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14 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Gebührenpflicht
1 Die Urkundspersonen beziehen für die Beurkundungstätigkeit die in
dieser Verordnung festgelegten Gebühren und Honorare. Der
Gebührentarif ist verbindlich.
2 Die Urkundsperson kann ausnahmsweise ganz oder teilweise auf die
Gebühren und Honorare verzichten, wenn:
a. eine gemeinnützige Institution zahlungspflichtig ist;
b. eine bedürftige Person zahlungspflichtig ist;
c. das Wertinteresse des betreffenden Geschäfts gering ist;
d. dies sachlich gerechtfertigt ist und triftige Gründe für eine Befreiung
von der Gebührenpflicht vorliegen.
Art. 2
Gebühren und Honorare
1 Die Gebühr ist das Entgelt für die Tätigkeiten, die üblicherweise mit der
Erstellung der Urkunde verbunden sind, nämlich für die Ermittlung des
Parteiwillens, das Ausfertigen der Urkunde, das Feststellen der Identität,
den eigentlichen Beurkundungsakt und die Anmeldung
eintragungsbedürftiger Geschäfte beim Register.
1 OGS 2012, 18
2 GDB 210.3
2 In der Gebühr nicht enthalten sind:
a. weitere Vorbereitungsarbeiten, wie zusätzliche Abklärungen,
Ermittlung von Vorkaufsberechtigten, Einholen von Vollmachten,
Bestätigungen und Belegen;
b. nicht beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte, wie Parzellierungen,
Begründung von unselbstständigem Miteigentum, Nutzungs- und
Verwaltungsordnungen, Pfandentlassungen, Gesellschaftsstatuten,
Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge, Fusionsverträge,
Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Umwandlungsbericht;
c. Folgearbeiten, wie Einholen von Zustimmungserklärungen und
Genehmigungen, Treuhandfunktionen beim Vollzug beurkundeter
Geschäfte;
d. über die Ermittlung des Parteiwillens hinausgehende Beratungen;
e. Übersetzungen durch die Urkundsperson.
3 Für die Arbeiten gemäss Absatz 2 hat die Urkundsperson Anspruch auf
ein auftragsrechtliches Honorar nach Aufwand.
Art. 3
Bemessung der Gebühr
1 Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 10 dieser Verordnung. Bei
Gebühren innerhalb eines Rahmens bemisst sich die Gebühr nach
angemessener Bewertung des Arbeitsaufwands und Umfangs, der
Bedeutung und Schwierigkeit des Geschäfts und der damit verbundenen
Verantwortlichkeit der Urkundsperson.
2 Bei der Gebührenberechnung nach dem Wert gilt als Vertragssumme
der Gesamtbetrag aller zu erbringenden geldwerten Leistungen. Enthält
die Urkunde dazu keine Angaben oder liegt der angegebene Wert
unterhalb der Steuerschätzung, so gilt, wenn eine Verkehrswertschätzung
vorliegt, diese als Vertragssumme; ansonsten ist auf die Steuerschätzung
abzustellen. Bei periodischen Vertragsleistungen gilt der zwanzigfache
Betrag der durchschnittlichen Jahresleistung als Grundlage der
Gebührenrechnung.
3 Werden in einer Urkunde mehrere beurkundungspflichtige
Rechtsgeschäfte zusammengefasst, ist die Gebühr aufgrund des
Ansatzes des Hauptgeschäfts zu berechnen. Diese ist angemessen zu
erhöhen, jedoch höchstens um die Gebühr eines der zusätzlichen
Geschäfte.
4 Im Falle des Nichtzustandekommens eines Geschäfts hat die
Urkundsperson Anspruch auf ein auftragsrechtliches Honorar nach
Aufwand.
5 Die Gebühr für die Verlängerung eines beurkundungsbedürftigen,
zeitlich befristeten Vertrags beträgt ein Drittel der Gebühr des
Hauptgeschäfts.
Art. 4
Erhöhung der Gebühr
Die Gebühr gemäss Art. 10 dieser Verordnung kann, wenn der Aufwand
durch die Gebühr nicht gedeckt ist, angemessen erhöht werden, jedoch
um höchstens die Hälfte, wenn:
a. mehrere Entwürfe zu erarbeiten waren;
b. mehrere Besprechungen oder Beurkundungen stattgefunden haben;
c. Arbeiten ausserhalb der üblichen Geschäftszeit oder ausserhalb der
Geschäftsräume erforderlich waren;
d. die Beurkundung ausserordentlich dringlich war;
e. die Beurkundung in einer Fremdsprache vorzunehmen war.
