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Bundespersonalvertretungsgesetz

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Contents: 130 provisions
  1. vorspann
  2. § 1 Anwendungsbereich
  3. § 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
  4. § 3 Ausschluss abweichender Regelungen
  5. § 4 Begriffsbestimmungen
  6. § 5 Gruppen von Beschäftigten
  7. § 6 Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen
  8. § 7 Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen
  9. § 8 Vertretung der Dienststelle
  10. § 9 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
  11. § 10 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
  12. § 11 Schweigepflicht
  13. § 12 Unfallfürsorge
  14. § 13 Bildung von Personalräten
  15. § 14 Wahlberechtigung
  16. § 15 Wählbarkeit
  17. § 16 Zahl der Personalratsmitglieder
  18. § 17 Sitzverteilung auf die Gruppen
  19. § 18 Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter
  20. § 19 Wahlgrundsätze und Wahlverfahren
  21. § 20 Wahlvorschläge
  22. § 21 Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat
  23. § 22 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung
  24. § 23 Bestellung des Wahlvorstands durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle
  25. § 24 Aufgaben des Wahlvorstands
  26. § 25 Schutz und Kosten der Wahl
  27. § 26 Anfechtung der Wahl
  28. § 27 Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit
  29. § 28 Vorzeitige Neuwahl
  30. § 29 Übergangsmandat und Restmandat bei Umstrukturierungsmaßnahmen
  31. § 30 Ausschluss eines Mitglieds und Auflösung des Personalrats
  32. § 31 Erlöschen der Mitgliedschaft
  33. § 32 Ruhen der Mitgliedschaft
  34. § 33 Eintritt von Ersatzmitgliedern
  35. § 34 Vorstand
  36. § 35 Vorsitz
  37. § 36 Anberaumung von Sitzungen
  38. § 37 Teilnahme- und Stimmrecht sonstiger Personen
  39. § 38 Zeitpunkt der Sitzungen und Nichtöffentlichkeit
  40. § 39 Beschlussfassung
  41. § 40 Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und in Gruppenangelegenheiten
  42. § 41 Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung
  43. § 42 Aussetzung von Beschlüssen
  44. § 43 Protokoll
  45. § 44 Geschäftsordnung
  46. § 45 Sprechstunden
  47. § 46 Kosten der Personalratstätigkeit
  48. § 47 Sachaufwand und Büropersonal
  49. § 48 Bekanntmachungen und Aushänge
  50. § 49 Verbot der Beitragserhebung
  51. § 50 Ehrenamtlichkeit
  52. § 51 Versäumnis von Arbeitszeit
  53. § 52 Freistellung
  54. § 53 Auswahl der freizustellenden Mitglieder
  55. § 54 Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
  56. § 55 Schutz vor Kündigung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung
  57. § 56 Besonderer Schutz der Auszubildenden
  58. § 57 Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung
  59. § 58 Nichtöffentlichkeit, Teilnahmerechte
  60. § 59 Ordentliche und außerordentliche Personalversammlung
  61. § 60 Zeitpunkt, Dienstbefreiung, Bezüge, Fahrtkosten
  62. § 61 Befugnisse
  63. § 62 Allgemeine Aufgaben
  64. § 63 Dienstvereinbarungen
  65. § 64 Durchführung der Entscheidungen
  66. § 65 Monatsgespräch
  67. § 66 Informationspflicht der Dienststelle
  68. § 67 Beratende Teilnahme an Prüfungen
  69. § 68 Hinzuziehung in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
  70. § 69 Datenschutz
  71. § 70 Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
  72. § 71 Stufenverfahren
  73. § 72 Anrufung der Einigungsstelle
  74. § 73 Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle
  75. § 74 Verfahren der Einigungsstelle
  76. § 75 Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle
  77. § 76 Vorläufige Maßnahmen
  78. § 77 Initiativrecht des Personalrats
  79. § 78 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
  80. § 79 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  81. § 80 Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten
  82. § 81 Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
  83. § 82 Stufenverfahren
  84. § 83 Vorläufige Maßnahmen
  85. § 84 Angelegenheiten der Mitwirkung
  86. § 85 Ordentliche Kündigung
  87. § 86 Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung
  88. § 87 Weitere Angelegenheiten der Anhörung
  89. § 88 Errichtung
  90. § 89 Wahl und Zusammensetzung
  91. § 90 Amtszeit und Geschäftsführung
  92. § 91 Rechtsstellung
  93. § 92 Zuständigkeit
  94. § 93 Errichtung
  95. § 94 Anzuwendende Vorschriften
  96. § 95 Zuständigkeit
  97. § 96 Zusammensetzung, Amtszeit, Teilnahmerechte
  98. § 97 Geschäftsführung und Rechtsstellung
  99. § 98 Stellungnahmerecht bei ressortübergreifenden Digitalisierungsmaßnahmen
  100. § 99 Errichtung
  101. § 100 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
  102. § 101 Größe und Zusammensetzung
  103. § 102 Wahl, Amtszeit und Vorsitz
  104. § 103 Aufgaben
  105. § 104 Zusammenarbeit mit dem Personalrat
  106. § 105 Anzuwendende Vorschriften
  107. § 106 Jugend- und Auszubildendenversammlung
  108. § 107 Stufenvertretungen
  109. § 108 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes
  110. § 109 Bildung von Fachkammern und Fachsenaten
  111. § 110 Grundsatz
  112. § 111 Bundespolizei
  113. § 112 Bundesnachrichtendienst
  114. § 113 Bundesamt für Verfassungsschutz
  115. § 114 Bundesagentur für Arbeit und andere bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung
  116. § 115 Deutsche Bundesbank
  117. § 116 Deutsche Welle
  118. § 117 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
  119. § 118 Grundsatz
  120. § 119 Allgemeine Regelungen
  121. § 120 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten
  122. § 121 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts mit Ausnahme der Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts
  123. § 122 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts
  124. § 123 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes
  125. § 124 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
  126. § 125 Ausschuss für Verschlusssachen und Verfahren
  127. § 126 Anwendungsbereich
  128. § 127 Besonderer Schutz von Funktionsträgern
  129. § 128 Beteiligung bei Kündigungen
  130. § 129 Verordnungsermächtigung

