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Reglement über die Gerichtsverwaltung

Basel-Landschaft · 170.111 · regulation

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Contents: 75 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20 Arbeitszeit.3)
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51 Abschreibungen
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67 die Gerichtsverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. *
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75

75 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Die Justizverwaltung wird von der Gerichtskonferenz, der Geschäftsleitung der Gerichte (kurz Geschäftsleitung), der zentralen Gerichtsverwaltung sowie den einzelnen Gerichten bzw. Abteilungen wahrgenommen.

§ 2

Inhalt 1 Dieses Reglement regelt die Zuständigkeiten und Aufgaben der mit der Justizverwaltung und der Gerichtsleitung betrauten Organe.

§ 3

Richterliche Unabhängigkeit 1 Die mit der Justizverwaltung und der Gerichtsleitung betrauten Organe beachten bei ihrer Tätigkeit den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit.

§ 4

Abgrenzung und Definitionen 1 Die Geschäftsleitung und die Gerichtsverwaltung besorgen die zentrale Justizverwaltung; die einzelnen Gerichte bzw. Abteilungen nehmen die in ihrem Bereich anfallende dezentrale Justizverwaltung gemäss diesem Reglement wahr. 2 Mit «Gericht» sind die einzelnen betroffenen Gerichte bzw. Abteilungen gemeint. Zeichnungsberechtigt ist das jeweilige für die administrativen Belange zuständige Jahres-, Abteilungs- oder geschäftsführende Präsidium. 3 Zeichnungsberechtigt für die administrativen Belange der Gerichtsverwaltung ist die Gerichtsverwalterin oder der Gerichtsverwalter. 1) SGS 170 2 170.111 4 Die Gerichtsverwalterin bzw. der Gerichtsverwalter und die Erste Gerichtsschreiberin bzw. der Erste Gerichtsschreiber vertreten sich gegenseitig. 2 Gerichtskonferenz

§ 5

Wahl der Vertretung der nebenamtlichen Mitglieder der Gerichte 1 Die Vertretung der nebenamtlichen Mitglieder der Gerichte wird auf dem Zirkulationsweg jeweils mit dem relativen Mehr gewählt. Für die Durchführung der Wahlen, die Feststellung des Ergebnisses und den Erlass der entsprechenden Verfügungen ist die Gerichtsverwaltung zuständig. Rechtsmittelinstanz ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts.

§ 6

Wahl der Vertretung der Erstinstanzpräsidien 1 Die erstinstanzlichen Gerichtspräsidien entscheiden, wie ihre Delegation in die Gerichtskonferenz gewählt wird. Es gilt das relative Mehr. 3 Personalwesen

§ 7

Anstellungsbehörde 1 Die Geschäftsleitung ist Anstellungsbehörde der Mitarbeitenden aller Gerichte. 2 Für die Gerichtspräsidien sowie die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder übernimmt die Geschäftsleitung die administrativen Funktionen, welche das Personalrecht den Anstellungsbehörden überträgt (vgl. § 2 Abs. 5 der Verordnung zum Personalgesetz2)). 3 Einzelne Kompetenzen der Anstellungsbehörde werden mit diesem Reglement an die Gerichte delegiert. 4 Vorbehalten bleibt eine weitergehende Delegation von Kompetenzen durch Beschluss der Geschäftsleitung.

§ 8

Bewilligung und Freigabe einer Stelle 1 Die Bewilligung und Freigabe einer Stelle erfolgt durch die Geschäftsleitung auf Antrag des Gerichts. 2) SGS 150.11 3 170.111

§ 9

Stellenausschreibung 1 Die Gerichtsverwaltung ist nach Genehmigung durch das jeweilige Gericht zuständig für die Stellenausschreibung.

§ 10

Anstellungsbedingungen 1 Die Geschäftsleitung entscheidet auf Antrag des Gerichts über die Anstellungsbedingungen: a. Einreihung in die Lohnklasse und Erfahrungsstufe; b. persönliche Zulage; c. Funktionszulage; d. Erfahrungsstufenbeschleunigung bzw. -verlangsamung; e. Beförderung. 2 Vom Antrag wird nur in zwingenden Fällen (beispielsweise bei Verstössen gegen das Einreihungskonzept oder gegen Weisungen) und nach Rücksprache mit dem antragstellenden Gericht abgewichen. Eine Abweichung ist zu begründen.

§ 11

Anstellungsentscheid 1 Das Gericht führt die Anstellungsgespräche durch. Es kann den HR-Berater oder die HR-Beraterin der Gerichte beiziehen. 2 Die Geschäftsleitung stellt auf Antrag des Gerichts die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter an. 3 Vom Antrag des Gerichts wird nur in zwingenden Fällen und nach Rücksprache mit dem Gericht abgewichen. Eine Abweichung ist zu begründen. 4 Die Gerichtsverwaltung erstellt in Zusammenarbeit mit dem Dienstleistungszentrum (DLZ) Personal den Arbeitsvertrag und leitet die vom Kantonsgerichtspräsidium unterzeichneten Exemplare an das zuständige Gericht zur Unterschrift und zur Einholung der Unterschrift der anzustellenden Person weiter. 5 Ein unterschriebenes Originalexemplar wird der Gerichtsverwaltung zugestellt. 6 Volontariatsverträge unterschreibt die Leitung Gerichtsverwaltung bzw. die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber.

