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37 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Reglement legt die Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge und die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen
fest, die erfüllt sein müssen, damit ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis schweizerisch anerkannt wird.
Art. 2
Wirkung der Anerkennung
1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass
a. die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse untereinander
gleichwertig sind;
b. die jeweiligen Maturitätslehrgänge den Mindestanforderungen entsprechen; und
c. die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen erfüllt sind.
2 Die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse bestätigen, dass ihre
Inhaberinnen und Inhaber über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die
notwendig sind, um:
a. an einer universitären oder pädagogischen Hochschule zu studieren;
b. zu den eidgenössischen Prüfungen zum Abschluss einer universitären Ausbildung nach dem Medizinalberufegesetz3) zugelassen zu
werden.
1) SR 411.9
2) GS IV B/1/12/2
3) SR 811.11
Art. 3 SBE 2024 15 1
Grundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit
1 Die Grundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Maturitätszeugnisse im Hinblick auf die Anerkennung bilden die Mindestanforderungen an die
gymnasialen Maturitätslehrgänge des vorliegenden Reglements sowie die
von der EDK in einem Rahmenlehrplan festgelegten Mindestanforderungen.
2 Insbesondere werden die Mindestanforderungen des Rahmenlehrplans
herangezogen betreffend:
a. die Lerngebiete und die fachlichen Kompetenzen in den Grundlagenfächern;
b. die Richtlinien für die Auswahl der Lerngebiete und für die fachlichen Kompetenzen in den Fächern des Wahlpflichtbereichs;
c. die basalen fachlichen Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit;
d. die Berücksichtigung von transversalen Unterrichtsbereichen, insbesondere der überfachlichen Kompetenzen und der Interdisziplinarität;
e. die Maturitätsarbeit.
Art. 4
Voraussetzungen für die Anerkennung
1 Ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis
wird schweizerisch anerkannt, wenn:
a. der betreffende gymnasiale Maturitätslehrgang die Mindestanforderungen nach den Artikeln 5–29 erfüllt; und
b. die kantonalen Massnahmen nach den Artikeln 31 und 32 umgesetzt worden sind.
2. Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge
Art. 5
Maturitätsschulen
1 Der gymnasiale Maturitätslehrgang erfolgt an einer allgemeinbildenden
Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden
Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene.
Art. 6
Bildungsziele
1 Ziel des Maturitätslehrgangs ist es, dass die Maturandinnen und Maturanden über jene persönliche Reife verfügen, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Zu diesem Zweck werden:
a. den Schülerinnen und Schülern die im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen notwendigen grundlegenden Kompetenzen vermittelt;
b. die geistige Offenheit und die Fähigkeit zum kritischen Denken
und selbstständigen Urteilen der Schülerinnen und Schüler gefördert;
c. eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung, nicht
aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung angeboten;
d. die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und
künstlerischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten der
Schülerinnen und Schüler gefördert.
2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig:
a. sich den Zugang zu neuem fachspezifischem und fachübergreifendem Wissen und Können zu erschliessen;
b. ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten;
c. allein und in Gruppen zu arbeiten;
d. logisch zu denken und zu abstrahieren;
e. intuitiv, analog und vernetzt zu denken;
f. wissenschaftliche Denk- und Arbeitsweisen nachzuvollziehen und
auf propädeutischem Niveau anzuwenden; und
g. sich mit den Möglichkeiten und Grenzen des wissenschaftlichen
Erkenntnisgewinns auseinanderzusetzen.
3 Sie beherrschen die Unterrichtssprache und verfügen über Kompetenzen
zur selbstständigen Sprachverwendung in weiteren Sprachen, insbesondere
in mindestens einer weiteren Landessprache. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern sowie Reichtum und Besonderheit der mit
einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.
4 Sie finden sich in ihrer natürlichen, technischen, ökonomischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, in Bezug auf die Gegenwart,
die Vergangenheit und die Zukunft und auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt wahrzunehmen.
Art. 7
Dauer
1 Der gymnasiale Maturitätslehrgang dauert mindestens vier Jahre.
2 An Maturitätsschulen für Erwachsene dauert der auf die Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre. Ein angemessener Teil dieses
Lehrgangs findet im Präsenzunterricht statt.
