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16 provisions
§ 1 A. Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung der
kantonalen, regionalen und kommunalen Richtplanungen in den Gesamtplänen.
2 Die Beachtung ihrer Bestimmungen und der im Anhang wiedergegebenen Symbole, Signaturen und Farben ist Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 5 des Planungs- und Baugesetzes3.
B. Pflicht
§ 2 zur Mitarbeit
1 Die der Planungspflicht gemäss § 8 des Planungs- und Baugesetzes3 unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet,
den Richtplanerstellern rechtzeitig die notwendigen Angaben, allenfalls in Form von Planunterlagen, abzugeben.
2 Anstände mit Planungs- oder Werkträgern, die dem kantonalen
Recht nicht unterworfen sind, sind der Baudirektion zwecks Vermittlung oder Befreiung von der Angabepflicht zu melden.
§ 3 C. Grundsätze
1 Die Gesamtpläne aller Stufen stellen durch Teilrichtpläne
gemäss den §§ 21 ff. des Planungs- und Baugesetzes3 und durch einen
Bericht nach § 19 des Planungs- und Baugesetzes3 die getroffenen
Richtplanungen dar.
2 Soweit die Übersichtlichkeit es erlaubt, können kommunale Gesamtpläne mit einem einzigen Plan oder zusammengefassten Teilrichtplänen dargestellt werden.
II. Inhalt der
§ 4 Gesamtpläne
1 Die Gesamtpläne haben für das erfasste Gebiet die auf eine
langfristige Entwicklung abgestimmten Planungsmassnahmen in grossen Zügen wiederzugeben.
2 Die Liste der Symbole und Signaturen im Anhang ist für den notwendigen Grad der Ausführlichkeit und Genauigkeit nicht bestimmend.
2. Ausführlichkeit
§ 5
In den Gesamtplänen der einzelnen Planungsstufen ist nur
soviel darzustellen und auszuführen, als es die Zuständigkeitsordnung
gemäss den §§ 9 und 28 ff. des Planungs- und Baugesetzes3 erlaubt.
I. Form der
Gesamtpläne
1. Allgemein
§ 6
Die Gesamtpläne haben einen Genauigkeitsgrad aufzuweisen, der
a. ohne Verletzung der Planungspflicht für die untergeordneten Planungsträger und die Nutzungsplanungen möglichst grosse Entscheidungsfreiheit gewährt,
b. innerhalb der einzelnen Planungsstufen und zwischen ihnen die
Koordination sicherstellt oder ermöglicht.
§ 7 D. Die Pläne
Teilrichtpläne sind in folgenden Massstäben darzustellen:
a. die kantonalen Richtpläne im Massstab 1 : 25 000,
b. die regionalen Richtpläne im Massstab 1 : 10 000,
c. die kommunalen Richtpläne im Massstab 1 : 10 000 oder 1 : 5000.
II. Die
§ 8 Teilrichtpläne
Der Siedlungs- und Landschaftsplan wird in einem einzigen
Plan dargestellt; eine Aufteilung ist nur mit Einwilligung der Baudirektion zulässig.
b. Der
§ 9 Verkehrsplan
1 Im Verkehrsplan sind die Grenzen der generellen Aufteilung der erfassten Fläche in Baugebiet, Landwirtschaftsgebiet, Forstgebiet, Erholungsgebiet und Schutzgebiet darzustellen.
2 Als Strassen mit autobahnähnlichem Ausbau sind solche zu bezeichnen, von denen im Zeitpunkt der Planfestsetzung mit grosser
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie im Sinne der Bestimmungen über
Nationalstrassen I. Klasse ausgestaltet und benützt werden sollen.
§ 10 c. Der Versorgungsplan
Der Versorgungsplan kann, soweit die Übersichtlichkeit es
erfordert, mit folgenden Einzelplänen dargestellt werden:
a. Plan der Wasserversorgung,
b. Plan der Energieversorgung, nötigenfalls aufgeteilt in die Teilbereiche elektrische Energie, Wärmeversorgung und Gasversorgung,
c. Plan der Fernmelde- und Nachrichtenübermittlungsdienste, nötigenfalls aufgeteilt in die Teilbereiche Fernmeldeanlagen der PTT und
solche von Konzessionären,
d. Plan der Abwasser- und Abfallbeseitigung.
d. Der Plan
der öffentlichen
Bauten und
§ 11 Anlagen
Die im Anhang enthaltene Aufzählung von Symbolen und
Signaturen für den Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen ist nicht
abschliessend; im Einvernehmen mit der Baudirektion können bei Bedarf weitere Symbole und Signaturen verwendet werden.
I. Massstab
1. Die Pläne
im einzelnen
a. Der Siedlungs und
Landschaftsplan
2. Informative
§ 12 Ergänzungen
In den einzelnen Teilrichtplänen können, soweit dadurch die
Verständlichkeit gefördert wird und die Übersichtlichkeit es erlaubt,
Angaben aus anderen Teilrichtplänen dargestellt werden; bei Abweichungen und im Zweifelsfalle sind die Festlegungen im speziellen Teilrichtplan massgeblich.
3. Weitere
§ 13 Symbole
Reichen aufgrund örtlicher Besonderheiten die zur Verfügung gestellten Symbole und Signaturen für eine zweckmässige Darstellung der Richtplanung nicht aus, können mit Zustimmung der Baudirektion zusätzliche Zeichen und Anschriften verwendet werden.
III. Die
§ 14 Übersichtspläne
Übersichtspläne im Sinne von § 20 Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes3 sind unter Hinweis auf ihre beschränkte Verbindlichkeit
deutlich als solche zu bezeichnen.
§ 15 E. Die Berichte
1 Die Berichte zu den Gesamtplänen sind in knapper Form
und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen.
2 Sie haben in grossen Zügen Auskunft zu erteilen über:
a. die Grundlagen der Planung und ihre Bewertung,
b. die angestrebten Ziele und Zwecke der Planung,
c. die wesentlichen planerischen Festlegungen, deren grosse Zusammenhänge, die aufgetretenen hauptsächlichen Zielkonflikte und
ihre Lösung sowie die Anpassungsmöglichkeiten an denkbare Veränderungen der Grundlagen,
d. die voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen
der Richtplanung, namentlich diejenigen auf die Bevölkerungsstruktur, Wirtschaftsstruktur und Wohnqualität,
e. die technische Verwirklichung der Infrastrukturplanung (Leistungsfähigkeit sowie Bauweise und Art der Benützung, soweit für die
Richtplanung von Bedeutung),
f. die Zeiträume der allenfalls etappierten Planungsverwirklichung,
verbunden mit Schätzungen der Folge- oder Investitionskosten.
3 Die von übergeordneten Planungsträgern getroffenen Festlegungen sind, nach den einzelnen Teilrichtplänen gegliedert, in besonderen
Listen festzuhalten.
§ 16 F. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung
im Amtsblatt2 in Kraft.
1 OS 46, 477 und GS V, 139.
2 ABl 1977, 469 vom 1. April 1977.
3 LS 700.1.