§ 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des eidgenössischen Gewässerschutzrechts und des kantonalen Gesetzes über den Gewässerschutz vom 5. Juni 20032). 2 Abwasser 2.1 Entwässerungsplanung
Basel-Landschaft · 782.11 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 81d6902b8025dd17d4c5dfbe574ce393d498a2a100144dde101610f94b7640e2
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des eidgenössischen Gewässerschutzrechts und des kantonalen Gesetzes über den Gewässerschutz vom 5. Juni 20032). 2 Abwasser 2.1 Entwässerungsplanung
Regionaler Entwässerungsplan (REP) 1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erstellt für die Gewässereinzugsgebiete Birs, Birsig und Ergolz je einen REP. Die REP werden durch den Regierungsrat erlassen und in geeigneter Form publiziert. 2 Der REP beinhaltet die Zustandserfassung, ein Gewässerentwicklungskonzept und einen Massnahmenkatalog. Dabei werden insbesondere berücksichtigt: in einer interdisziplinären Betrachtungsweise a. der Zustand und die Belastungen aller wichtigen ober- und unterirdischen Gewässer erhoben; b. die geeigneten und priorisierten ökologischen Ziele für die ober- und unterirdischen Gewässer durch Massnahmen konkretisiert; 1) SGS 100 2) SGS 782 2 782.11 c. die technischen und wirtschaftlichen Aspekte der Siedlungsentwässerung, der Wassernutzung und der Landwirtschaft, soweit notwendig, festgelegt; d. die Ziele des Natur- und Landschaftsschutz berücksichtigt; e. die Bedingungen des Hochwasserschutzes und der Raumplanung berücksichtigt. 3 Die betroffenen Gemeinden werden zur Mitwirkung und zur Stellungnahme zu den REP eingeladen.
Zustimmung Kanton 1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt die Zustimmung gemäss § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Gewässerschutz vom 5. Juni 20033).
Kläranlagenbetreiber 1 Sofern die Siedlungsentwässerungen der Gemeinden aufeinander abgestimmt werden müssen, erstellen die Kläranlagenbetreiber unter Mitwirkung der betroffenen Gemeinden eigene Entwässerungsplanungen (z.B. ARA-GEP). 2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt die Anforderungen an die Entwässerungsplanungen der Kläranlagebetreiber fest. 3 Die Entwässerungsplanungen der Kläranlagebetreiber werden durch den Regierungsrat genehmigt. § 4a * Genereller Entwässerungsplan (GEP) 1 Der Kanton erlässt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine «Richtlinie Datenstruktur Siedlungsentwässerung» («DSS-Richtlinie»). 2 Gemeinden, ARA-Betreiber und Unternehmen gemäss § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Gewässerschutz vom 5. Juni 20034) sorgen dafür, dass alle GEP- Daten nach der DSS-Richtlinie erfasst, nachgeführt und einmal jährlich an die Bau- und Umweltschutzdirektion eingereicht werden. 3 Weitere interessierte Werkeigentümer können ihre GEP relevanten Daten, die nach der DSS-Richtlinie erfasst wurden, der Bau- und Umweltschutzdirektion einreichen. 4 Für die regierungsrätliche Genehmigung einer Teil- oder Vollrevision eines GEP muss der vollständige Datensatz gemäss DSS-Richtlinie eingereicht werden. 3) SGS 782 4) SGS 782 3 782.11 2.2 Anforderung an nicht verschmutztes Abwasser
Nicht verschmutztes Abwasser 1 Abwasser gilt als nicht verschmutzt, wenn es bei der Einleitung in Gewässer oder vor einer Versickerung nicht einer Reinigung unterzogen werden muss. Eine Abwasserreinigung ist erforderlich, wenn die direkte Einleitung oder Versickerung zu nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen des Wassers führt. 2 Die Zulässigkeit und die Bewilligungspflicht von Versickerungen und Einleitungen in ein Gewässer sind in Anhang 6 enthalten, der in der gedruckten Gesetzessammlung nicht publiziert wird, sondern auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft abrufbar.5) 3 Bewilligte Versickerungen sind durch die Gemeinden in einem Kataster festzuhalten. 2.3 Bewilligungen und Aufsicht (§§ 4, 7, 8, 9, Art. 22 GSchG)6)
Zuständigkeit 1 Das Amt für Umweltschutz und Energie erteilt die Bewilligungen gemäss § 7 Abs. 2 und § 9 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes sowie gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz und ist für die Überwachung der Betriebe mit Nutztierhaltung zuständig. 2 Muss Abwasser einer Vorbehandlung unterzogen werden, umfasst die Abwasserbewilligung auch das Zuleitungssystem bis zur Vorbehandlungsanlage. 3 Ist ausser der kommunalen Kanalisationsbewilligung gemäss § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes eine kantonale Abwasserbewilligung erforderlich, stellen die Gemeinden dem Amt für Umweltschutz und Energie die Gesuchsunterlagen zu. 2.4 Abwassereinleitung und -versickerung