Art. 5
Herabsetzung der Gebühr
Die Gebühr gemäss Art. 10 dieser Verordnung wird:
a. um einen Drittel herabgesetzt, wenn die Beurkundung aufgrund eines
in Reinschrift vorgelegten Dokuments erfolgen kann, sofern die
Urkunde auch nach der Prüfung durch die Urkundsperson keine
Änderung erfährt. Der Mindestansatz bleibt in jedem Fall vorbehalten.
b. angemessen herabgesetzt, wenn die Urkundsperson im gleichen
Sachzusammenhang zahlreiche Rechtsgeschäfte mit weitgehend
gleichem Inhalt zu beurkunden hat. Der Mindestansatz bleibt in jedem
Fall vorbehalten.
Art. 6
Auslagen und Mehrwertsteuer
1 Die Urkundsperson hat zusätzlich Anspruch auf den Ersatz der
notwendigen Auslagen wie Porti, Kopien, Telefongebühren, Reisespesen
usw. Anstelle der effektiven Auslagen kann eine Kleinspesenpauschale
von höchstens drei Prozent der Gebühren- und Honorarsumme in
Rechnung gestellt werden.
2 Die Urkundsperson hat ebenfalls Anspruch auf die Mehrwertsteuer auf
Gebühr, Honorar und Auslagen, soweit sie mehrwertsteuerpflichtig ist.
Art. 7
Zahlungspflicht
1 Zahlungspflichtig ist die in der Urkunde bezeichnete gebührenpflichtige
Person, mangels Bezeichnung die Parteien zu gleichen Teilen. Die
Parteien haften solidarisch.
2 Kommt die Beurkundung nicht zustande, so ist die Auftraggeberin oder
der Auftraggeber und zusätzlich jene Person, auf deren Veranlassung
eine Tätigkeit der Urkundsperson erfolgt, zahlungspflichtig.
3 Von den Zahlungspflichtigen können angemessene Kostenvorschüsse
verlangt werden.
Art. 8
Informationspflicht und Rechnungsstellung
1 Die Urkundsperson ist verpflichtet, die Klienten bei Entgegennahme des
Auftrags über die Grundsätze der Gebührenordnung sowie über die
voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts zu informieren.
2 Die Gebührenrechnung gibt Auskunft über die Berechnung der Gebühr,
des Honorars gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung sowie der
Auslagen.
3 Die Rechnungsstellung hat mit dem vom Kanton zur Verfügung
gestellten Rechnungsformular oder mit einem von der
Notariatskommission genehmigten Formular zu erfolgen. Die
Rechnungsverfügung muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Art. 9
Vollstreckbarkeit
Rechtskräftige Rechnungsverfügungen für Gebühren und Honorare sowie
Auslagen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80
Abs. 2 SchKG)3.
Art. 10 II. Gebührentarif
Gebührentarif
An Gebühren werden erhoben: Fr.
