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Kantonale Zivilstandsverordnung

Bern · 212.121 · ordinance

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Contents: 31 provisions
  1. Art. 1
  2. Artikel 1a b die Bewilligung und Organisation von Lokalen nach
  3. Artikel 2 c die Bildung eines Sonderzivilstandsamts nach
  4. Artikel 4 und Leitern sowie die Regelung der Stellvertretung nach
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31

31 provisions

Art. 1

1 Im Kanton bestehen die in Anhang 1 umschriebenen Zivilstandskreise mit den dort festgelegten Namen und Amtssitzen. 2 Zuständigkeiten Art. 2 Sicherheitsdirektion 1 Die Sicherheitsdirektion beurteilt Beschwerden nach Artikel 60 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)3) gegen Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen und der Zivilstandsämter. Art. 3 Amt für Bevölkerungsdienste 1 Das Amt für Bevölkerungsdienste a ergreift Disziplinarmassnahmen nach Artikel 47 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)4), b beurteilt aufsichtsrechtliche Anzeigen nach Artikel 101 VRPG gegen Amtshandlungen der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen und der Zivilstandsämter. 2 Es führt den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst. 1) BSG 211.1 2) SR 211.112.2 3) BSG 155.21 4) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 21-101 212.121 2 Art. 4 Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst 1 Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst ist zuständig für a die Bewilligung von Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad nach Artikel 1 Absatz 2 ZStV,

Artikel 1a b die Bewilligung und Organisation von Lokalen nach

ZStV und Artikel 21 bis 24,

Artikel 2 c die Bildung eines Sonderzivilstandsamts nach

ZStV, d die Zuordnung der nötigen Anzahl Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten zu den Zivilstandsämtern und die Bestimmung der Leiterinnen

Artikel 4 und Leitern sowie die Regelung der Stellvertretung nach

Absatz 1 ZStV, e die Fristansetzung und den Entscheid nach Artikel 4 Absatz 4 und 5 ZStV, f die Bewilligung zur Vernichtung von Belegen nach Artikel 32 ZStV, g das Einschreiten von Amtes wegen nach Artikel 86 Absatz 1 ZStV, h die Aufbewahrung, Archivierung und Sicherung von Zivilstandsregistern nach Artikel 92a bis 92c ZStV sowie die Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung von Belegen nach Artikel 31 bis 33 ZStV, i die Festlegung der Öffnungszeiten der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen und der Zivilstandsämter sowie der Zeremoniezeiten. 2 Er führt die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen und die Zivilstandsämter.

Art. 5

Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist zuständig für a die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 41, 42 und 45 ZGB sowie die ihr durch die ZStV zugewiesenen Aufgaben, die nicht einer anderen Behörde nach Artikel 2 bis 4 zugeordnet sind, b die Beurteilung der Verstösse gegen Artikel 91 ZStV, c die Bewilligung der systematischen Mitteilungen an die Burgergemeinden nach Artikel 20.

Art. 6

Zivilstandsämter 1 Die Zivilstandsämter sind zuständig für a die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 44 Absatz 1 ZGB, b alle ihnen durch die ZStV zugewiesenen Aufgaben. 3 212.121

Art. 7

Zivilstandsamt am Sitz des Gerichts 1 Das Zivilstandsamt am Sitz des erstinstanzlichen Gerichts ist zuständig für a die Beurkundung von Urteilen der bernischen Gerichte betreffend den Personenstand sowie Kindesanerkennungen vor einem bernischen Gericht, b die Beurkundung von Urteilen des Obergerichts sowie des Bundesgerichts in Beschwerdefällen von Verfahren nach Buchstabe a.

Art. 8

Zivilstandsamt am Ort der Testamentseröffnung 1 Das Zivilstandsamt am Ort der Testamentseröffnung ist zuständig für die Beurkundung von testamentarischen Kindesanerkennungen aufgrund einer Eintragungsverfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.

Art. 9

Zivilstandsamt des Kreises Bern-Mittelland 1 Das Zivilstandsamt des Kreises Bern-Mittelland ist zuständig für die Beurkundung von Adoptionsverfügungen und Namensänderungsverfügungen.

Art. 10

Zivilstandsamt am Heimatort 1 Das Zivilstandsamt am Heimatort der betroffenen Person ist zuständig für die Eintragung von a Verfügungen der bernischen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden betreffend umfassende Beistandschaften (Art. 398 und 449c ZGB), b Verfügungen des Bundes und des Kantons betreffend das Bürgerrecht sowie Eintragungsbewilligungen und Eintragungsverfügungen der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen betreffend ausländische Entscheidungen oder Urkunden über den Personenstand. 3 Verfahren der Beurkundung

Art. 11

Amtssprachen 1 Die Amtssprachen sind a im Zivilstandskreis Berner Jura das Französische, b im Zivilstandskreis Seeland das Deutsche und das Französische, c in den übrigen Zivilstandskreisen das Deutsche. 212.121 4

Art. 12

Überprüfung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen können die Überprüfung der Echtheit oder die Beibringung einer Beglaubigung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand anordnen. 2 Die Kosten für die Übersetzung, die Überprüfung und die Beglaubigung der ausländischen Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand gehen zu Lasten der Person, welche die Dokumente eingereicht hat oder für welche die Dokumente von Amtes wegen beschafft worden sind.