Anforderungen an das Abwasser 1 Die Einleitung von Abwasser, das desinfizierende Wirkstoffe enthält, in ein Gewässer und seine Versickerung sind nur dann zulässig, wenn der Richtwert von 0,05 mg/l des desinfizierenden Wirkstoffes (z. B. Gesamtchlor) nicht überschritten wird. 5) Anhang 6 ist in den Dateianhängen am Schluss dieses Erlasses enthalten. 6) SGS 782, SR 814.20 4 782.11 3 Schadendienst § 8 * Organisation 1 Der Schadendienst besteht aus: a. dem Gewässerschutzpikett des Amts für Umweltschutz und Energie und b. der Ölwehr Basel-Landschaft unter der Leitung des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz sowie den Ortsfeuerwehren. § 9 * Gewässerschutzpikett 1 Das Gewässerschutzpikett ist im Ereignisfall zuständig für: a. die fachtechnische Beratung der in die Ereignisbewältigung involvierten Dienste; b. die Anordnung der zur Verhinderung oder Eindämmung eines Schadens notwendigen Sofortmassnahmen gegenüber Behörden, Betrieben und Privatpersonen in Koordination mit der Einsatzleitung; c. die Einleitung der Beweissicherung unter Beizug der dafür erforderlichen Dienste sowie nach Möglichkeit die Abklärung der Schadenursache; d. die Vorbereitung von Sanierungsarbeiten und den Informationstransfer an die betroffenen Dienst- und Fachstellen. § 10 * Ölwehr Basel-Landschaft 1 Der Kanton überträgt durch den Abschluss von Leistungsvereinbarungen Aufgaben der Ölwehr Basel-Landschaft an Gemeinden und/oder Betriebe. 2 Die Ölwehr Basel-Landschaft ist zuständig für: a. die Bewältigung von Ereignissen, insbesondere die Durchführung von Sofortmassnahmen bei Havarien mit wassergefährdenden Stoffen, um die Oberflächengewässer und das Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen oder Verunreinigungen einzudämmen; b. die Ausbildung des Ölwehrpersonals; c. die Ölwehr-Pikettorganisation; d. die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, den Unterhalt der Ölwehrausrüstung, die Unterbringung der Fahrzeuge und die Anschaffung des Verbrauchsmaterials; e. das Erstellen der Inventare, der Einsatzrapporte sowie der Einsatz- und Jahresabrechnungen an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz. § 11 * Zuständigkeiten innerhalb des Kantons 1 Das Amt für Umweltschutz und Energie ist zuständig für: a. die Organisation, die Ausbildung und die Ausrüstung des Gewässerschutzpiketts; 5 782.11 b. die Anordnung der im Nachgang zu einer Havarie mit wassergefährdenden Stoffen erforderlichen Sanierungsmassnahmen; c. die administrativen Aufgaben des Schadendienstes, insbesondere die Rechnungsstellung an die Verursacherinnen und Verursacher. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für: a. die Organisation, die Konzipierung der Ausbildung und der Ausrüstung der Ölwehr Basel-Landschaft in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrinspektorat; b. die Koordination der im Schadendienst beteiligten Stellen; c. die Erstellung der Alarm- und Einsatzpläne im Zusammenhang mit der Ölwehr Basel-Landschaft; d. das Durchführen von Einsatzübungen, bei denen das Funktionieren der Alarmorganisation, die Ausbildung des Ölwehrpersonals sowie die Tauglichkeit und Vollständigkeit der Ausrüstung überprüft wird. § 12 * Alarmierung und Einsatz 1 Die Alarmzentrale der Polizei Basel-Landschaft alarmiert den Schadendienst. 2 Der Einsatz der Ortsfeuerwehren, der Ölwehr Basel-Landschaft und des Gewässerschutzpiketts erfolgt entsprechend der Art und Schwere des Ereignisses. § 13 * Kostentragung 1 Der Kanton vergütet den Gemeinden und/oder Betrieben die im Rahmen der Leistungsvereinbarung erbrachten Leistungen. 2 Die Aufwendungen für Einsätze des Schadendienstes werden gemäss Anhang 3 dieser Verordnung den Verursacherinnen und Verursachern in Rechnung gestellt. 3 Die nicht gedeckten Kosten des Schadendienstes werden den Kläranlagenbetreiberinnen im Verhältnis der in ihren Anlagen gereinigten Abwassermengen überbunden. § 14 * … 6 782.11 4 Kostentragung und Finanzierung der Abwasserentsorgung 4.1 Überbindung der Kosten der Kläranlagenbetreiber auf die Gemeinden