§ 12

Stellenbeschrieb 1 Der Stellenbeschrieb wird vom Gericht erstellt.

§ 13

Personalakten 1 Die Personaldossiers werden durch das DLZ geführt. 2 Die Präsidien melden der Gerichtsverwaltung die Vorgesetzten, welche Zugriff auf das elektronische Personaldossier ihrer Mitarbeitenden haben. 4 170.111 3 Nach Austritt der Mitarbeitenden sind dezentral vorhandene Ausdrucke und Kopien zu vernichten.

§ 14

Auflösung von Arbeitsverhältnissen 1 Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Geschäftsleitung auf Antrag des Gerichts zuständig. Vom Antrag des Gerichts wird nur in zwingenden Fällen und nach Rücksprache mit dem Gericht abgewichen. Eine Abweichung ist zu begründen. 2 Für die Freistellung während der Kündigungsfrist ist das Gericht zuständig.

§ 15

Arbeitszeugnisse 1 Arbeitszeugnisse werden vom Gericht erstellt und der Gerichtsverwaltung zur Komplettierung des Personaldossiers in Kopie zugestellt.

§ 16

Verlängerung der Probezeit 1 Für die Verlängerung der Probezeit ist das Gericht zuständig.

§ 17

Schriftliche Verwarnung 1 Für schriftliche Verwarnungen ist das Gericht zuständig.

§ 18

Bewilligungen 1 Die Geschäftsleitung ist zuständig für die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung und der Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Präsidien. 2 Die Umwandlung des 13. Monatslohnes von Präsidien in Urlaub ist der Gerichtsverwaltung mitzuteilen. 3 Das Gericht ist zuständig für die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung, der Ausübung eines öffentlichen Amtes und der Umwandlung des 13. Monatslohnes in Urlaub der übrigen Mitarbeitenden. 4 Es meldet die erteilten Bewilligungen der Gerichtsverwaltung.

§ 19

Arbeitszeitmodell 1 Für die Gerichte gilt das Gleitzeitmodell gemäss § 5 der Verordnung zur

§ 20 Arbeitszeit.3)

Zeiterfassung und Absenzenkontrolle 1 Alle führen eine Zeiterfassung. 2 Die Zeiterfassung der Mitarbeitenden wird nach technischer Vorgabe der Gerichtsverwaltung durchgeführt. 3) SGS 153.11 5 170.111 3 Die Kontrolle der Zeiterfassung erfolgt durch die Vorgesetzten. 4 Die Kontrolle der Zeiterfassung der Präsidien erfolgt im Rahmen der Aufsichtstätigkeit durch die Geschäftsleitung. 5 Das Gericht ist zuständig für die Führung der Kontrolle der Abwesenheit (Ferien, Fort- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit usw.). Stellt die Gerichtsverwaltung Unstimmigkeiten fest, so meldet sie diese dem Gericht. 6 Über Ausnahmen betreffend Absenzen bei höherer Gewalt gemäss § 20 Abs. 4 der Verordnung zur Arbeitszeit4) entscheidet das Gericht.

§ 21

Versetzung in den Ruhestand 1 Für die Versetzung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in den Ruhestand ist das Gericht zuständig.

§ 22

Verlängerung des Arbeitsverhältnisses 1 Für die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Kalenderjahr bei Erreichen der Altersgrenze ist das Gericht zuständig.

§ 23

Abgangsentschädigung 1 Über Abgangsentschädigungen gemäss § 25 des Personalgesetzes5) entscheidet die Geschäftsleitung auf Antrag des Gerichts. In begründeten Fällen kann die Geschäftsleitung vom Antrag abweichen.

§ 24

Zuteilung der Volontärinnen und Volontäre 1 Die Gerichtsverwaltung teilt unter Berücksichtigung der fachspezifischen Bedürfnisse die Volontärinnen und Volontäre den Gerichten zu. 2 Diese können Volontärinnen oder Volontäre in begründeten Fällen ablehnen.

§ 25

Übertrag von Ferien 1 Das Gericht entscheidet über die Übertragung von Ferientagen seiner Mitarbeitenden über das erste Quartal des Folgejahres hinaus. 2 Die Bewilligung des Ferienübertrags der Mitarbeitenden und der Ferienübertrag der Präsidien sind der Gerichtsverwaltung mitzuteilen.