Art. 13

Aktenprüfung 1 Besteht bei der Beurkundung des Personenstands ein Bezug zum Ausland, können der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand zur Prüfung unterbreitet werden.

Art. 14

Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalls 1 Das Zivilstandsamt, das den Tod beurkundet, stellt im Hinblick auf die Bestattung in der Schweiz oder die Ausstellung des Leichenpasses für den Transport der Leiche ins Ausland unverzüglich und kostenfrei die Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalls aus.

Art. 15

Ärztliche Todesbescheinigung 1 Die Erbinnen und Erben der verstorbenen Person tragen die Kosten für die Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung, sofern diese nicht aus der Erbmasse gedeckt werden können. 2 Der Kanton trägt die Kosten für die Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung, sofern keine Erbinnen oder Erben vorhanden sind oder sämtliche Erbinnen und Erben das Erbe ausschlagen und die Kosten nicht aus der Erbmasse heraus gedeckt werden können. 4 Meldepflichten

Art. 16

Gerichte und Verwaltungsbehörden 1 Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden teilen ihre Entscheidungen unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 nach Eintritt der Rechtskraft an das nach Artikel 7 bis 10 für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt mit. 5 212.121 2 Die Gerichte teilen ihre Urteile nach Artikel 42 ZGB nach Eintritt der Rechtskraft der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen mit. 3 Die kantonale Adoptionsbehörde teilt ihre Adoptionsverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen mit.

Art. 17

Findelkind 1 Wer ein Kind unbekannter Abstammung auffindet, hat unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei benachrichtigt die für den Auffindungsort zuständige Kindesschutzbehörde. 2 Die Einrichtungen des Gesundheitswesens mit einem Babyfenster benachrichtigen unverzüglich die örtlich zuständige Kindesschutzbehörde, wenn sie ein Kind unbekannter Abstammung auffinden. 3 Die Kindesschutzbehörde a gibt dem Kind einen Familiennamen und einen oder mehrere Vornamen, b meldet das Kind innert drei Tagen beim Zivilstandsamt am Auffindungsort an.

Art. 18

Tod 1 Die Meldung des Todes nimmt ausschliesslich das zuständige Zivilstandsamt nach Artikel 20a ZStV entgegen. 2 Todesfälle können mit Zustimmung des Zivilstandsamts in elektronischer Form vorangemeldet werden. Die schriftliche Meldung der meldepflichtigen Stelle, meldepflichtigen Person oder bevollmächtigten Person nach Artikel 34a ZStV muss innert zwei Tagen nach dem Todesfall nachgereicht werden.

Art. 19

Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand 1 Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden sind verpflichtet, ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand von Schweizerinnen und Schweizern, die ihnen bekannt gegeben werden, der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen vor dem Eintrag im Einwohnerkontrollregister zur Prüfung der Eintragung im Personenstandsregister zu übermitteln. 212.121 6 5 Mitteilungen an Burgergemeinden

Art. 20

1 Das Zivilstandsamt des Heimatortes teilt den Burgergemeinden des Kantons Änderungen der Personenstandsdaten ihrer Burgerinnen und Burger auf Antrag und mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen systematisch mit. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Mitteilungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. 3 Die systematischen Mitteilungen sind kostenpflichtig. 4 Für die Burgergemeinden, welche die Mitteilungen erhalten, gelten die Grundsätze der Geheimhaltung nach Artikel 44 und Artikel 56 Absatz 3 ZStV. 6 Amtsräume (Lokale)

Art. 21

Ordentliche Lokale 1 Jeder Zivilstandskreis verfügt über mindestens ein ordentliches Lokal nach Artikel 1a Absatz 3 ZStV am Amtssitz.

Art. 22

Besondere Lokale 1 Besondere Lokale ausserhalb der Zivilstandsämter nach Artikel 1a Absatz 4 ZStV können auf Gesuch einer Anbieterin oder eines Anbieters durch Vertrag bewilligt werden. 2 Bei der Bewilligung ist auf eine ausgewogene Verteilung zwischen den Zivilstandskreisen und Regionen sowie auf das Zeremonieangebot im ordentlichen Lokal zu achten. 3 Die besonderen Lokale weisen insbesondere folgende Kriterien auf: a Schloss oder schlossähnliches oder historisches Gebäude, b besonders attraktiver Standort, c der Amtshandlung entsprechend würdiger Raum mit attraktiver Raumausstattung und angemessenem Platz- und Sitzangebot, d öffentlicher Zugang zum Lokal während der Zeremoniezeiten, e Erreichbarkeit mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, f ausreichende Kapazität, mehrere Zeremonien in Folge durchzuführen, g hohe Kundennachfrage und gute Auslastung. 7 212.121

Art. 23

Organisation 1 Sämtliche Kosten, die für die Einrichtung und den Betrieb anfallen, gehen zulasten der Anbieterin oder des Anbieters. 2 Die Benutzung eines besonderen Lokals darf nicht mit der Verpflichtung zum Bezug weiterer kostenpflichtiger Dienstleistungen verknüpft werden. 3 Für jedes bewilligte besondere Lokal werden die Zeremonietage und die Anzahl Zeremonien pro Tag sowie die weiteren Einzelheiten durch Vertrag festgelegt.