GSchG BL) § 15 Bemessungsgrundlage 1 Für die Überbindung der Kosten der Kläranlagenbetreiber auf die Gemeinden werden die in 1 Jahr abgeleiteten Schmutz- und Regenwassermengen pro Gemeinde zugrunde gelegt. * 1bis Die Kosten für Fremdwasser überbinden die Kläranlagenbetreiber den Gemeinden im Einzugsgebiet einer Kläranlage dann, wenn der Fremdwasseranteil an der auf die Kläranlage abgeleiteten Menge von Schmutz- und Fremdwasser mehr als 30 % beträgt. * 2 Für den Abwasserzweckverband Laufental - Lüsseltal sind die Bestimmungen seines Organisationsreglements für die Kostenüberbindung an die Verbandsgemeinden massgebend. § 16 Kosten pro Abwasserart 1 Der Kostenanteil pro Abwasserart an den Kosten der Kläranlagebetreiber wird wie folgt festgelegt: * a. * Schmutz- und Fremdwasser 70–90 %; b. * Regenwasser 10–30 %; c. * … 1bis Der 30 % übersteigende Fremdwasseranteil auf einer Kläranlage gemäss § 15 Abs. 1bis wird den Gemeinden im Verhältnis der pro Gemeinde abgeleiteten Schmutzwassermenge in Rechnung gestellt, wobei die Kosten für den Fremdwasseranteil maximal auf die Höhe der Kosten für das abgeleitete Schmutzwasser begrenzt werden. * 2 Der Regierungsrat legt die Kostenanteile jährlich gemäss Abs. 1 sowie die sich daraus ergebenden Kostensätze (CHF/m³) in der Abwasserrechnung fest. * § 17 Schmutzwasser 1 Die massgebende Schmutzwassermenge für die Kostenüberbindung wird aufgrund der verbrauchten Wassermenge (Trink- und Brauchwasser) ermittelt. 2 Die in der Regel aufgrund von Messungen oder sonst nachvollziehbar nicht in die Schmutzwasserkanalisation abgeleitete Wassermenge kann von den Gemeinden in Abzug gebracht werden. 3 Die Gemeinden liefern den Kläranlagenbetreibern die Angaben über die jährlich verbrauchten, gebührenpflichtigen Wassermengen. 7 782.11 § 18 Regenwasser 1 Die Regenwassermenge entspricht der Niederschlagsmenge, die von versiegelten Flächen in die Mischwasserkanalisation abgeleitet wird. 2 Die Ermittlung der massgebenden Regenwassermenge für die Kostenüberbindung erfolgt nach Anhang 4. § 19 Fremdwasser 1 Die massgebende Fremdwassermenge für die Kostenüberbindung wird im Einzugsgebiet einer Kläranlage jährlich aus der Jahresganglinie des Kläranlagenzulaufs durch den Kläranlagenbetreiber ermittelt. * 2 Wird der Betrieb einer Kläranlage oder von Abwasseranlagen wie Mischwasserbecken, Pumpwerken und Kanälen im Einzugsgebiet einer Kläranlage durch Fremdwassereintrag beeinträchtigt, kann der Kläranlagebetreiber weitere Untersuchungen zur Ursache des Fremdwassereintrags veranlassen. * 3 Können aufgrund der Untersuchungen Gemeinden ermittelt werden, deren Fremdwasseranteil 30 % der von ihnen abgeleiteten Abwassermenge übersteigt, überbindet der Kläranlagebetreiber diesen Gemeinden den Fremdwasserkostenanteil entsprechend § 16 Abs. 1bis. * § 20 Kostenüberwälzung Kläranlagenbetreiber auf die Industrie- und Gewerbebetriebe 1 Der Abwasserzweckverband Laufental-Lüsseltal überwälzt die Mehrkosten für die Abwasserreinigung von gewerblichem und industriellem Abwasser in seinem Einzugsgebiet gemäss den Bestimmungen seines Organisations-Reglements. 2 Die ARA Rhein AG überwälzt die Kosten den angeschlossenen Chemiebetrieben gemäss dem ARA-Betriebsreglement. 3 Direkte Anlieferungen von Abwasser, Abfällen und Schlämmen können von den Kläranlagenbetreibern direkt in Rechnung gestellt werden. 4 Für die übrigen Gewerbe- und Industriebetriebe gilt: Enthält ein industriell-, bzw. gewerbliches Abwasser wesentlich höhere Schmutzstoffkonzentrationen als ein kommunales Abwasser, so werden die Kosten für die Reinigung gemäss Anhang 5 den Industrie- und Gewerbebetriebe in Rechnung gestellt. 5 Das Amt für Umweltschutz und Energie prüft die Deklaration der Betriebe und stellt diese Grundlagen dem Amt für Industrielle Betriebe für die Kostenüberwälzung zur Verfügung. 8 782.11
GSchG BL) § 21 Abwasserrechnungen der Gemeinden 1 Weist eine Wasserbezügerin oder ein Wasserbezüger nach, dass mehr als 20 % oder mehr als 500 m³/Jahr der verbrauchten Wassermenge nicht in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation abgeleitet wurde, ist diese Menge bei der Gebührenerhebung in Abzug zu bringen. 2 Regenwassernutzungen von mehr als 200 m³/Jahr sind bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist für die Erhebung dieser Abwassermenge zuständig. 3 Abwassermengen aus privaten Wasserversorgungen (Quellen, Grundwasser) sind bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist für die Erhebung dieser Abwassermenge zuständig. 4.3 Gebühren für Dienstleistungen § 22 Grundsatz 1 Soweit die Gebührensätze oder der Gebührenrahmen nicht in dieser Verordnung festgelegt sind, werden für die Aufwendungen der kantonalen Fachstellen kostendeckende Gebühren erhoben. 2 Die festgelegten Gebührensätze können bei ausserordentlich hohem Aufwand angemessen erhöht werden. 