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Köniz · 12111 · communal act

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1 I. Grundsatz
  2. Art. 2 II. Organisation der Feuerwehr
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 – Rekrut/Rekrutin
  7. Art. 7 III. Aus- und Weiterbildung
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 IV. Alarmierung und Einsatz
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 V. Rechte und Pflichten
  14. Art. 14 Dienstverordnung für die Feuerwehr Köniz 871.111
  15. Art. 15 VI. Schadenersatzanspruch
  16. Art. 16 VII. Kommandorapport
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Dienstverordnung für die Feuerwehr Köniz 871.111
  22. Art. 22 VIII. Abteilung Sicherheit
  23. Art. 23 IX. Schlichtungsverfahren
  24. Art. 24 X. Schlussbestimmungen

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24 provisions

Art. 1 I. Grundsatz

Zweck 1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrreglement. 2 Soweit die vorliegende Dienstverordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten überdies die Wehrdienst-Weisungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern.

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Art. 2 II. Organisation der Feuerwehr

Organisation Die Feuerwehr Köniz besteht aus einem Kommando, einer Ausbildungsorganisation, drei Unterstützungselementen, einem Stützpunktzug und vier Einsatzzügen.

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Art. 3

Einsatzgebiete Die Einsatzgebiete der einzelnen Formationen werden gemäss den zeitlichen Vorgaben der Gebäudeversicherung durch das Kommando festgelegt. Bei Bedarf leisten die Formationen ihren Einsatz im ganzen Gemeindegebiet. 1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst (Verwaltungsorganisationsverordnung vom 8. Juli 2009). 2 Fassung vom 13. Dezember 2006 871.111 Dienstverordnung für die Feuerwehr Köniz

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Art. 4

Bestände 1 Für die Erfüllung der Feuerwehraufgaben gelten folgende Richtbestände:3 Feuerwehrkommando 6 Feuerwehrangehörige Ausbildungsorganisation 3 Feuerwehrangehörige Unterstützungselemente (3) 29 Feuerwehrangehörige Stützpunktzug 30 Feuerwehrangehörige Einsatzzüge (4) 132 Feuerwehrangehörige 2 Schwankungen von plus/minus 10% sind vorübergehend zulässig.

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Art. 5

Funktionsbezeichnungen 1 Das Feuerwehrkommando beinhaltet folgende Funktionen: – Feuerwehrkommandant/Feuerwehrkommandantin – Feuerwehrkommandant/in-Stellvertreter/in – Chef/Chefin Planung – Chef/Chefin Ausbildung – Chef/Chefin Stützpunkt – Chef/Chefin Ortsfeuerwehr 1 – Chef/Chefin Ortsfeuerwehr 2 2 Die Ausbildungsorganisation beinhaltet folgende Funktionen:4 – Fachchef/Fachchefin Atemschutz – Fachchef/Fachchefin Elektro – Fachchef/Fachchefin Jugendfeuerwehr 3 Die Einsatzformationen beinhalten folgende Funktionen: – Zugführer/Zugführerin – Zugführer/in-Stellvertreter/in – Verantwortlicher/Verantwortliche Material, Fahrzeuge und Magazine – Verantwortlicher/Verantwortliche Atemschutz – Gruppenführer/Gruppenführerin – Gruppenführer/in-Stellvertreterin/in 3 Abs. 1 Fassung vom 13. Dezember 2006 4 Abs. 2 Fassung vom 13. Dezember 2006 Dienstverordnung für die Feuerwehr Köniz 871.111 – Atemschutzgeräteträger/Atemschutzgeräteträgerin – Maschinist/Maschinistin – Führungsgehilfe/Führungsgehilfin – Rohrführer/Rohrführerin – Soldat/Soldatin

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Art. 6 – Rekrut/Rekrutin

Ernennungen In die entsprechende Funktion kann ernannt werden, wer die entsprechenden Kurse bestanden hat, die von der Gebäudeversicherung des Kantons Bern vorgegeben werden.

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Art. 7 III. Aus- und Weiterbildung

Anforderungsprofil Alle vorgesehenen Kursbesucher und Kursbesucherinnen haben dem Anforderungsprofil zu entsprechen, das vom Kommando erstellt wird.

