Law

Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

Obwalden · 880.11 · decree

Ask the law about thisMore laws of ObwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 c482c4d08264cb6aa4db06bedc2621fb74e5c8e627b7f739c1ed66972c21124e

Contents: 3 provisions
  1. Art. 2
  2. Art. 3b
  3. Art. 4

3 provisions

Art. 2

Zusatzverbilligungen a. Grundsatz 1 Der Kanton richtet zur Verbilligung der Eigentümerlasten und der Mietzinsen an Personen mit bestimmtem Einkommen und Vermögen folgende, nicht rückzahlbare Beiträge aus: * a. Zusatzverbilligung I: der jährliche Beitrag beläuft sich auf 0,6 Prozent der Erwerbs- oder Anlagekosten; er wird höchstens während elf Jahren ausbezahlt; b. Zusatzverbilligung II: der jährliche Beitrag beläuft sich auf 0,6 Prozent der Erwerbs- oder Anlagekosten; er wird höchstens während 25 Jahren ausbezahlt. 2 Neue Verpflichtungen für die einzelnen Massnahmen können nur im Rahmen der vom Kantonsrat im Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Kredite durchgeführt werden. 1) SR 843 2) SR 843.1 3) GDB 880.1 OGS 1993, 59 880.11

Art. 3b

Empfänger der Zusatzverbilligungen I und II 1 Die Zusatzverbilligung I erhalten, sofern sie die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten: a. Alleinstehende, wenn sie eine Wohnung von höchstens drei Zimmern bewohnen; b. Familien und Wohngemeinschaften. 2 Die Zusatzverbilligung II erhalten, sofern sie die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten: a. Betagte, Pflegepersonal und Personen in Ausbildung, wenn sie eine Wohnung von höchstens drei Zimmern bewohnen; b. Invalide und Pflegebedürftige. 3 Die Einkommens- und Vermögensgrenzen richten sich nach den Vorschriften des Bundes. Der Regierungsrat kann, sofern es die Finanzlage des Kantons erfordert, tiefere Einkommens- und Vermögensgrenzen als Voraussetzung für die Gewährung kantonaler Zusatzverbilligungen festlegen. Art. 4 c. Anrechnung von Leistungen Dritter * 1 … * 2 Leistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen können mit deren Zustimmung auf die Kantonsleistung angerechnet werden. Beiträge, die gestützt auf die kantonale Denkmalschutzverordnung4) gewährt werden, dürfen nicht auf die Kantonsleistung angerechnet werden. * Art. 5 d. Verfahren 1 Wer Zusatzverbilligungen beansprucht, hat das entsprechende Gesuch gleichzeitig mit dem Gesuch um Bundesleistungen gemäss WEG bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Diese überweist das Gesuch dem Bundesamt für Wohnungswesen zum Entscheid über die Zusicherung ihrer Leistungen. * 2 Liegt die finanzielle Zusicherung von Dritten nach Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung vor, so entscheidet das zuständige Departement über die allfälligen Zusatzverbilligungen, jedoch unter der Bedingung, dass der Bund ebenfalls seine Leistungen erbringt. * 4) GDB 451.21 880.11 3 Der Gesuchsteller hat innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragszusicherung der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen. 4 Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die getroffene Verfügung dahin. Die kantonale Amtsstelle kann die Frist gemäss Absatz 3 erstrecken. Art. 6 e. Kontrolle der Beitragsberechtigung 1 Der Empfänger von Zusatzverbilligungen muss nach jeder neuen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ohne Aufforderung seine Anspruchsberechtigung der kantonalen Amtsstelle melden. Falls dieser Nachweis nicht geliefert wird, werden die Zahlungen eingestellt. 2 Sind die für die Auszahlung der Zusatzverbilligungen massgebenden Voraussetzungen und Bedingungen nicht mehr erfüllt, so ist die weitere Ausrichtung von Beiträgen ganz oder teilweise einzustellen. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind mitsamt einem banküblichen Zins zurückzuerstatten. Art. 7 * … Art. 8 * Ergänzendes Bundesrecht 1 Im Übrigen werden die Bestimmungen des WEG sowie der zugehörigen Verordnung auch für die Kantonsbeiträge sachgemäss angewendet. Art. 9 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.5) 5) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt 880.11 Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1993, 59 geändert durch - das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 83), - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13) 880.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.10.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung OGS 1993, 59 20.09.2001 01.01.2002 Art. 1 totalrevidiert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2001, 83

Art. 4

Titel geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002 Art. 4 Abs. 1 aufgehoben OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002 Art. 5 Abs. 2 geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002 Art. 8 totalrevidiert OGS 2001, 83 15.03.2007 01.08.2007 Art. 7 aufgehoben OGS 2007, 13 880.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.10.1992 01.01.1993 Erstfassung OGS 1993, 59 Art. 1 20.09.2001 01.01.2002 totalrevidiert OGS 2001, 83 Art. 2 Abs. 1 20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83 Art. 4 20.09.2001 01.01.2002 Titel geändert OGS 2001, 83 Art. 4 Abs. 1 20.09.2001 01.01.2002 aufgehoben OGS 2001, 83 Art. 4 Abs. 2 20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83 Art. 5 Abs. 1 20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83 Art. 5 Abs. 2 20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83 Art. 7 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13 Art. 8 20.09.2001 01.01.2002 totalrevidiert OGS 2001, 83

← Find another law