3 Sachauslagen und Laboruntersuchungen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt. § 23 Gebühren 1 Gebühren werden erhoben für: a. die Erteilung von Bewilligungen nach § 7 Abs. 2 und § 9 des Gesetzes über den Gewässerschutz7) gemäss Anhang 1; b. die Erteilung von Bewilligungen für Anlagen nach Art. 22 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer8) gemäss Anhang 2; c. Einsätze und deren Nachbearbeitung durch den Schadendienst zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen gemäss Anhang 3; d. weitere hoheitliche Anordnungen, wie Sanierungsverfügungen und Nachkontrollen, nach Aufwand. 7) SGS 782 8) SR 814.20 9 782.11 § 24 Abgelehnte Gesuche 1 Für abgelehnte Gesuche wird die ganze Gebühr erhoben. 2 Wird ein Gesuch vor Ablauf der Prüfung zurückgezogen, so werden die Kosten für den effektiven Aufwand in Rechnung gestellt. § 25 Änderung und Erneuerung von Bewilligungen 1 Für die Änderung bestehender Bewilligungen und für die Erneuerung befristeter Bewilligungen wird die Hälfte der ordentlichen Gebühr erhoben. § 26 Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühr 1 Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungsstellung ein. 2 Nach Eintritt des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins von 5 % erhoben, unabhängig davon, ob eine Gebührenrechnung rechtskräftig ist. 3 Die Mahngebühren betragen ab der 2. und für jede weitere Mahnung CHF 60.–. 4.4 Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb des Bereichs der
GSchG BL) § 27 Berechnung der Beiträge 1 Die Beiträge decken in der Regel die Hälfte der Mehrkosten einer angemessenen, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage gegenüber den durchschnittlichen Anschlusskosten im Baugebiet ab. 2 Für Lösungen mit einem besonders guten Kosten-/Nutzenverhältnis kann die zuständige Behörde höhere Beiträge bewilligen, für Lösungen mit einem unterdurchschnittlichen Verhältnis kürzt sie den Beitrag. 3 Die zur Berechnung des Beitrags als Vergleich beigezogenen Anschlusskosten in der Bauzone setzen sich zusammen: a. aus den durchschnittlichen Kosten für den Anschlusskanal (inkl. Sammelschacht) an die öffentliche Kanalisation für eine vergleichbare Liegenschaft, mindestens CHF 10'000.– und höchstens CHF 20'000.–; b. bei Kleinkläranlagen zusätzlich aus dem Beitrag für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation für eine vergleichbare Liegenschaft; dieser Betrag berechnet sich aus der überbauten Fläche der Gebäude (Grundriss), in welchen häusliches Abwasser anfällt, multipliziert mit dem Beitragssatz von CHF 80.–/m². 10 782.11 § 28 Einreichung und Prüfung der Gesuche 1 Beitragsgesuche sind rechtzeitig, spätestens aber 1 Monat vor Baubeginn, dem Amt für Umweltschutz und Energie zur Prüfung einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen. § 29 Zuständigkeit für Beitragsentscheide 1 Das Amt für Umweltschutz und Energie entscheidet über Beiträge von weniger als CHF 30'000.–. 2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion entscheidet über Beiträge von CHF 30'000.– bis CHF 100'000.–. 3 Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge von mehr als CHF 100'000.–. § 30 Auszahlung 1 Das Amt für Umweltschutz und Energie verfügt aufgrund der Beitragszusicherung die Auszahlung, sobald: a. die Arbeiten abgeschlossen sind; b. die Abrechnungsunterlagen vollständig vorliegen; c. die Anlagen abgenommen sind; und d. die mit der Beitragszusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind, soweit dies bereits möglich ist. 2 Auf Gesuch hin kann das Amt für Umweltschutz und Energie Akontozahlungen leisten. § 31 Rückerstattung von Beiträgen 1 Beiträge sind teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn: a. sie zu Unrecht bezogen wurden; b. ein erstellter Bau oder eine Anlage vor Ablauf von 2/3 der üblichen Nutzungsdauer aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird; oder c. wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden, insbesondere jene zur ordnungsgemässen Abwasserentsorgung. § 32 Verwendung der Daten 1 Das Amt für Umweltschutz und Energie darf die Daten (Analysenresultate, Kosten, Betriebserfahrungen usw.) der vom Kanton unterstützten Abwasseranlagen nutzen. Es darf diese Daten auch Dritten zugänglich machen. § 33 Kostentragung 1 Die ausgerichteten Beiträge werden den Kläranlagenbetreibern im Verhältnis zu den in ihren Anlagen gereinigten Abwassermengen überbunden. 11 782.11 5 Schlussbestimmungen § 34 Übergangsbestimmungen 1 Die Kostenüberbindung an Gewerbe- und Industriebetriebe gemäss § 21 Abs. 4 der vorliegenden Verordnung erfolgt spätestens 2 Jahre nach deren Inkrafttreten. 