I. Beglaubigung
1. für Beglaubigungen je Seite oder
Unterschrift 15.–
3 GDB 210.3
II. Personenrecht
2. Errichtung, Änderung oder
Aufhebung einer Stiftung
zuzüglich 1 ‰ des gestifteten
Vermögens, bei gleichzeitiger
Grundstückübertragung zuzüglich
der halben Gebühr nach Ziffer 12
(Eigentumsübertragung)
höchstens insgesamt
ZGB 81 500.– bis 1 800.–
20 000.–
III. Familienrecht
3. Ehevertrag
bei gleichzeitiger Grundstückübertragung zuzüglich der halben
Gebühr nach Ziffer 12 (Eigentumsübertragung)
höchstens insgesamt
ZGB 181 500.– bis 1 800.–
20 000.–
4. Aufnahme eines Inventars über das
Vermögen der Ehegatten
zuzüglich 1 ‰ des Inventarwerts
höchstens insgesamt
ZGB 195a 300.– bis 1 000.–
20 000.–
5. Gemeinderschaftsvertrag
für die Begründung 2 ‰ der
Vertragssumme,
mindestens
für die Abänderung oder Aufhebung
ZGB 336 500.–
300.– bis 1 000.–
IV. Erwachsenenschutzrecht
6. Vorsorgeauftrag ZGB 361 300.– bis 1 000.–
V. Partnerschaftsgesetz
7. Aufnahme eines Inventars über das
Vermögen PartG 20 gemäss Ziff. 4
8. Vermögensvertrag PartG 25 gemäss Ziff. 3
VI. Erbrecht
9. Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung ZGB 499 500.– bis 1 800.–
zuzüglich 1 ‰ des Verfügungswerts
höchstens insgesamt 20 000.–
10. Erbvertrag, auch in Verbindung mit
güterrechtlichen Verfügungen
zuzüglich 1 ‰ des Verfügungswerts
höchstens insgesamt
ZGB 512 500.– bis 1 800.–
20 000.–
VII. Sachenrecht
11. Ausschluss der Aufhebung von
Miteigentum ZGB 650 200.– bis 350.–
12. Verträge auf Eigentumsübertragung
(Kauf, Schenkung, Tausch)
3 ‰ der Vertragssumme bis
Fr. 300 000.–, plus 2 ‰ vom
Mehrbetrag bis Fr. 600 000.–, plus
1 ‰ vom Mehrbetrag über
Fr. 600 000.–, mindestens
ZGB 657
600.–
13. Aufhebung oder Änderung einer gesetzlichen Eigentumsbeschränkung ZGB 680 200.– bis 800.–
14. Vereinbarung über Aufhebung oder
Änderung des gesetzlichen Vorkaufsrechts im Miteigentums- oder
Baurechtsverhältnis ZGB 682 200.– bis 500.–
15. Begründungsakt für Stockwerkeigentum (Vertrag oder Erklärung)
Gebühr nach Ziffer 12
(Eigentumsübertragung) aufgrund
von Bodenwert und Baukosten
ZGB 712d
16. Errichtung einer Grunddienstbarkeit ZGB 732 200.– bis 1 500.–
17. Bestellung einer Nutzniessung an
Grundstücken ZGB 746 200.– bis 800.–
18. Inventaraufnahme ZGB 763 gemäss Ziff. 4
19. Bestellung eines Wohnrechts ZGB 776 200.– bis 800.–
20. Bestellung eines Baurechts
Als Vertragssumme gilt die Leistung
des Bauberechtigten.
Ist der Bauberechtigte zu
periodischen Leistungen während
bestimmter Zeit verpflichtet,
höchstens aber 20 Jahre lang, so ist
die Summe der Leistungen
massgebend.
Ist der Bauberechtigte zu
periodischen Leistungen während
unbestimmter Zeit oder länger als
20 Jahre verpflichtet, so ist der
zwanzigfache Betrag der einzelnen
Leistung massgebend.
ZGB 779a gemäss Ziff. 12
21. Bestellung weiterer Dienstbarkeiten 200.– bis 800.–
22. Errichtung einer Grundlast ZGB 783 200.– bis 800.–
23. Errichtung und Umwandlung
(Löschung und Neuerrichtung) eines
Grundpfandes
1,5 ‰ von der Pfandsumme bis
Fr. 300 000.–, plus 1 ‰ vom Mehrbetrag bis Fr. 600 000.–, plus 0,5 ‰
vom Mehrbetrag über Fr. 600 000.–,
mindestens
Werden in der gleichen Urkunde
mehrere Pfandrechte errichtet, ist
die Gebühr vom Gesamtbetrag der
Pfandsummen zu berechnen.
Bei Erhöhung der Pfandsumme ist
die Gebühr vom Erhöhungsbetrag zu
berechnen.
Bei Aufteilung und Verlegung von
Pfandrechten sowie bei der
Pfandrechtserneuerung ist die
Gebühr um einen Viertel zu
reduzieren.
Bei anderen Änderungen
ZGB 799
400.–
(Pfandausdehnung, Herabsetzung,
usw.) beträgt die Gebühr maximal
die Hälfte.
VIII. Obligationenrecht
24. Ersatz der Unterschrift OR 15 30.– bis 100.–
25. Unmöglichkeit der Rückgabe eines
Schuldscheins (Amortisationsverfahren) OR 90 50.– bis 200.–
26. a. Grundstückkauf OR 216/1 gemäss Ziff. 12
b. Vorverträge
Wird der Hauptvertrag von der
gleichen Person beurkundet, so
beträgt die Gebühr für den
Hauptvertrag die Hälfte der
Gebühr nach Ziffer 12.
