Law

Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen

Uri · 30.2122 · regulation

Ask the law about thisMore laws of UriFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 f89a4594df5e833e08b61968cbe7f15ea176e6ff7511e2fa1fdbf79427963b18

Contents: 9 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 e) * …
  5. Artikel 5 zu koordinieren
  6. Artikel 6 c) die Kontrolle über den Betäubungsmittelverkehr durchzuführen
  7. Artikel 7 Kanton Uri 30.2122
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9

9 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement bestimmt die Aufgaben und die Anstellungsbedingungen der amtlichen Medizinalpersonen. Dazu zählen die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker.

Artikel 2

Gemeinsame Aufgaben 1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker beraten und unterstützen den Regierungsrat und die Direktionen in allen Fragen des Gesundheitswesens. Sie erfüllen die durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und vertreten den Kanton in den entsprechenden Fachgremien. Zudem erstatten sie der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.

Artikel 3

Kantonsärztin oder Kantonsarzt 1 Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt namentlich: a) Aufgaben im Bereich der übertragbaren Krankheiten, des Betäubungsmittelswesens und der ausserkantonalen Hospitalisationen wahrzunehmen b) bei der gesundheitspolizeilichen Aufsicht und den entsprechenden Inspektionen mitzuwirken * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 30.2122 Kanton Uri c) die Schulärztinnen und Schulärzte zu beaufsichtigen und ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion zu koordinieren d) im Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) mitzuwirken und fachtechnische Aufgaben im Bereich des Rettungs- und Notfalldienstes wahrzunehmen

Artikel 4 e) * …

Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt 1 Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt namentlich: a) die fachliche Beurteilung von zahnärztlichen Behandlungsvorschlägen im Sozialbereich und im Asylwesen vorzunehmen b) die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte zu beaufsichtigen und ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion

Artikel 5 zu koordinieren

Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker 1 Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker namentlich: a) die Kontrolle aller Betriebe, die Heilmittel herstellen, lagern, vertreiben oder abgeben, soweit der Kanton dafür zuständig ist, durchzuführen b) die Überwachung der im Heilmittelbereich tätigen Personen und des gesamten Heilmittelverkehrs (Werbung, Anzeigen, Publikationen etc.) auf dem Kantonsgebiet in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) und weiteren Behörden auszuüben

Artikel 6 c) die Kontrolle über den Betäubungsmittelverkehr durchzuführen

Stellvertretung 1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker weisen ihrer Stellvertretung die Aufgaben mit dem Einverständnis der Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion zu.

Artikel 7 Kanton Uri 30.2122

Anstellungsbedingungen 1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker sowie deren allfällige Stellvertretung sind nebenamtlich beauftragt. 2 Die Entschädigung richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251). Abweichende Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder Dritten sind vorbehalten.

Artikel 8

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 3. Juli 1989 für den Kantonsarzt wird aufgehoben.

Artikel 9

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 30.2122 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 23.06.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung AB 03.07.2009 03.04.2018 01.09.2018 Artikel 3 Abs. 1, e) aufgehoben - Kanton Uri 30.2122 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 23.06.2009 01.01.2009 Erstfassung AB 03.07.2009 Artikel 3 Abs. 1, e) 03.04.2018 01.09.2018 aufgehoben -

← Find another law