2 Die Kostenüberbindung gemäss § 15 Abs. 1 und Abs. 1bis erfolgt erstmals für das Jahr 2019 im Jahr 2020. * 3 Die Gemeinden, ARA-Betreiber und Unternehmen haben ihre digital vorhandenen GEP-Daten erstmals bis Ende 2020 gemäss den DSS-Richtlinien zu erfassen und der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen. * § 35 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben: a. die Verordnung über die Gebühren für den Vollzug des Gewässerschutzrechts vom 28. März 19959); b. die Verordnung über den Schadendienst für Gewässerverunreinigungen vom 28. März 199510); c. die Verordnung über Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb der öffentlichen Kanalisation vom 19. November 199611). § 36 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 9) GS 32.154 10) GS 32.151, SGS 782.22 11) GS 32.664, SGS 782.41 12 782.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 13.12.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0766 20.03.2007 01.04.2007 § 8 totalrevidiert GS 36.49 20.03.2007 01.04.2007 § 9 totalrevidiert GS 36.49 20.03.2007 01.04.2007 § 10 totalrevidiert GS 36.49 20.03.2007 01.04.2007 § 11 totalrevidiert GS 36.49 20.03.2007 01.04.2007 § 12 totalrevidiert GS 36.49 20.03.2007 01.04.2007 § 13 totalrevidiert GS 36.49 20.03.2007 01.04.2007 § 14 aufgehoben GS 36.49 26.03.2019 01.05.2019 § 15 Abs. 1 geändert GS 2019.017 26.03.2019 01.05.2019 § 15 Abs. 1bis eingefügt GS 2019.017 26.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1 geändert GS 2019.017 26.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2019.017 26.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2019.017 26.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1, Bst. c. aufgehoben GS 2019.017 26.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1bis eingefügt GS 2019.017 26.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 2 geändert GS 2019.017 26.03.2019 01.05.2019 § 19 Abs. 1 geändert GS 2019.017 26.03.2019 01.05.2019 § 19 Abs. 2 geändert GS 2019.017 26.03.2019 01.05.2019 § 19 Abs. 3 geändert GS 2019.017 26.03.2019 01.05.2019 § 34 Abs. 2 eingefügt GS 2019.017 21.01.2020 01.03.2020 § 4a eingefügt GS 2020.009 21.01.2020 01.03.2020 § 34 Abs. 3 eingefügt GS 2020.009 06.06.2023 01.07.2023 § 15 Abs. 1bis geändert GS 2023.041 06.06.2023 01.07.2023 § 16 Abs. 1bis geändert GS 2023.041 13 782.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.12.2005 01.01.2006 Erstfassung GS 35.0766 § 4a 21.01.2020 01.03.2020 eingefügt GS 2020.009 § 8 20.03.2007 01.04.2007 totalrevidiert GS 36.49 § 9 20.03.2007 01.04.2007 totalrevidiert GS 36.49 § 10 20.03.2007 01.04.2007 totalrevidiert GS 36.49 § 11 20.03.2007 01.04.2007 totalrevidiert GS 36.49 § 12 20.03.2007 01.04.2007 totalrevidiert GS 36.49 § 13 20.03.2007 01.04.2007 totalrevidiert GS 36.49 § 14 20.03.2007 01.04.2007 aufgehoben GS 36.49 § 15 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.017 § 15 Abs. 1bis 26.03.2019 01.05.2019 eingefügt GS 2019.017 § 15 Abs. 1bis 06.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.041 § 16 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.017 § 16 Abs. 1, Bst. a. 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.017 § 16 Abs. 1, Bst. b. 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.017 § 16 Abs. 1, Bst. c. 26.03.2019 01.05.2019 aufgehoben GS 2019.017 § 16 Abs. 1bis 26.03.2019 01.05.2019 eingefügt GS 2019.017 § 16 Abs. 1bis 06.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.041 § 16 Abs. 2 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.017 § 19 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.017 § 19 Abs. 2 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.017 § 19 Abs. 3 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.017 § 34 Abs. 2 26.03.2019 01.05.2019 eingefügt GS 2019.017 § 34 Abs. 3 21.01.2020 01.03.2020 eingefügt GS 2020.009 Anhang zu SGS 782.11, Stand 01.09.20121 Anhang 1 (§§ 22 bis 26 kGSchV) Gebührentarif für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abwasseranlagen und landwirtschaftlichen Anlagen 1. Abwasserbewilligungen 1.1 Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung für die Einleitung von Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in die Gewässer oder die Versickerung des gereinigten Abwassers beträgt: bei Abwasserreinigungsanlagen mit einer Kapazität von: - weniger als 200 Einwohnergleichwerten (EGW ) maximal 2'000 Fr. - 201-2'000 EGW maximal 3'000 Fr. - 2'001-20'000 EGW maximal 4'000 Fr. - mehr als 