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Art. 8

Kurse Für den Besuch der Kurse gelten die Ausbildungsvorschriften der Gebäudeversicherung des Kantons Bern.

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Art. 9

Übungen Anzahl und Art der Übungen haben mindestens den Richtlinien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes sowie den Mindestanforderungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern zu entsprechen.

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Art. 10 IV. Alarmierung und Einsatz

Alarmierung Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt für die ganze Gemeinde über das Telefon. Um die Einsatzbereitschaft zu erhöhen, sind unabhängige Zweitalarmierungsmittel einzusetzen.

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Art. 11

Stabsgruppen 1 Der Pikettdienst ist so zu organisieren, dass der Telefonalarm jederzeit durch eine Person besetzt ist, die der Alarmierungszentrale die notwendigen Angaben gibt. 871.111 Dienstverordnung für die Feuerwehr Köniz 2 Der oder die pikettdienstleistende Angehörige der Stabsgruppe entscheidet auf Grund der Alarmmeldung sowie an Hand des vom Feuerwehrkommando erstellten Einsatzkonzeptes über das Ausrücken der Einsatzformationen.

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Art. 12

Einsatzleiter/ Einsatzleiterin 1 Damit die Führung auf dem Schadenplatz sichergestellt ist, hat das Feuerwehrkommando einen Pikettdienst für Einsatzleiter und Einsatzleiterinnen zu organisieren. 2 Das Nachalarmieren von zusätzlichen Einsatzformationen ist Sache des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin. 3 Soweit es zum Löschen, zur Beseitigung von Einsturzgefahren oder Verkehrsbehinderungen auf öffentlichen Strassen, zur Ermittlung der Schadenursache oder zur Abschätzung des Schadens erforderlich ist, organisiert der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin einen Abräumdienst. 4 Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin sorgt dafür, dass die Geräte nach Gebrauch sofort wieder einsatzbereit gemacht werden. 5 Über jeden Einsatz erstellt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin einen Sold- sowie einen Einsatzrapport.

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Art. 13 V. Rechte und Pflichten

Rechte der Feuerwehrangehörigen Die Feuerwehrangehörigen haben folgende Rechte: a) Anspruch auf Sold und Verpflegung gemäss Soldordnung; b) Anspruch auf eine persönliche Ausrüstung gemäss Etat; c) Versicherungsschutz durch die Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes sowie Haftpflichtversicherungsschutz durch die Gemeinde Köniz; d) Auf ein Anerkennungsgeschenk in der Höhe von maximal Fr. 150.00, wenn nachgewiesenermassen in Köniz oder anderswo 20 Jahre aktiver Feuerwehrdienst geleistet wurde; e) Beschwerderecht; f) Anrecht auf Information.

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Art. 14 Dienstverordnung für die Feuerwehr Köniz 871.111

Pflichten der Feuerwehrangehörigen 1 Das Kader der Feuerwehr Köniz hat insbesondere folgende Pflichten: a) Einsatzbezogene Aus- und Weiterbildung der Einsatzformationen; b) Wahrung der Disziplin; c) Eigene Weiterbildung; d) Übungsvorbereitung; e) Informationspflicht; f) Sorgfaltspflicht gegenüber der persönlichen Ausrüstung und des Einsatzmaterials. Im Übrigen gilt das Pflichtenheft der entsprechenden Funktion. 2 Die übrigen Feuerwehrangehörigen leisten ihren Dienst nach den Befehlen und Anordnungen der Vorgesetzten.

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Art. 15 VI. Schadenersatzanspruch

Verantwortlichkeit Die Feuerwehrangehörigen haften gegenüber der Gemeinde für die vorsätzliche oder grobfahrlässige Vernachlässigung oder Beschädigung der persönlichen Ausrüstung und des Einsatzmaterials.

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Art. 16 VII. Kommandorapport

Zusammensetzung 1 Am Kommandorapport nehmen von Amtes wegen die Mitglieder des Feuerwehrkommandos gemäss Art. 5 Ziff. 1 dieser Verordnung teil. 2 Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Sicherheit nimmt von Amtes wegen als Sekretär oder Sekretärin ohne Stimmrecht in beratender Funktion teil. 3 Das Protokoll wird durch die Abteilung Sicherheit geführt.

