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Europäisches Übereinkommen über die grossen Wasserstrassen von internationaler Bedeutung

Confederation · 0.747.207 · treaty

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 Bezeichnung des Netzes
  2. Art. 2 Technische und wirtschaftliche Merkmale des Netzes
  3. Art. 3 Anhänge
  4. Art. 4 Bezeichnung des Verwahrers
  5. Art. 5 Unterzeichnung
  6. Art. 6 Ratifikation, Annahme, Genehmigung
  7. Art. 7 Beitritt
  8. Art. 8 Inkrafttreten
  9. Art. 9 Grenzen der Anwendung des Übereinkommens
  10. Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
  11. Art. 11 Vorbehalte
  12. Art. 12 Änderung des Übereinkommens
  13. Art. 13 Änderung der Anhänge I und II
  14. Art. 14 Verfahren zur Änderung des Anhangs III
  15. Art. 15 Kündigung
  16. Art. 16 Kündigung
  17. Art. 17 Notifikationen und Mitteilungen des Verwalters
  18. Art. 18 Verbindlicher Wortlaut

18 provisions

Art. 1 Bezeichnung des Netzes

1. Die Vertragsparteien nehmen die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens in der Form eines abgestimmten Entwicklungs-, und Bauplans eines Wasserstrassennetzes, nachstehend «Wasserstrassennetz von internationaler Bedeutung» oder «Wasserstrassennetz E» genannt, an in der Absicht, diese im Rahmen ihrer diesbezüglichen Programme auszuführen. Das Wasserstrassennetz E im Sinne dieses Übereinkommens besteht aus den Wasserstrassen und Küstenstrecken, die von Küstenmotorschiffen befahren werden, sowie den Häfen von internationaler Bedeutung, die in den Anhängen I und II des vorliegenden Übereinkommens erwähnt sind. 2. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Freihaltemassnahmen zum Schutz der Strecke, die für diejenigen Teile des Wasserstrassennetzes E geplant ist, die bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht existieren, jedoch Teil der Infrastrukturausbauprogramme sind, dies unter gebührender Berücksichtigung ihrer künftigen Parameter und so lange, bis ein Entscheid betreffend ihren Bau gefällt ist. Übereink. geändert anlässlich der 49. Sitzung der Arbeitsgruppe für Wasserstrassentransport der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen in Genf, vom 18.–20. Okt. 2005, mit Wirkung für die Vertragsparteien am 1. Juni 2007. Übereink. geändert anlässlich der 50. Sitzung der Arbeitsgruppe für Wasserstrassentransport der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen in Genf, vom 11.–13. Okt. 2006, mit Wirkung für die Vertragsparteien am 31. Jan. 2008.

Art. 2 Technische und wirtschaftliche Merkmale des Netzes

1. Das im ersten Artikel erwähnte Wasserstrassennetz von internationaler Bedeutung wird den im Anhang III des vorliegenden Vertrages aufgeführten Anforderungen entsprechen oder sich bei künftigen Verbesserungsarbeiten an die Bestimmungen dieses Anhangs halten. 2. Um die bestehenden Engpässe im Wasserstrassennetz E zu beseitigen und deren fehlenden Verbindungen auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet zu erstellen, sind die Vertragsparteien gehalten, nationale Aktionspläne auszuarbeiten und/oder bilaterale oder multilaterale Abkommen wie Staatsverträge, Richtlinien, Vereinbarungen, gemeinsame Studien und andere entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen2 .

Art. 3 Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteile des Übereinkommens.

Art. 4 Bezeichnung des Verwahrers

Verwahrer des Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 5 Unterzeichnung

1. Das vorliegende Übereinkommen liegt für die Staaten, die entweder Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sind oder über einen beratenden Status nach Paragraph 8 und 11 des Mandats der Kommission verfügen, bei den Vereinten Nationen in Genf vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 zur Unterzeichnung auf. 2. Die Unterzeichnung erfolgt vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

Art. 6 Ratifikation, Annahme, Genehmigung

1. Das vorliegende Übereinkommen ist nach Absatz 2 des Artikels 5 zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen. 2. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung entsprechender Vollmachten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 7 Beitritt

1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 1996 für jeden in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 8 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung von fünf Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft, unter Voraussetzung, dass eine oder mehrere Wasserstrassen des Wasserstrassennetzes von internationaler Bedeutung die Hoheitsgebiete von mindestens dreien dieser Staaten ohne Unterbrechung verbinden. 2. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, welche diese Voraussetzung erfüllt, in Kraft. 3. Für jeden Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde während des in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Zeitraums von 90 Tagen hinterlegt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dieser Hinterlegung in Kraft.

Art. 9 Grenzen der Anwendung des Übereinkommens

1. Keine Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens kann einer der Vertragsparteien verbieten, jederlei Massnahmen, die mit den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen in Einklang sind und sich auf die Bedürfnisse der Situation beschränken, zu ergreifen, falls er diese für die innere oder äussere Sicherheit als notwendig erachtet. 2. Solche Massnahmen, die zeitlich begrenzt sein müssen, sind dem Verwahrer unter Angabe ihrer Art umgehend zu notifizieren. SR 0.120

Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten

1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern, die die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens betreffen und die von den betroffenen Vertragspartnern weder durch Verhandlungen noch durch andere Mittel beigelegt werden konnten, werden schiedsgerichtlich beglichen, falls eine der betroffenen Vertragsparteien dies verlangt, und unterliegen dem Schiedsspruch eines oder mehrerer, von den betroffenen Vertragspartnern einstimmig gewählten, Schiedsrichters. Falls es den betroffenen Vertragspartnern nicht innerhalb von drei Monaten nach Anfrage auf Schiedsspruch gelingt, sich auf einen oder mehrere Schiedsrichter zu einigen, kann die eine oder die andere Partei beim Generalsekretär der Vereinten Nationen um Bezeichnung eines Schiedsrichters nachsuchen, dem die Streitigkeit zur Schlichtung unterbreitet wird. 2. Der Urteilsspruch des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, die gemäss Absatz 1 gewählt wurden, ist für die strittigen Parteien rechtskräftig.