20'000 EGW maximal 50'000 Fr. bei einfachen Anlagen (z.B. Abscheide-, Flockungs-, Filtrations-, Neutralisations-, Ultrafiltrationsanlagen): maximal 10'000 Fr. 1.2 Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation von Abwasser, das einer Vorbehandlung unterzogen werden muss, beträgt: bei industriellen Vorbehandlungsanlagen maximal 10'000 Fr. 1.3 Die Gebühr für die Erteilung von Bewilligungen für die direkte Einleitung von Abwasser in eine Kläranlage beträgt maximal 50'000 Fr. Anhang zu SGS 782.11, Stand 01.09.20122 Anhang 2 (§§ 22 bis 26 kGSchV) Gebührentarif für Bewilligungen im Zusammenhang mit Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Tankanlagen) 1. Bewilligung zum Erstellen, Erweitern oder Ändern einer Anlage 1.1 Die Gebühr für die Bewilligung zum Erstellen, Erweitern oder Ändern einer Anlage beträgt bei einem Volumen: bis 2'000 Liter: 200 Fr. von 2'001 - 5'000 Liter: 250 Fr. von 5'001 - 10'000 Liter: 300 Fr. von 10'001 - 20'000 Liter: 400 Fr. von 20'001 - 50'000 Liter: 500 Fr. von 50'001 - 100'000 Liter: 700 Fr. von 100'001 - 250'000 Liter: 1'500 Fr. von 250'001 - 500'000 Liter: 2'000 Fr. über 500'000 Liter: 3'000 Fr. 1.2 Bei erdverlegten Anlagen wird die Gebühr um 50% erhöht. Anhang zu SGS 782.11, Stand 01.09.20123 Anhang 3 (§§ 14 und § 22 bis 26 kGSchV) Gebührentarif für Einsätze des Ereignisdienstes zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen Die Gebühren für Einsätze des Ereignisdienstes und der Ölwehrstützpunkte betragen: 1. Fahrzeuge, Boote und Gerätschaften: – Pikettfahrzeug (Gewässerschutzpikett) 80 Fr. pro Einsatzstunde – Ölwehrfahrzeug 400 Fr. pro Einsatzstunde – Fahrzeug Ölwehrmaterial/Bindemitteltransport 300 Fr. pro Einsatzstunde – Generator 80 Fr. pro Einsatz – Lichtmast 50 Fr. pro Einsatz – Seilwinde 50 Fr. pro Einsatz – Ölwehranhänger (Ölwehrmaterial) 50 Fr. pro Einsatzstunde – Ölwehrboot (Lehmar) 200 Fr. pro Einsatzstunde – Alu-Boot (mit Aussenbordmotor) 100 Fr. pro Einsatzstunde – Schlauchboot (mit Aussenbordmotor) 50 Fr. pro Einsatzstunde – W U-Ölwehr-Schnelleinsatzsperre (pro 50 m) 100 Fr. pro Einsatz – Schlauchquetschpumpe inkl. Erdungsmaterial 100 Fr. pro Einsatz – Tauchpumpe 50 Fr. pro Einsatz – Öl- und W assersauger 50 Fr. pro Einsatz – Skimmer 100 Fr. pro Einsatz – Auffangbecken, ab 2'000 Liter 80 Fr. pro Stk. und Einsatz – Hochleistungslüfter (Tempest) 80 Fr. pro Einsatz – Pressluftatmer, inkl. Füllung 80 Fr. pro Stk. und Einsatz – Multiwarngerät 80 Fr. pro Stk. und Einsatz – Kanaldichtkissen, ab d = 50 cm 50 Fr. pro Stk. und Einsatz – Streuwagen 50 Fr. pro Einsatz – Pulverlöscher TG 12, inkl. Füllung 250 Fr. pro Stk. und Einsatz Der Treibstoff und die übrigen in den Fahrzeugen und Booten mitgeführten Gerätschaften sind in den Fahrzeugkosten inbegriffen. Feuerwehrfahrzeuge und Gerätschaften von Orts- resp. Stützpunktfeuerwehren, die für die Schadenbekämpfung eingesetzt werden, werden nach den Tarifen der Feuerwehrreglemente der jeweiligen Gemeinden verrechnet. Anhang zu SGS 782.11, Stand 01.09.20124 1 Fassung vom 20. März 2007 (GS 36.49), in Kraft seit 1. April 2007. 2. Einsatzpersonal a. Feuerwehrmann/Frau: 30 Fr. pro Einsatzstunde (Basis Landesindex der Konsumentenpreise [Mai 2000]) zuzüglich der Entschädigung für den Lohnausfall. b. Personal des Amts für Umweltschutz und Energie und des Amts für Militär1 und Bevölkerungsschutz: Kostendeckende Gebühren gemäss § 22 Absatz 1. Die verrechenbare Einsatzzeit für das Feuerwehrpersonal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, inkl. der Zeit für das Retablieren der Fahrzeuge und Gerätschaften. Die Entschädigung für den Einsatz der Feuerwehrleute wird der Teuerung angepasst, sofern der Indexstand (November) gegenüber der letzten Anpassung mindestens 5 Prozentpunkte angestiegen ist. 3. Verpflegung des Einsatzpersonals Getränke und Mahlzeiten werden nach dem effektiven Aufwand weiterverrechnet. Bei Einsätzen zwischen 1 und 3 Stunden kann eine Zwischenverpflegung und bei Einsätzen mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden kann eine Mahlzeit in Rechnung gestellt werden. 4. Verbrauchsmaterial Die Gebühren für Verbrauchsmaterial werden nach den Kosten für die Wiederbeschaffung berechnet. 