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

130 provisions

§ 120 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten

(1) In Dienststellen, in denen in der Regel mindestens fünf lokal Beschäftigte beschäftigt sind, wählen diese eine Vertrauensperson der lokal Beschäftigten und höchstens drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. In Nebenstellen, in denen in der Regel mindestens fünf lokal Beschäftigte beschäftigt sind, können diese zusätzlich eine Vertrauensperson der lokal Beschäftigten der Nebenstelle und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen. Die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten der Nebenstelle arbeitet vertrauensvoll mit der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten der Dienststelle zusammen. Gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vertritt die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten der Dienststelle auch die Interessen der lokal Beschäftigten der Nebenstelle. (2) Gewählt werden die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter durch Handaufheben; widerspricht eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter diesem Verfahren oder ordnet der Wahlvorstand für die Wahl zur Vertrauensperson der lokal Beschäftigten geheime Wahl an, so wird eine geheime Wahl vorgenommen. § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die Amtszeit der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt vier Jahre; im Übrigen gilt § 31 Absatz 1 entsprechend. § 33 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Neuwahl stattfindet, wenn nach Eintreten der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter keine Vertrauensperson der lokal Beschäftigten mehr vorhanden ist. (3) Der Personalrat und die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten arbeiten vertrauensvoll zusammen. Die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten nimmt Anregungen, Anträge und Beschwerden der lokal Beschäftigten in innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten entgegen und vertritt sie gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat. Vor der Beschlussfassung in Angelegenheiten, die die besonderen Interessen der lokal Beschäftigten wesentlich berühren, hat der Personalrat der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten hat in solchen Angelegenheiten das Recht, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle schriftlich oder elektronisch Vorschläge zu unterbreiten. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten vor Entscheidungen in Personalangelegenheiten und sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten, die die Interessen von einzelnen oder von allen lokal Beschäftigten wesentlich berühren, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gelegenheit zur Äußerung ist insbesondere zu geben vor der Einstellung und Kündigung lokal Beschäftigter sowie vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsanordnungen, bezüglich derer der Personalrat ein Beteiligungsrecht nach diesem Gesetz hat. (4) Für die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten gelten § 2 Absatz 5, die §§ 45 bis 52 Absatz 1 Satz 1, § 59 Absatz 2 sowie § 65 entsprechend. Der Personalrat und die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten können vereinbaren, dass 1. Besprechungen im Sinne des § 65 durch den Personalrat und die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten gemeinsam wahrgenommen werden, 2. eine gemeinsame Personalversammlung der lokal Beschäftigten und der Beschäftigten im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 einberufen wird. § 61 Absatz 2 findet im Hinblick auf die lokal Beschäftigten keine Anwendung. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann der gemeinsamen Wahrnehmung oder Einberufung einer gemeinsamen Personalversammlung widersprechen, wenn dienstliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