3 Für Schülerinnen und Schüler, die aus anderen Schultypen der Sekundarstufe II in den gymnasialen Maturitätslehrgang aufgenommen werden, umfasst der Lehrgang in der Regel mindestens den Unterricht in den zwei letzten Jahren vor der Maturität.
Art. 8
Lehrpersonen
1 Der Unterricht in den Fächern nach den Artikeln 11–13 wird von Lehrpersonen erteilt, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine
gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben. Wenn für diese Fächer die
wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule möglich ist,
wird als Abschluss ein universitärer Master verlangt.
2 Die regelmässige Weiterbildung der Lehrpersonen wird sichergestellt.
Art. 9
Lehrplan
1 Der Unterricht richtet sich nach einem kantonalen oder vom Kanton genehmigten Lehrplan.
2 Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK.
3 Er ist auf einen kohärenten und mindestens vierjährigen Lehrgang ausgerichtet.
Art. 10
Fächerangebot
1 Das Angebot der Fächer besteht mindestens aus:
a. einem Grundlagenbereich;
b. einem Wahlpflichtbereich;
c. dem Fach Sport.
2 Der Grundlagenbereich besteht aus den Grundlagenfächern.
3 Der Wahlpflichtbereich besteht aus einem Schwerpunktfach, einem Ergänzungsfach und der Maturitätsarbeit.
4 In Maturitätslehrgängen für Erwachsene ist das Fach Sport nicht Bestandteil des obligatorischen Fächerangebots.
Art. 11
Grundlagenfächer
1 Mit den Grundlagenfächern werden die Mindestkompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit vermittelt und wird ein Beitrag zur Vermittlung jener
Kompetenzen geleistet, die dazu befähigen, anspruchsvolle Aufgaben in der
Gesellschaft zu übernehmen.
2 Die Grundlagenfächer sind:
a. die Landessprache, die an der Schule als Unterrichtssprache verwendet wird (Unterrichtssprache);
b. eine zweite Landessprache;
c. eine dritte Landessprache, Englisch, Latein oder Griechisch (dritte
Sprache);
d. Mathematik;
e. Informatik;
f. Biologie;
g. Chemie;
h. Physik;
i. Geografie;
j. Geschichte;
k. Wirtschaft und Recht;
l. bildende Kunst oder Musik oder bildende Kunst und Musik.
3 Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler als zweite Landessprache aus mindestens zwei Sprachen auswählen können. In den
Kantonen Bern, Freiburg und Wallis ist die zweite Landessprache die zweite
Amtssprache des Kantons.
4 Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische oder italienische Sprache
zusammen mit Deutsch als Unterrichtssprache bezeichnet werden.
5 Philosophie kann als weiteres Grundlagenfach angeboten werden.
Art. 12
Schwerpunktfach
1 Das Schwerpunktfach dient der disziplinären oder interdisziplinären Vertiefung oder Erweiterung. Es ist in wesentlichen Teilen wissenschaftspropädeutisch ausgerichtet.
2 Es ist ein Fach nach den Artikeln 11 oder 14 oder eine Kombination davon.
Art. 13
Ergänzungsfach
1 Das Ergänzungsfach dient einer weiteren disziplinären oder interdisziplinären Vertiefung oder Erweiterung.
2 Es ist ein Fach nach den Artikeln 11 oder 14 oder eine Kombination davon.
Art. 14
Weitere Fächer
1 Es können weitere Fächer angeboten werden.
Art. 15
Ausgeschlossene Fächerkombinationen
1 Folgende Fächerkombinationen sind ausgeschlossen:
a. die Wahl der gleichen Sprache als Grundlagenfach und als
Schwerpunktfach;
b. die Wahl des gleichen Fachs als Schwerpunktfach und als Ergänzungsfach.
Art. 16
Ausbildungsangebote
1 Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-,
Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone
massgebend.
Art. 17
Maturitätsarbeit
1 Die Maturitätsarbeit fördert die Selbstständigkeit und die Aneignung wissenschaftspropädeutischen Arbeitens.
2 Sie ist eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit mit einem wissenschaftspropädeutischen Anteil. Sie wird allein
oder in einer Gruppe erstellt und mündlich präsentiert.