5. Entsorgung Die Entsorgung von Havariegut und verunreinigtem Material wird nach dem effektiven Aufwand berechnet. Anhang zu SGS 782.11, Stand 01.09.20125 1 Fassung vom 10. Juli 2007 (GS 36.233), in Kraft seit 1. August 2007. Anhang 4 (§ 18 kGSchV)1 4. Ermittlung der Regenwassermenge 4.1 Bestimmung über die Abschätzung der versiegelten Fläche a) Methode Die versiegelte Gesamtfläche pro Gemeinde, von der Regenwasser abfliesst, setzt sich zusammen aus: - Strassenflächen - versiegelte Flächen in Industrie- und Gewerbezonen - versiegelte Flächen in Zonen öffentlicher W erke und Anlagen - Gebäudeflächen der übrigen Zonen - Anteil der versiegelten Freiflächen. Die versiegelte Gesamtfläche minus die Flächen, von denen das Regenwasser versickert oder getrennt abgeleitet wird, ergibt die Fläche, die an die Mischwasserkanalisation angeschlossen ist. Diese Fläche, multipliziert mit der jährlichen Regenmenge von 1'000 mm pro Jahr, ergibt die in die Mischwasserkanalisation eingeleitete Regenwassermenge. b) Erstellung Der ARA-Betreiber erstellt pro Gemeinde eine Zusammenstellung aller Parzellen mit Parzellennummer, Parzellenfläche und Gebäudefläche aus der Grundbuchvermessung. Die Zusammenstellung ist in drei Klassen unterteilt: - Strassenparzellen - Parzellen in Industrie- und Gewerbezonen sowie in Zonen für öffentliche W erke und Anlagen - übrige Parzellen. Bei den Strassenflächen (Gemeinde-, Kantonsstrassen) wird grundsätzlich die gesamte Fläche als versiegelte Fläche angenommen. Die Gemeinden können bei den einzelnen Strassenflächen deklarieren, wie gross die tatsächlich an die Mischwasserkanalisation angeschlossene Fläche ist. Die Flächen der Industrie- und Gewerbezonen und der Zonen der öffentlichen W erke werden mit einem Faktor für die Berechnung der versiegelten Fläche vorbelegt. Die Gemeinden können bei den einzelnen Parzellen deklarieren, wie gross die tatsächlich an die Mischwasserkanalisation angeschlossenen Flächen sind. Für alle übrigen Parzellen berechnet sich die versiegelte Fläche aus der bekannten Gebäudefläche multipliziert mit der Faktor 1.72 (Verhältnis der versiegelten Fläche zur Gebäudefläche). Die Gemeinden können angeben, bei welchen Parzellen die tatsächlich angeschlossenen versiegelten Flächen kleiner als 30% Anhang zu SGS 782.11, Stand 01.09.20126 der berechneten Fläche sind (Gebäude mit Versickerung, getrennter Ableitung, nicht abflusswirksame Freiflächen etc.). Bei diesen Parzellen, bei denen somit weniger als die Hälfte der effektiven Gebäudefläche angeschlossen ist, wird als versiegelte Fläche Null anstelle des berechneten W ertes eingesetzt. Als nicht versiegelt gelten: a. befestigte Beläge auf natürlichem Untergrund, wenn sie aus wasserdurchlässigen Materialien bestehen (z.B. Sickersteine aus Kunststoff oder Beton) - mehr als 1/4 der Gesamtfläche Sickerflächen aus Sand oder natürlichem belebtem Boden sind - mehr als 1/8 der Gesamtfläche Sickerflächen aus Splitt oder unbelebtem Boden sind. b. Dachbegrünungen, wenn die Substratmächtigkeit grösser als 120 cm ist. Für Flächen mit Regenwasserableitung zu einer Dachbegrünung berechnet sich die Substratmächtigkeit nach der gesamten Einzugsfläche. Aus der erfolgten Deklaration der Gemeinde berechnet der ARA-Betreiber für jede Parzelle die an die Mischwasserkanalisation angeschlossene Fläche. Aus der Addition der einzelnen Parzellenflächen ergibt sich die massgebende Gesamtfläche. Diese Fläche, multipliziert mit der Regenmenge von 1'000 mm, ergibt die jährliche eingeleitete Regenwassermenge. c) Mutation Die Mutation erfolgt jährlich. Auf Basis der letztjährigen Deklaration geben die Gemeinden die Veränderungen an. 4.2 Bestimmung über die Vermessung der versiegelten Fläche Die Gemeinde liefert die durch Vermessungen parzellenweise ermittelten versiegelten Flächen, welche an die Mischwasserkanalisation angeschlossen sind. Die Vermessungen müssen flächendeckend alle durch die Misch- oder Trennkanalisation erschlossenen Parzellen erfassen. Die Ergebnisse sind numerisch und kartografisch darzustellen. Anhang zu SGS 782.11, Stand 01.09.20127 Anhang 5 (§ 20 kGSchV) Schmutzstoff-Frachtgebühr Der betroffene Betrieb bezahlt für die verbrauchte und abgeleitete Wassermenge die kommunale Abwassergebühr. Diese Menge wird auf Einwohneräquivalente (EGW ) umgerechnet (1 EGW entspricht 180 l/d). Der Betrieb bezahlt somit diejenige Schmutzstofffracht, die diesem Einwohneräquivalent entspricht (1 EGW entspricht 30 g TOC/d, 10 g N/d, 1.5 g P/d, 80 G TSS/d). Überschreitet die Schmutzstoff-Fracht des Betriebes die nachfolgenden Frachtgrenzen, so stellt der ARA-Betreiber für die Zusatzfracht direkt Rechnung gemäss folgenden Tarifansätzen. Für die Berechnung der Frachtgrenzenüberschreitung werden 220 Arbeitstage pro Jahr zugrunde gelegt. Parameter Frachtgrenze Tarif TOC 10 kg/Tag (=330 EGW ) 2.00 Fr./kg Stickstoff (N) 4 kg/Tag (=330 EGW ) 1.80 Fr./kg Phosphor (P) 1 kg/Tag (=350 EGW) (gelöster P) 8.00 Fr./kg (partikulärer P) 5.00 Fr./kg Ungelöste Stoffe (TSS) 30 kg/Tag (=380 EGW ) 1.00 Fr./kg Berechnungsbeispiel für die Überschreitung der TOC-Frachtgrenze Firma A leitet pro Jahr 15'500 m Abwasser mit einer organischen Fracht von3 9'500 kg C (TOC) in die öffentliche Kanalisation. 