Art. 11 Vorbehalte

Jeder Staat kann, bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, den Verwahrer davon in Kenntnis setzen, dass er sich nicht an Artikel 10 des vorliegenden Übereinkommens gebunden fühlt.

Art. 12 Änderung des Übereinkommens

1. Dieses Übereinkommen kann gemäss dem im vorliegenden Artikel beschriebenen Verfahren, unter Vorbehalt der Artikel 13 und 14, geändert werden. 2. Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von dieser Partei vorgeschlagene Änderung des vorliegenden Vertrages von der Arbeitsgruppe für Wasserstrassentransport der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geprüft. 3. Falls diese mit einer ⅔-Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen wird, teilt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Änderung allen vertragsschliessenden Parteien mit. 4. Änderungsanträge, die gemäss den Bestimmungen in Absatz 3 des vorliegenden Artikels bekannt gegeben wurden, treten für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach deren Bekanntgabe in Kraft, unter der Voraussetzung, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten kein Einspruch, seitens einer der Vertragsparteien gegen diesen Änderungsantrag beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erhoben wurde. 5. Falls ein Einspruch gegen den Änderungsantrag nach den Bestimmungen in Absatz 4 des vorliegenden Artikels erhoben wurde, gilt der Änderungsantrag als abgelehnt und wirkungslos.

Art. 13 Änderung der Anhänge I und II

1. Die Anhänge I und II des vorliegenden Übereinkommens können gemäss dem im vorliegenden Artikel beschriebenen Verfahren geändert werden. 2. Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von dieser Partei vorgeschlagene Änderung der Anhänge I und II von der Arbeitsgruppe für Wasserstrassentransport der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geprüft. 3. Falls diese von den anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien mehrheitlich angenommen wird, gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Änderung den direkt betroffenen Vertragsparteien zur Annahme bekannt. Eine Vertragspartei gilt als direkt betroffen, wenn, im Falle einer Einbeziehung einer neuen Wasserstrasse oder eines Hafens von internationaler Bedeutung oder im Falle einer Änderung der Anhänge, die Wasserstrasse durch ihr Hoheitsgebiet führt oder der in Betracht gezogene Hafen sich auf ihrem Hoheitsgebiet befindet. 4. Änderungsanträge, die nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels bekannt gegeben wurden, gelten als angenommen, wenn, in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Bekanntgabe durch den Verwahrer, keine der direkt betroffenen Vertragsparteien Einspruch gegen diesen Änderungsantrag beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erhoben hat. 5. Solcherart angenommene Änderungsanträge werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien bekannt gegeben und treten drei Monate nach ihrer Bekanntgabe durch den Verwahrer in Kraft. 6. Falls ein Einspruch gegen den Änderungsantrag gemäss den Bestimmungen in Absatz 4 des vorliegenden Artikels erhoben wurde, gilt der Änderungsantrag als abgelehnt und wirkungslos. 7. Der Verwahrer wird vom Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa unverzüglich über die von einem Änderungsantrag direkt betroffenen vertragsschliessenden Parteien in Kenntnis gesetzt. Die Berichtigung vom 17. Nov. 2023 betrifft nur den italienischen Text (AS 2023 658).

Art. 14 Verfahren zur Änderung des Anhangs III

1. Anhang III des vorliegenden Übereinkommens kann gemäss dem im vorliegenden Artikel beschriebenen Verfahren geändert werden. 2. Auf Antrag einer der Vertragsparteien wird jede von dieser Partei vorgeschlagene Änderung des Anhangs III von der Arbeitsgruppe für Wasserstrassentransport der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geprüft. 3. Falls diese von den anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien mehrheitlich angenommen wird, gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme bekannt. 4. Änderungsanträge, die nach den Bestimmungen von Absatz 3 des vorliegenden Vertrages bekannt gegeben wurden, gelten als angenommen, ausser wenn, in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Änderungsantrages, 1 /5 oder mehr der Vertragsparteien Einspruch gegen diesen Änderungsantrag beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erheben. 5. Nach Absatz 4 angenommene Änderungsanträge werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien bekannt gegeben und treten drei Monate nach ihrer Bekanntgabe für alle Vertragsparteien in Kraft, ausser für diejenigen Parteien, die, in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Änderungsantrages, nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen Einspruch gegen diesen Änderungsantrag erhoben haben. 6. Falls ein Einspruch gegen den Änderungsantrag entsprechend den Bestimmungen in Absatz 4 des vorliegenden Artikels durch 1 /5 oder mehr der Vertragsparteien erhoben wurde, gilt der Änderungsantrag als abgelehnt und wirkungslos.

Art. 15 Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 16 Kündigung

Ist nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinander folgender Monate geringer als fünf, so tritt das Übereinkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt ausser Kraft, in dem der fünfte Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein.

Art. 17 Notifikationen und Mitteilungen des Verwalters

Neben den in diesem Übereinkommen angegebenen Notifikationen und Mitteilungen nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Aufgaben wahr, die in Teil VII des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge niedergelegt sind. SR 0.111

Art. 18 Verbindlicher Wortlaut

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

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