichtsverwaltung möglich. 2 Treuhänderische Konti werden auf Antrag des Gerichts durch das Kantonsgerichtspräsidium eröffnet. 3 Diese sind in einem Anhang zur Bilanz aufzuführen.

§ 57

Bargeld / Kassen 1 Geldbeträge über CHF 20'000.– auf betrieblichen Konti sind vorbehältlich anderer Regelungen mit der Finanzverwaltung dieser abzuliefern. 2 Auszahlungen können durch die Gerichtsverwaltung vorgenommen werden. 3 Beschlagnahmtes Bargeld, das aus Beweiszwecken nicht auf ein Konto eingezahlt werden kann, wird in einem Safe aufbewahrt.

§ 58

Verhältnis zur Finanz- und Kirchendirektion 1 Die Geschäftsleitung bzw. die Gerichtsverwaltung vertritt die Gerichte gegenüber der Finanz- und Kirchendirektion. 6.4 Kontenplan

§ 59

Kontenplan 1 Es gilt der Kontenplan der Finanzdirektorenkonferenz.

§ 60

Kontenführung 1 Es gelten die Fachweisungen der Finanzverwaltung. 2 Die Gerichtsverwaltung bestimmt die Kontenführung nach Anhörung der Gerichte. 6.5 Zahlungsverkehr

§ 61

Lohn 1 Die Auszahlung des Lohns für die Mitarbeitenden sowie der Vergütungen für die Richterinnen und Richter wird durch die Gerichtsverwaltung ausgelöst. 12 170.111 2 Die Gerichtsverwaltung erlässt nach Absprache mit den Gerichten und dem Personalamt Weisungen betreffend Abwicklung der Auszahlungen an die Richterinnen und Richter.

§ 62

Dolmetscherentschädigung 1 Es gelten die Verordnung über das Übersetzungswesen11) und die Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende12) sowie das von der Fachgruppe erlassene Reglement zum Übersetzungswesen.

§ 63

Kosteneinzug / Rechnungsführung 1 Die Gerichtsverwaltung führt den Kosteneinzug für das Straf-, Zwangsmassnahmen- und Jugendgericht sowie für die Abteilungen Straf- und Zivilrecht des Kantonsgerichts nach Absprache durch. 2 Die Gerichtsverwaltung kann für weitere Gerichte den Kosteneinzug nach Absprache durchführen. 3 Sie kann nach Absprache mit den Gerichten die Kreditorenrechnungen verbuchen und auszahlen. 7 Kanzleien

§ 64

Vereinheitlichung der Dokumente 1 Die Geschäftsleitung vereinheitlicht das Erscheinungsbild der Dokumente.

§ 65

Runder Tisch der Kanzleichefinnen und -chefs 1 Die Gerichtsverwaltung kann bei Bedarf die Kanzleichefinnen und -chefs auf dem Dienstweg an einen runden Tisch zum Erfahrungsaustausch einladen. 2 Dieses Gremium hat keine Entscheidkompetenz. 8 EDV / Informatik

§ 66

Grundsatz und Begriffe 1 Die Informatik der Gerichte basiert grundsätzlich auf der IT-Organisation und -infrastruktur der kantonalen Verwaltung. 11) SGS 140.61 12) SGS 153.18 13 170.111 2 Für die Koordination der Kundenanforderungen und deren Vertretung gegenüber den Zentralen Informatikdiensten (ZID) ist die Gerichtsverwaltung unter Einbezug der Gerichte verantwortlich (Rolle des Kundenvertreters). Sie ist zuständig für das IT-Budget nach Absprache mit dem jeweils betroffenen Gericht. 3 Der IT-Strategieausschuss der Gerichte unterstützt die Geschäftsleitung und

§ 67 die Gerichtsverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. *

IT-Koordination (Amtsinformatik) 1 Jedes Gericht bestimmt eine IT-Koordinatorin oder einen IT-Koordinator (vormals Amtsinformatikerin bzw. Amtsinformatiker) und deren Stellvertretung.

§ 68

EDV-Budget 1 Das EDV-Budget wird von der Gerichtsverwaltung in Zusammenarbeit mit den IT-Koordinatorinnen und -Koordinatoren erstellt. 2 Das Gericht kann direkt Anträge stellen.

§ 69

EDV-Support 1 Der EDV-Support erfolgt immer über die IT-Koordinatorin oder den IT-Koordinator.

§ 70

Ersatz von defekten EDV-Geräten 1 Der Ersatz von defekten EDV-Geräten wird von den IT-Koordinatorinnen und -Koordinatoren direkt beim Service Desk der Zentralen Informatikdienste (ZID) angefordert.

§ 71

EDV-Neuanschaffungen 1 Neuanschaffungen sind durch die IT-Koordinatorin oder den IT-Koordinator über den zentralen Servicedesk bei der Gerichtsverwaltung zu beantragen.

§ 72

Kostenpflichtige juristische Datenbanken 1 Kostenpflichtige juristische Datenbanken gehen zulasten des Literaturkredits. Sie sind der Gerichtsverwaltung zu melden. 2 Ihr obliegt die Koordination und Überwachung der verschiedenen Abonnements der juristischen Datenbanken. 14 170.111 9 Infrastruktur

§ 73

Raum- und Mobiliarbedarf 1 Die Geschäftsleitung ist für die mittel- und langfristige Planung der Infrastruktur der Gerichte zuständig. Die Gerichtsverwaltung erstellt jährlich einen diesbezüglichen Bericht. 2 Das Gericht meldet seinen Raum- und Mobiliarbedarf mittels Formular des Hochbauamts der Gerichtsverwaltung. 3 Die Gerichtsverwaltung leitet den Antrag an das Hochbauamt weiter. 4 Überlasst die Gerichtsverwaltung ein Raum- oder Mobiliargeschäft dem Gericht zur direkten Abwicklung, so ist sie über den Abschluss des Geschäfts zu informieren.

§ 74

Büromaterial 1 Das Gericht entscheidet über die Beschaffung des Büromaterials innerhalb des bewilligten Kredits. 2 Es bezieht das Büromaterial wenn möglich bei der Schul- und Büromaterialverwaltung. 10 Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 75

Aufgaben Dienstleistungszentrum (DLZ) Personal 1 Bis zur vollständigen Inbetriebnahme des DLZ Personal übernimmt die Gerichtsverwaltung die Aufgaben des DLZ. 15 170.111 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 26.05.2014 01.07.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.061 20.05.2019 01.06.2019 § 66 Abs. 3 geändert GS 2020.060 16 170.111 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.05.2014 01.07.2014 Erstfassung GS 2014.061 § 66 Abs. 3 20.05.2019 01.06.2019 geändert GS 2020.060

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