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4 provisions
Art. 1
In Anhang XVII des Abkommens wird nach Nummer 9b (Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"9c. 32001 L 0084: Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Die EFTA-Staaten werden aufgefordert, Vertreter zu den Sitzungen des Kontaktausschusses zu entsenden."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/84/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Dezember 2002
(Es folgen die Unterschriften)