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Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe

Confederation · 941.13 · statute

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems
  3. Art. 3 Besondere Beteiligungen im Rahmen des Internationalen Währungsfonds
  4. Art. 4 Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten
  5. Art. 5 Befugnisse des Bundesrates
  6. Art. 6 Mitwirkung der SNB
  7. Art. 7 Koordination
  8. Art. 8 Finanzierung
  9. Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
  10. Art. 10 Referendum und Inkrafttreten

10 provisions

Art. 1 Grundsatz

1 Um die Stabilität der internationalen Währungs- und Finanzbeziehungen zu erhalten und zu fördern, kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen Währungshilfe leisten. 2 Die Währungshilfe kann in Form von Darlehen, Garantieverpflichtungen und À‑fonds-perdu-Beiträgen geleistet werden.

Art. 2 Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems

1 Der Bund kann an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems mitwirken. 2 ... 3 Die maximale Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt in der Regel zehn Jahre. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5567; BBl 2016 8049). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5567; BBl 2016 8049).

Art. 3 Besondere Beteiligungen im Rahmen des Internationalen Währungsfonds

Der Bund kann sich, insbesondere zu Gunsten einkommensschwacher Staaten, an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des Internationalen Währungsfonds beteiligen.

Art. 4 Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten

1 Der Bund kann einem einzelnen Staat kurz- oder mittelfristige Währungshilfe leisten, wenn dieser Staat im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet. 2 Er kann einem einzelnen Staat auch im Rahmen mittel- oder längerfristiger, international koordinierter Stützungsaktionen Währungshilfe leisten. 3 Die Leistungen sollen in erster Linie Staaten mit mittlerem und tiefem Einkommen zugute kommen, die unter aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungsdruck stehen.

Art. 5 Befugnisse des Bundesrates

1 Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe erfüllt, so ist der Bundesrat ermächtigt: a. im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen zu gewähren, Garantieverpflichtungen einzugehen und À-fonds-perdu-Beiträge zu leisten; b. mit internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen. 2 Der Bundesrat kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Abschluss der Vereinbarungen ermächtigen, sofern sie die Darlehen und Garantien gewährt.

Art. 6 Mitwirkung der SNB

1 Im Fall von Artikel 2 Absatz 1 kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen. 2 Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat. 3 Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 4 erfüllt, so kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen. 4 Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5567; BBl 2016 8049).

Art. 7 Koordination

Der Bundesrat koordiniert in enger Absprache mit der SNB die Vorbereitung und Durchführung der Währungshilfemassnahmen.

Art. 8 Finanzierung

1 Die Bundesversammlung bewilligt für Hilfeleistungen nach den Artikeln 2 und 4 mit einfachem Bundesbeschluss einen Verpflichtungskredit. Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden. 2 Für Beteiligungen nach Artikel 3 ist nach Massgabe von Artikel 21 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 ein Verpflichtungskredit einzuholen. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349). SR 611.0 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5567; BBl 2016 8049).

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesbeschluss vom 20. März 1975 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben. [AS 1975 1293; 1980 325; 1985 1036; 1995 3658; 1999 2889]

Art. 10 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2004 BRB vom 9. Sept. 2004

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