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9 provisions
Artikel 1
Gegenstand
1 Dieses Reglement bestimmt die Aufgaben und die Anstellungsbedingungen der amtlichen Medizinalpersonen. Dazu zählen die Kantonsärztin oder
der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die
Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker.
Artikel 2
Gemeinsame Aufgaben
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der
Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker
beraten und unterstützen den Regierungsrat und die Direktionen in allen
Fragen des Gesundheitswesens. Sie erfüllen die durch die eidgenössische
oder kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und vertreten den
Kanton in den entsprechenden Fachgremien. Zudem erstatten sie der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.
Artikel 3
Kantonsärztin oder Kantonsarzt
1 Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt namentlich:
a) Aufgaben im Bereich der übertragbaren Krankheiten, des Betäubungsmittelswesens und der ausserkantonalen Hospitalisationen
wahrzunehmen
b) bei der gesundheitspolizeilichen Aufsicht und den entsprechenden Inspektionen mitzuwirken
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
30.2122 Kanton Uri
c) die Schulärztinnen und Schulärzte zu beaufsichtigen und ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion zu koordinieren
d) im Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) mitzuwirken und fachtechnische Aufgaben im Bereich des Rettungs- und Notfalldienstes wahrzunehmen
Artikel 4 e) * …
Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt
1 Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonszahnärztin oder der
Kantonszahnarzt namentlich:
a) die fachliche Beurteilung von zahnärztlichen Behandlungsvorschlägen im Sozialbereich und im Asylwesen vorzunehmen
b) die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte zu beaufsichtigen und
ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion
Artikel 5 zu koordinieren
Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
1 Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonsapothekerin oder der
Kantonsapotheker namentlich:
a) die Kontrolle aller Betriebe, die Heilmittel herstellen, lagern, vertreiben oder abgeben, soweit der Kanton dafür zuständig ist, durchzuführen
b) die Überwachung der im Heilmittelbereich tätigen Personen und des
gesamten Heilmittelverkehrs (Werbung, Anzeigen, Publikationen etc.)
auf dem Kantonsgebiet in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen
Heilmittelinstitut (Swissmedic) und weiteren Behörden auszuüben
Artikel 6 c) die Kontrolle über den Betäubungsmittelverkehr durchzuführen
Stellvertretung
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der
Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker
weisen ihrer Stellvertretung die Aufgaben mit dem Einverständnis der Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion zu.
Artikel 7 Kanton Uri 30.2122
Anstellungsbedingungen
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der
Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker
sowie deren allfällige Stellvertretung sind nebenamtlich beauftragt.
2 Die Entschädigung richtet sich nach der Nebenamtsverordnung
(RB 2.2251). Abweichende Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder Dritten sind vorbehalten.
Artikel 8
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 3. Juli 1989 für den Kantonsarzt wird aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
30.2122 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
23.06.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung AB 03.07.2009
03.04.2018 01.09.2018 Artikel 3 Abs. 1, e) aufgehoben -
Kanton Uri 30.2122
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 23.06.2009 01.01.2009 Erstfassung AB 03.07.2009
Artikel 3 Abs. 1, e) 03.04.2018 01.09.2018 aufgehoben -