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Km vom 18. März 2008 der Beschlüsse Nr. 140/2007, 144/2007, 145/2007 und 147/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.035.72 · treaty

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. "Art. 1a

5 provisions

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15z (Richtlinie 2006/86/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "15za. 32006 R 1950: Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäss der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 33)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2007. (Es folgen die Unterschriften)

"Art. 1a

Im Interesse der einheitlichen Auslegung der Art. 53 und 54 des Abkommens und der Art. 81 und 82 des EG-Vertrags durch die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission kann der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten gestattet werden, lediglich zur Erörterung allgemeiner Fragen an Sitzungen des in Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates genannten Netzes von Behörden teilzunehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde, die EG-Kommission und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der EG-Mitgliedstaaten sind befugt, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für diese allgemeinen Erörterungen in dem genannten Netz erforderlich sind. Die in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Informationen dürfen nicht für Vollzugszwecke verwendet werden. Diese Teilnahme berührt nicht die Mitwirkungsrechte, die den EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde mit dem EWR-Abkommen eingeräumt werden."

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