Propose a change

§ 121 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts mit Ausnahme der Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann sich bei Verhinderung mit der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung durch diese oder diesen vertreten lassen. (2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 nicht gegeben sind, gelten als der Botschaft im jeweiligen Empfangsstaat zugeordnet, soweit keine anderweitige Zuordnung gemäß § 13 Absatz 2 erfolgt ist. (3) Die nach § 14 wahlberechtigten Beschäftigten sind außer zur Wahl des Personalrats ihrer Dienststelle auch zur Wahl des Personalrats des Auswärtigen Amts wahlberechtigt. Zur Wahl des Hauptpersonalrats des Auswärtigen Amts sind sie nicht wahlberechtigt. Sofern sie in den Auswärtigen Dienst nicht nur zeitlich befristet entsprechend § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst übernommen worden sind, sind sie auch zum Personalrat des Auswärtigen Amts wählbar, für die Dauer ihres dienstlichen Einsatzes außerhalb des Auswärtigen Amts jedoch im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 zeitweilig verhindert. Aus einer Wahl in den Personalrat des Auswärtigen Amts folgt kein Anspruch auf eine Versetzung, Umsetzung oder Abordnung. (4) Die regelmäßigen Personalratswahlen zu den örtlichen Personalräten finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember statt. Abweichend von § 27 Absatz 2 beginnt die Amtszeit der Personalräte am 1. Januar des auf das Jahr der regelmäßigen Personalratswahlen folgenden Jahres und endet mit dem Ablauf von vier Jahren. Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des letzten Tags des Monats Februar des auf das Jahr der regelmäßigen Personalratswahlen folgenden Jahres. (5) § 55 Absatz 2 gilt nicht für die nach Absatz 3 Satz 1 zur Wahl des Personalrats des Auswärtigen Amts wahlberechtigten Beschäftigten. (6) Soweit eine Stufenvertretung zuständig wäre, ist an ihrer Stelle der Personalrat des Auswärtigen Amts zu beteiligen.

Propose a change

§ 122 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts

(1) Die Verwaltungsstellen des Deutschen Archäologischen Instituts im Ausland sind Dienststellen, sofern es sich nicht lediglich um Nebenstellen oder Teile anderer im Ausland belegener Dienststellen handelt. (2) Die nach § 14 wahlberechtigten Beschäftigten sind außer zur Wahl des Personalrats ihrer Dienststelle auch zur Wahl des Gesamtpersonalrats des Deutschen Archäologischen Instituts wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar. (3) Soweit eine Stufenvertretung zuständig wäre, ist an ihrer Stelle der Gesamtpersonalrat des Deutschen Archäologischen Instituts zu beteiligen. Die weitergehende Zuständigkeit des Hauptpersonalrats des Auswärtigen Amts wird hiervon nicht berührt.

Propose a change

§ 123 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes

Auf die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes im Ausland findet § 119 Absatz 4 keine Anwendung.

Propose a change

§ 124 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

§ 55 Absatz 2 gilt für Mitglieder von Personalräten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Ausland nur für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in dem durch § 27 festgelegten Umfang.

Propose a change

§ 125 Ausschuss für Verschlusssachen und Verfahren

(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört höchstens je eine in entsprechender Anwendung des § 34 Absatz 1 gewählte Vertreterin oder ein in entsprechender Anwendung des § 34 Absatz 1 gewählter Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalvertretungen bei Dienststellen, die Behörden der Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrats. (2) Wird der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen. (3) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen abweichend von § 73 Absatz 2 aus je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird, und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten. (4) § 37 Absatz 1, § 92 Absatz 2 und die Vorschriften über die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen in § 37 Absatz 2 und § 42 Absatz 1 sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt. (5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 108 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

Propose a change

§ 126 Anwendungsbereich

Dieser Teil gilt für die Personalvertretungen in den Ländern.

Propose a change

§ 127 Besonderer Schutz von Funktionsträgern

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die betroffene Person Beteiligte. (2) Auf Auszubildende, die Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, ist § 56 anzuwenden.

Propose a change

§ 128 Beteiligung bei Kündigungen

Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer oder eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.

Propose a change

§ 129 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl, 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung, 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung, 5. die Stimmabgabe, 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung, 7. die Aufbewahrung der Wahlakten.

Propose a change

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