§ 26

Personalführung 1 Für die Personalführung der Mitarbeitenden ist das Gericht zuständig. 4) SGS 153.11 5) SGS 150 6 170.111

§ 27

Urlaubsbewilligung 1 Für die Bewilligung von bezahltem Urlaub gelten die Zuständigkeiten gemäss § 50 Abs. 2 der Verordnung zum Personalgesetz6). Gesuche sind auf dem Dienstweg einzureichen. 2 Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist das Gericht zuständig, soweit der unbezahlte Urlaub keine Mehrkosten verursacht. 3 Die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist der Gerichtsverwaltung zu melden.

§ 28

Spesen 1 Für die Genehmigung von Spesen ist die bzw. der Vorgesetzte gemäss Spesenworkflow zuständig. Die Präsidien melden der Gerichtsverwaltung die entsprechenden Personen. 2 Für die Genehmigung der Spesen der geschäftsführenden Präsidien und der Gerichtsverwalterin bzw. des Gerichtsverwalters ist das Kantonsgerichtspräsidium zuständig.

§ 29

Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit und Unfall 1 Die Arztzeugnisse sind beim Gericht einzureichen und von diesem umgehend an die Gerichtsverwaltung weiterzuleiten. 2 Die Arztzeugnisse werden im Personaldossier abgelegt. 3 Das Gericht ist für die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Gerichtsverwaltung verantwortlich. 4 Für den Einbezug des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin gemäss § 16 der Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls7) ist in Zusammenarbeit mit dem HR-Berater oder der HR-Beraterin der Gerichte das Gericht zuständig.

§ 30

Militärdienst 1 Die EO-Formulare sind beim Gericht einzureichen und von diesem umgehend an die Gerichtsverwaltung weiterzuleiten. 2 Das Gericht ist für die Meldung der Absenz an die Gerichtsverwaltung verantwortlich.

§ 31

Kürzung der Lohnzahlung bei Krankheit 1 Für die Kürzung der Lohnzahlung bei Krankheit ist die Geschäftsleitung nach Rücksprache mit dem Gericht zuständig. 6) SGS 150.11 7) SGS 153.12 7 170.111

§ 32

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche 1 Das Gericht ist dafür verantwortlich, dass Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche durchgeführt werden. 2 Die ausgefüllten Formulare sind an die Gerichtsverwaltung zur Ablage im Personaldossier weiterzuleiten.

§ 33

Leistungshonorierung 1 Die Geschäftsleitung genehmigt einmal jährlich Leistungsprämien auf Antrag eines Gerichts. 2 Die Mittel für die Spontanprämien werden von der Geschäftsleitung gemäss einem Schlüssel transparent zugeteilt.

§ 34

Fort- und Weiterbildung 1 Die Gerichtskonferenz erlässt ein Fort- und Weiterbildungskonzept.

§ 35

Beschwerdeweg 1 Für Beschwerden gegen personalrechtliche Verfügungen der Gerichte, der Geschäftsleitung und der Gerichtsverwaltung ist gemäss § 71 Abs. 1 Bst. b des Personalgesetzes8) die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zuständig. 4 Aufsicht

§ 36

Zuständigkeit 1 Die Geschäftsleitung übt die Aufsicht über die Gerichte aus.

§ 37

Ausübung der Aufsichtstätigkeit 1 Der Geschäftsleitung stehen insbesondere folgende Instrumente zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit zur Verfügung: a. Inspektion; b. Behandlung von Aufsichtsbeschwerden; c. Weisungen über die administrative Geschäftsführung; d. Amtsbericht mit Statistik.

§ 38

Entbindung vom Amtsgeheimnis 1 Die Geschäftsleitung ist für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig. 8) SGS 150 8 170.111 2 Die Geschäftsleitung ist die vorgesetzte Behörde im Sinne von Art. 170 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO9)). 5 Kommunikation

§ 39

Justizinterne Kommunikation 1 Die Geschäftsleitung informiert die Gerichte unter anderem mittels Zustellung der Auszüge aus den Protokollen der Geschäftsleitungssitzungen regelmässig insbesondere über: a. Daten der Geschäftsleitungssitzungen; b. Entscheide der Geschäftsleitung mit einer kurzen Begründung; c. Zuständigkeiten innerhalb der Geschäftsleitung; d. geplante Vorhaben. 2 Die Geschäftsleitung begründet Entscheide, die ein Gericht betreffen, diesem gegenüber mündlich oder schriftlich. Auf Antrag hin wird ein ablehnender Entscheid schriftlich begründet. 3 Die Geschäftsleitung führt bei Geschäften, welche ein oder mehrere Gerichte betreffen, Vernehmlassungen durch. 4 Mitteilungen, Anfragen usw. an die Mitarbeitenden sowie an die Richterinnen und Richter erfolgen über den Dienstweg bzw. unter Mitteilung an das Gericht. 5 Das Gericht ist für die Weiterleitung der Informationen verantwortlich.

§ 40

Externe Kommunikation 1 Die Geschäftsleitung vertritt die Gerichte nach aussen. 2 Das betroffene Gericht ist vorgängig anzuhören und in geeigneter Form einzubeziehen. 3 Soweit ausschliesslich die Rechtsprechung betroffen ist, tritt das Gericht selber auf.

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