2. Ablieferung des öffentlichen Inventars
1 Ist die Auflagefrist abgelaufen, so stellt die Urkundsperson eine Kopie des Inventars mit sämtlichen Beilagen der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter zu.
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter fordert jede erbberechtigte Person unverzüglich auf, sich innert Monatsfrist über Annahme oder
Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist wird der
kantonalen Steuerverwaltung eine Kopie des öffentlichen Inventars mit einem
entsprechenden Vermerk über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zugestellt.
3 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter führt eine Kontrolle
über die öffentlichen Inventare, die sie oder er angeordnet hat.
5 Kosten
Art. 44
Inventarkosten
1 Die Kosten des Steuerinventars gelten als Schulden der Erbschaft. Der
Kanton trägt die Kosten des Inventars, wenn das Rohvermögen 25'000 Franken nicht übersteigt.
15 214.431.1
2 Die Kosten des Erbschaftsinventars gelten als Schulden der Erbschaft. Reicht
die Erbschaft nicht aus, so tragen die erbberechtigten Personen, die das Inventar verlangt haben, die Kosten. Reicht die Erbschaft nicht aus und hat die zuständige Gemeindebehörde das Inventar ohne Antrag der erbberechtigten Personen angeordnet, so trägt die Gemeinde die Kosten.
3 Die Tragung der Kosten eines gestützt auf Artikel 405 Absatz 3 ZGB angeordneten Inventars richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der Verordnung
vom 19. September 2012 über die Entschädigung und den Spesenersatz für
die Führung einer Beistandschaft (ESBV)7). *
4 Die Kosten des erbrechtlichen öffentlichen Inventars im Sinne von Artikel 580
ZGB trägt die Erbschaft. Reicht diese nicht aus, tragen die erbberechtigten
Personen, die das Inventar verlangt haben, die Kosten.
Art. 45
Siegelungskosten
1 Die Gemeinde erhebt für die Siegelung eine Gebühr nach Massgabe ihres
Gebührenreglementes.
Art. 46
Übrige Gebühren
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter erhebt für die Tätigkeit Gebühren.
Art. 47
Massaverwalterin oder Massaverwalter
1 Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter erhält die Auslagen vergütet
und bezieht eine angemessene Entschädigung. Die Regierungsstatthalterin
oder der Regierungsstatthalter bestimmt sie nach dem Arbeitsaufwand und
dem Umfang des reinen Vermögens.
2 Die Auslagen und Entschädigungen sind Bestandteil der Kosten des öffentlichen Inventars.
Art. 48 * Amtliche Kostenfestsetzung
1 Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter, die erbberechtigte Person,
die Beiständin oder der Beistand bzw. die Vormundin oder der Vormund, die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und, sofern der Kanton die Kosten zu
tragen hat, die kantonale Steuerverwaltung können bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter die amtliche Kostenfestsetzung verlangen.
7) BSG 213.361
214.431.1 16
2 Für die Gebühren und Auslagen der Notarin oder des Notars bleiben die Bestimmungen der Notariatsgesetzgebung vorbehalten.
6 Schlussbestimmungen