Art. 18
Anteil der Fächer an der Unterrichtszeit
2 Der Anteil der folgenden Fächer an der gesamten Unterrichtszeit beträgt:
a. Grundlagenfächer: Anteil in Prozent
1. Sprachfächer: Unterrichtssprache, zweite
Landessprache und dritte Sprache: mind. 27;
2. Mathematik, Informatik sowie die naturwissenschaftlichen Fächer: Biologie, Chemie und Physik: mind. 27;
3. geistes- und sozialwissenschaftliche Fächer: Geschichte, Geografie sowie
Wirtschaft und Recht: mind. 12;
4. künstlerische Fächer: bildende Kunst oder
Musik oder bildende Kunst und Musik: mind. 6;
b. Schwerpunktfach, Ergänzungsfach und Maturitätsarbeit: mind. 15.
Art. 19
Basale Kompetenzen
1 Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler die basalen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit
erwerben.
2 Es werden zudem Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben, dass die
Schülerinnen und Schüler die basalen fachlichen Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in Mathematik erwerben, bevor sie die Maturitätsprüfungen ablegen.
Art. 20
Transversale Unterrichtsbereiche
1 In den Fächern und in den übrigen Angeboten der Schule werden transversale Themen behandelt und überfachliche Kompetenzen vermittelt.
2 Interdisziplinäres Arbeiten macht mindestens drei Prozent der gesamten
Unterrichtszeit aus.
Art. 21
Sprachen und Verständigung
1 Die Kenntnisse über sowie das Verständnis für die regionalen und kulturellen Besonderheiten der Schweiz werden durch geeignete Massnahmen gefördert.
2 Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit
haben, einen Kurs in folgenden Sprachen zu besuchen:
a. dritte Landessprache;
b. Englisch.
Art. 22
Austausch und Mobilität
1 Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler ihre interkulturellen, gesellschaftlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln.
2 Es werden zudem Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben, dass jede
Schülerin und jeder Schüler an Austausch- und Mobilitätsaktivitäten in einer
anderen Sprachregion der Schweiz oder des Auslands teilnimmt.
Art. 23
Einsatz für das Gemeinwohl
1 Es werden Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben, dass sich die
Schülerinnen und Schüler für das Gemeinwohl einsetzen.
Art. 24
Maturitätsprüfung
1 Die Maturitätsprüfung findet mindestens in den folgenden Fächern statt:
a. Unterrichtssprache;
b. zweite Landessprache;
c. Mathematik;
d. Schwerpunktfach;
e. ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons
massgebend sind.
2 Die Prüfungen erfolgen schriftlich; mindestens in der Unterrichtssprache
und in den modernen Fremdsprachen erfolgen sie zusätzlich mündlich.
3 Höchstens zwei Fächer dürfen mehr als ein Jahr, frühestens jedoch zwei
Jahre vor der Maturität geprüft werden.
Art. 25
Maturitätsnoten und Bewertung der Maturitätsarbeit
1 Die Maturitätsnoten sind die Noten der Grundlagenfächer, des Schwerpunktfachs, des Ergänzungsfachs und der Maturitätsarbeit.
2 Die Maturitätsnoten werden wie folgt gesetzt:
a. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet: je zur
Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem
das Fach unterrichtet worden ist, und der Leistungen an der Maturitätsprüfung;
b. in den Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet: aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach
unterrichtet worden ist;
c. in der Maturitätsarbeit: aufgrund der schriftlichen Arbeit und der
mündlichen Präsentation; die Beurteilung des Arbeitsprozesses
fliesst in die Beurteilung der schriftlichen Arbeit oder der mündlichen Präsentation ein.
Art. 26
Bestehensnormen
1 Die Leistungen in den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach, im Ergänzungsfach und in der Maturitätsarbeit werden in ganzen und halben Noten
ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für
ungenügende Leistungen.
2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach, im Ergänzungsfach und in der Maturitätsarbeit:
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten
nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4
nach oben; und
b. nicht mehr als vier Maturitätsnoten unter 4 erteilt wurden.
