§ 1
1 Die Katasterwerte der unüberbauten Grundstücke in der Verkehrswert- und Übergangszone werden den seit dem Stichtag 1. Januar 1970 bis 1990 veränderten Verhältnisse durch eine Erhöhung um den Faktor 4 angepasst.
Solothurn · 212.478.43 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of SolothurnFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ac1eef0e586bd794309f5f5564bc0ce7f93649273979f4a3f481a9031cbfb82d
1 Die Katasterwerte der unüberbauten Grundstücke in der Verkehrswert- und Übergangszone werden den seit dem Stichtag 1. Januar 1970 bis 1990 veränderten Verhältnisse durch eine Erhöhung um den Faktor 4 angepasst.
1 Der angepasste Katasterwert ist erstmals für das Steuerjahr 1992 anwendbar.
1 Der angepasste Katasterwert wird dem Grundeigentümer, der Einwohnergemeinde und der Kantonalen Steuerverwaltung mitgeteilt. Einsprache und Beschwerde können erhoben werden, wenn mit der Mitteilung eine Nachführung oder Berichtigung des Katasterwertes verbunden ist.
1 Der Regierungsrat wird beauftragt, bei wesentlicher Veränderung der Verkehrs- und Ertragswerte dem Kantonsrat Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag auf Neufestsetzung des Faktors nach § 1 hievor zu stellen.
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder Annahme in der Volksabstimmung am 1. Januar 1992 in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 31. Januar 1991 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 28. Februar 1991. 1) BGS 614.11. 2) KRV 1990 S. 1000 und 1097. GS 91, 786