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Art. 17

Beschlussfassung 1 Der Kommandorapport entscheidet mit Mehrheitsbeschluss. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende mit Stichentscheid. 871.111 Dienstverordnung für die Feuerwehr Köniz

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Art. 18

Antragstellung Der Kommandant oder die Kommandantin stellt gemäss Beschluss des Kommandorapportes der Direktion Sicherheit und Liegenschaften folgende Anträge: a) Aufnahme von Pflichtigen zum aktiven Feuerwehrdienst; b) Ernennungen und Entlassungen von Feuerwehrangehörigen; c) Dienstzeitverlängerungen; d) Änderung für die Dienst- sowie für die Soldverordnung; e) Änderung betreffend Organisation der Feuerwehr; f) Materialbegehren zu Handen Budget; g) Neunanschaffungen und Ersatz von Einsatzfahrzeugen zu Handen Budget und Investitionsplan; h) Erstellung und Unterhalt von Feuerwehrmagazinen und Wasserbezugsorten zu Handen Budget; i) Vermietung von Räumlichkeiten für feuerwehrfremde Zwecke; j) Verkauf von überzähligem Feuerwehrmaterial; k) Disziplinar- und Strafmassnahmen; l) Erstellung und Änderung einer Leistungsvereinbarung zwischen der Feuerwehrorganisation und der Abteilung Sicherheit.

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Art. 19

Zuständigkeit Der Kommandorapport: a) erlässt die Pflichtenhefte und Anforderungsprofile; b) erlässt Weisungen in den Bereichen Organisation, Dienstbetrieb, Soldwesen, Ausbildung, Alarmierung, Inventarwesen und Einsatz; c) erlässt das Jahresübungsprogramm; d) entscheidet über Kursbesuche von Feuerwehrangehörigen; e) bestimmt, wer an Verbandstagungen teilnimmt.

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Art. 20

Berater/ Beraterin Fachleute können als Berater oder Beraterin ohne Stimmrecht beigezogen werden. 5 Fassung vom 2. November 2016

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Art. 21 Dienstverordnung für die Feuerwehr Köniz 871.111

Weitere Rapporte Damit die Mitsprache bei der Entscheidfindung des Feuerwehrkommandos gewährleistet ist, erstellt das Feurwehrkommando eine die ganze Organisation abdeckende Rapportstruktur.

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Art. 22 VIII. Abteilung Sicherheit

Dienstleistungen 1 Die Abteilung Sicherheit unterstützt die Feuerwehrorganisation in folgenden Bereichen: a) Alarmierung während der Arbeitszeit; b) Ausfahrt von schweren Einsatzmitteln während der Bürozeit; c) Soldabrechnung; d) Personaldateien; e) Beschaffung von Ausrüstung und Einsatzmitteln; f) Erstellung von Feuerwehrmagazinen; g) Unterhalt von Ausrüstungen, Einsatzmaterial, Fahrzeugen und Magazinen; h) Allgemeine administrative Arbeiten; i) Protokollführung an Rapporten. Leistungsvereinbarung 2 Die Unterstützung der Feuerwehrorganisation durch die Abteilung Sicherheit wird detailliert in einer Leistungsvereinbarung geregelt. Personal der Abteilung Sicherheit 3 Das Personal der Abteilung Sicherheit leistet von Amtes wegen bis zur Pensionierung Feuerwehrdienst.

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Art. 23 IX. Schlichtungsverfahren

Persönlichkeitsverletzendes Verhalten 1 Bei einem persönlichkeitsverletzenden Verhalten von Vorgesetzten oder von Feuerwehrkameraden oder Feuerwehrkameradinnen sprechen sich die Betroffenen persönlich aus. Sie können weitere Personen beiziehen. 2 Ist die Aussprache unzumutbar oder verläuft sie für die Betroffenen ergebnislos, gelangen diese an die Direktion Sicherheit und Liegenschaften. Diese wirkt auf eine gütliche Verständigung der Parteien hin. 871.111 Dienstverordnung für die Feuerwehr Köniz

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Art. 24 X. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. 2 Die Dienstordnung vom 15. Januar 1997 mit Änderungen bis 8. Juli 1998 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. Köniz, 15. Dezember 1999 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Henri Huber Dr. iur. Nico H. Fleisch

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