Art. 24

Fehlender Rechtsanspruch 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf a Abschluss eines Vertrags nach Artikel 22 Absatz 1, b bestimmte Zeremonietage und -zeiten sowie bestimmte Anzahl Zeremonien pro Tag in Lokalen nach Artikel 21 und 22. 7 Bürgerregister und Burgerrodel

Art. 25

Grundsätze 1 Die Bürgerregister und Burgerrodel, die sich im Besitz des Zivilstandsamts befinden, bilden unter Vorbehalt von Absatz 2 einen integrierenden Bestandteil der Zivilstandsregister, erbringen für darin enthaltende Personenstandsdaten volle Beweiskraft und sind Eigentum des Kantons. 2 Die parallel zu anderen Registern geführten Burgerrodel, die sich im Besitz des Zivilstandsamts befinden, bilden keinen Bestandteil des Zivilstandsregisters und gelten nach Ablauf der Schutzfrist als kantonales Archivgut. 3 Die Zivilstandsämter gewähren den Organen der Burgergemeinden kostenfrei Einsicht in die dem Zivilstandsamt abgelieferten Burgerrodel.

Art. 26

Auszüge aus den dem Zivilstandsamt nicht abgelieferten Burgerrodeln vor 1929 1 Die Behörde, die im Besitz von vor dem 1. Januar 1929 eröffneten und dem Zivilstandsamt nicht abgelieferten Burgerrodeln ist, erstellt auf Anfrage Auszüge daraus, wenn durch die Gemeinde keine Bürgerregister geführt wurden oder die Personenstandsdaten nicht im Familienregister geführt sind. 2 Auszüge an die Zivilstandsämter erfolgen kostenfrei. 212.121 8

Art. 27

Kennzeichnung des Burgerrechts im Personenstandsregister 1 Ein bernisches Burgerrecht wird gestützt auf einen entsprechenden Eintrag in den Registern der Burgergemeinden im Personenstandsregister gekennzeichnet. 8 Datenschutz

Art. 28

1 Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, die Zivilstandsämter und die Namensänderungsbehörde können zur Datenbearbeitung in ihrem Aufgabenbereich elektronische Datenbearbeitungssysteme betreiben. 2 Die Zugriffsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, der Zivilstandsämter und der Namensänderungsbehörde auf die kantonalen elektronischen Datenbearbeitungssysteme beschränken sich auf ihren Aufgabenbereich. 3 Die Datenbearbeitung, -aufbewahrung und -vernichtung in den elektronischen Datenbearbeitungssystemen richten sich nach der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. * 9 Schlussbestimmungen

Art. 29

Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV)5), 2. Einführungsverordnung vom 9. Dezember 2015 zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (EV EpG)6).

Art. 30

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung vom 3. Juni 2009 über das Zivilstandswesen (ZV)7) wird aufgehoben.

Art. 31

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 5) BSG 121.111 6) BSG 815.122 7) BSG 212.121 9 212.121 Bern, 3. November 2021 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 2. Dezember 2021 genehmigt. 212.121 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 03.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-101 24.06.2026 01.09.2026 Art. 28 Abs. 3 geändert 26-047 11 212.121 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 03.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-101 Art. 28 Abs. 3 24.06.2026 01.09.2026 geändert 26-047 1 212.121-A1 Anhang 1 zu Artikel 1 (Stand 01.01.2022) Umschreibung der Zivilstandskreise und Bezeichnung der Amtssitze Nr. Name des Kreises Gebietsumschreibung des Kreises Amtssitz des Zivilstandsamts 1. Berner Jura alle politischen Gemeinden des Verwaltungskreises Berner Jura Courtelary 2. Seeland alle politischen Gemeinden der Verwaltungskreise Biel/Bienne und Seeland Biel 3. Emmental alle politischen Gemeinden des Verwaltungskreises Emmental Langnau im Emmental 4. Oberaargau alle politischen Gemeinden des Verwaltungskreises Oberaargau Langenthal 5. Bern-Mittelland alle politischen Gemeinden des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Bern 6. Oberland West alle politischen Gemeinden der Verwaltungskreise Thun, Obersimmental-Saanen, Frutigen-Niedersimmental Thun 7. Oberland Ost alle politischen Gemeinden des Verwaltungskreises Interlaken- Oberhasli Interlaken

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