3 Für die Erlangung des Maturitätszeugnisses werden zwei Versuche zugelassen.
Art. 27
Maturitätszeugnis
1 Das Maturitätszeugnis erhält:
a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die
Kantonsbezeichnung;
b. den Vermerk «Maturitätszeugnis, ausgestellt nach den Erlassen
des Bundesrates vom 28. Juni 2023 und der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren vom 22. Juni 2023
über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen»;
c. den Namen der Schule, die es ausstellt;
d. den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum der Inhaberin
oder des Inhabers; bei Schweizerinnen und Schweizern enthält
das Maturitätszeugnis zusätzlich den Heimatort, bei Ausländerinnen und Ausländern zusätzlich die Staatsangehörigkeit und den
Geburtsort;
e. Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die
Schule besucht hat;
f. die Maturitätsnoten;
g. das Thema der Maturitätsarbeit;
h. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und eines
Mitglieds der Schulleitung.
2 Im Maturitätszeugnis können ebenfalls aufgeführt werden:
a. die Noten für das Fach Sport und für allfällige weitere Fächer nach
Artikel 14;
b. der Vermerk «mehrsprachige Maturität», wenn der Kanton einen
mehrsprachigen Maturitätslehrgang vorsieht, der die Richtlinien
der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) erfüllt.
Art. 28
Qualitätsentwicklung und -sicherung
1 Die Schulen verfügen über ein System der Qualitätsentwicklung und -
sicherung.
Art. 29
Berichtswesen
1 Die Schulen verfügen über ein Berichtswesen, das es erlaubt, zuhanden
der SMK die Erfüllung der Mindestanforderungen nachzuweisen.
3. Abweichungen von den Mindestanforderungen
Art. 30
1 Auf Antrag der SMK können Abweichungen von den Mindestanforderungen nach den Artikeln 5–29 bewilligt werden für:
a. die Durchführung von befristeten Schulversuchen;
b. Schweizerschulen im Ausland;
c. Maturitätsschulen für Erwachsene.
4. Kantonale Massnahmen
Art. 31
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1 Den Schülerinnen und Schülern steht ein kostenloses Angebot der Berufs-,
Studien- und Laufbahnberatung zur Förderung der Laufbahngestaltungskompetenzen zur Verfügung.
Art. 32
Chancengerechtigkeit
1 Es bestehen geeignete Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit, insbesondere beim Übertritt von der Volksschule an die Maturitätsschulen und während des Maturitätslehrgangs.
2 Erwachsenen wird ermöglicht, eine gymnasiale Maturität zu erlangen.
3 Es besteht ein kontinuierlicher Dialog zwischen der Volksschule und den
Maturitätsschulen sowie zwischen den Maturitätsschulen und den Hochschulen.
5. Gesuchseinreichung und Anerkennung
Art. 33
Gesuchseinreichung
1 Kantonale und kantonal anerkannte gymnasiale Maturitätszeugnisse werden auf Gesuch hin schweizerisch anerkannt.
2 Bewilligungen für Abweichungen von den Mindestanforderungen nach Artikel 30 werden auf Gesuch hin erteilt.
3 Die Gesuche sind vom zuständigen Kanton an die SMK zu richten.
Art. 34
Anerkennung von Maturitätszeugnissen und Bewilligung von Abweichungen
1 Ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis
ist schweizerisch anerkannt, wenn das Eidgenössische Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und die EDK das entsprechende
Gesuch um Anerkennung je genehmigt haben.
2 Abweichungen von den Mindestanforderungen (Art. 30) gelten als bewilligt,
wenn das WBF und die EDK das entsprechende Gesuch je genehmigt haben.
6. Schlussbestimmungen
Art. 35
Aufhebung eines anderen Erlasses
1 Das Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 wird aufgehoben.
Art. 36
Übergangsbestimmungen4)
1 Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen werden nach bisherigem Recht erteilt, wenn das Gesuch um Anerkennung zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Reglements hängig ist.
2 Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen werden auf Ersuchen des betreffenden Kantons nach bisherigem Recht erteilt innerhalb von:
a. acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements;
b. vierzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements, sofern die
Mindestdauer der gymnasialen Maturitätslehrgänge im betreffenden Kanton nicht derjenigen nach Artikel 7 entspricht.
3 Die nach bisherigem Recht erteilten Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen sind gültig noch während:
a. acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements;
b. vierzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements, sofern die
Mindestdauer der gymnasialen Maturitätslehrgänge nicht derjenigen nach Artikel 7 entspricht.
Art. 37
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2024 in Kraft.
4) Änderung vom 20. Juni 2024