1. Berechnung der Freigrenze (kommunale Abwassergebühr) TOC-Fracht gemäss EGW : 30g C x 15'000 m / 0,18 m / 1000 = 2'500 kg3 3 C/Jahr 2. Ermittlung der TOC-Fracht für die Schmutzstoff-Frachtgebühr: 9'500 kg C/Jahr - 2'500 kg C/Jahr = 7'000 kg C/Jahr 3. Ist TOC-Fracht über der Frachtgrenze? 7'000 kg C/Jahr / 220 Arbeitstage = 31.8 kg C/Tag. Demzufolge ist TOC-Fracht über der Frachtgrenze von 10 kg/Tag. 4. Berechnung der Frachtgebühr: 7'000 kg C/Jahr x 2.- Fr. /kg C = 14'000 Fr. /Jahr Für die Rechnungsjahre 2012, 2013 und 2014 wird denjenigen Industrie- und Gewerbebetrieben ein Rabatt von 50 % auf die ermittelte Schmutzstoff-Frachtgebühr gewährt, die sich zur Investition des gewährten Rabattbetrags in eine Anhang zu SGS 782.11, Stand 01.09.20128 1 Ergänzung vom 13. März 2012 (GS 37.857), in Kraft seit 1. April 2012. verbesserte Abwasservorbehandlung und/oder in eine abwasserärmere Produktion (Cleantech) verpflichten und dazu einen Vertrag mit dem Kanton, vertreten durch die Bau- und Umweltschutzdirektion, abschliessen.1 Anhang 6 (§ 5 kGSchV) Bewilligungspflicht von Versickerungen und Einleitungen in Gewässer Grundlagen: Art. 3 eidg. Gewässerschut zverordnung, § 4 kt. Gewässerschutzgesetz und § 5 kant. Gewässerschutzverordnung Einstufung Beurteilung Versickerungen2,3 Kategorie Flächenart Gewässereinleitungen mit Passage der belebten Bodenschicht ohne Passage der belebten Bodenschicht A Verkehrsflächen in Schutzzonen S3 in Gewässerschutzbereichen (Au, Zu) in Grun dwasserschutz arealen in übrigen Bereichen in Schutzzonen S3 in Gewässerschutzbereichen (Au, Zu) in Grun dwasserschutz arealen in übrigen Bereichen A1 für Warenumschlag, Lagerplätze, Arbeits- und Betankungsflächen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten A2 Bahnanlagen, Rangierbahnhöfe etc. K K K K K A3 mit regelmässigem motorisierten Fahrzeugverkehr (DTV > 3000) inkl. Sprühfahnenbereich für ruhenden Verkehr bei häufigem Fahrzeugwechsel K K K K K A4 mit regelmässigem motorisierten Fahrzeugverkehr (DTV = 3000) inkl. Sprühfahnenbereich für ruhenden Verkehr bei seltenem Fahrzeugwechsel ohne die Flächen Kategorie A1 G G G G G A5 ohne regelmässigem motorisierten Fahrzeugverkehr in stark frequentierten Zentrumslagen bei intensiver Personennutzung oder regelmässiger Flächenreinigung ohne Tenside G G G4 G G A6 für Warenumschlag, Lagerplätze, Arbeitsflächen ohne wassergefährdende Flüssigkeiten G G G4 G G A7 ohne regelmässigem motorisierten Fahrzeugverkehr ausserhalb des Sprühfahnenbereichs der Flächen Kategorie A2 und A3 G G G4 G4 G G B Dachflächen B1 > 50 m 2 bei Regen benetzte, unbeschichtete Oberflächenmaterialien, von denen eine Gewässergefährdung ausgeht (z.B. Kupfer- und Zinkdächer) in exponierten Lagen mit starker Luftverschmutzung (Verkehr, industrielle Produktion) K K K K K B2 = 50 m 2 bei Regen benetzte, unbeschichtete Oberflächenmaterialien, von denen eine Gewässergefährdung ausgeht G G1 G G4 G G B3 Oberflächenmaterialien, von denen keine Gewässergefährdung ausgeht G G1 G4 G4 G G Legende: zulässig, Bewilligung ohne Auflagen zulässig mit Auflagen; Beurteilung und Festlegung von Massnahmen durch die Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde G = Gemeinde K = Kanton nicht zulässig Fussnoten: 1. In den Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 ist es nicht zulässig, gefasstes Regenabwasser zu versickern oder in ein Gewässer einzuleiten. Ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine belebte Bodenschicht in der Zone S3. 2. Bei Versickerungen muss die vertikale Sickerstrecke im ungesättigten, ungestörten Untergrund bis zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel mindestens 1.0 m betragen. 3. Im Bereich von belasteten Standorten ist es nicht zulässig, gefasstes Regenabwasser zu versickern. Bei ungeklärter Belastungssituation ("Altlast"-Verdachtsflächen) ist der Nachweis zu erbringen, dass der Untergrund sauber ist. 4. Bei oberirdischen sichtbaren Versickerungen kann die Behörde Ausnahmen von der Bewilligungspflicht zulassen, wenn die entwässerten Flächen < 1000 m2 sind und sich ausserhalb von Grundwasserschutzzonen /-arealen und "Altlasten"-Verdachtsflächen befinden.