OR 216/2 gemäss Ziff. 12
c. Kaufs- und Rückkaufsrechte
über Grundstücke OR 216/2 gemäss Ziff. 12
d. Limitierte Vorkaufsrechte OR 216/2 die Hälfte der
Gebühr gemäss
Ziff. 12
e. Abtretung von Kaufsrechten OR 216b gemäss Ziff. 12
27. Tausch
Als Vertragssumme gilt der addierte
Wert der Tauschobjekte.
OR 237 gemäss Ziff. 12
28. Schenkung von Grundstücken OR 243 gemäss Ziff. 12
29. Bürgschaftserklärung
1 ‰ der Bürgschaftssumme,
mindestens
höchstens
OR 493 250.–
1 000.–
30. Verpfründungsvertrag
3 ‰ der Vertragssumme bis
Fr. 300 000.–, plus 2 ‰ vom Mehrbetrag bis Fr. 600 000.–, plus 1 ‰
vom Mehrbetrag über Fr. 600 000.–,
mindestens
OR 522
600.–
31. a. Gründung einer Aktiengesell- OR 620 ff.
schaft oder Kommanditaktiengesellschaft
3 ‰ vom Aktienkapital bis
Fr. 200 000.–, 2 ‰ vom Mehrwert bis Fr. 500 000.–, 1 ‰ vom
Mehrwert über Fr. 500 000.–,
mindestens
höchstens insgesamt
bei öffentlich zu beurkundenden
Sacheinlagen und
Sachübernahmen zusätzlich
eine Gebühr nach Ziffer 12
OR 764 ff.
800.–
20 000.–
b. Kapitalerhöhung OR 650 ff.
Beschluss des
Verwaltungsrates
gemäss Ziff. 31
Bst. a
Beschluss der
Generalversammlung 200.– bis 1800.–
c. Kapitalherabsetzung inkl.
Statutenänderung
Ist die Herabsetzung mit
gleichzeitigem Ersatz durch
neues Kapital verbunden, so
bemisst sich die zusätzliche
Gebühr für die Kapitalerhöhung
nach Ziffer 31 Buchstabe a.
OR 732 300.– bis 2 000.–
d. Protokolle anderer Beschlüsse 300.– bis 2000.–
32. Gesellschaft mit beschränkter
Haftung OR 772 ff.
gemäss Ziff. 31
33. Gesellschaftsrechtliche
Feststellungen
OR 734
OR 764/2
OR 788/2
OR 874/2 300.– bis 2 000.–
34. Wechselproteste und Checkproteste
1 ‰ der Wechsel- bzw.
Checksumme, mindestens
höchstens
OR 1034
OR 1128
50.–
300.–
IX. Fusionsgesetz
35. Fusionsbeschluss FusG 20
a. des übertragenden Rechtsträgers 500.– bis 2000.–
b. des übernehmenden Rechtsträgers ohne Kapitalerhöhung
berechnet auf dem zufliessenden Aktivenüberschuss
mindestens
höchstens insgesamt
gemäss Ziff. 31
Bst. a
800.–
20 000.–
c. des übernehmenden Rechtsträgers mit Gründung oder
Kapitalerhöhung
Gründungs- oder Erhöhungsgebühr
gemäss
Ziff. 31 Bst. a und
b
36. Spaltungsbeschluss FusG 44
a. des übertragenden Rechtsträgers zur Neugründung
gemäss Ziff. 31
Bst. a
b. des übertragenden Rechtsträgers zur Übernahme
berechnet auf dem abfliessenden Aktivenüberschuss
mindestens
höchstens insgesamt
gemäss Ziff. 31
Bst. a
800.–
20 000.–
c. des übernehmenden Rechtsträgers mit Kapitalerhöhung
des übernehmenden Rechtsträgers ohne Kapitalerhöhung
gemäss Ziff. 31
Bst. b
500.– bis 2 000.–
37. Umwandlungsbeschluss FusG 65 gemäss Ziff. 31
Bst. a
38. Vermögensübertragung: Übertragungsvertrag mit Übertragung von
Grundstücken
berechnet auf dem Verkehrswert des
Grundstücks, falls dieser fehlt, auf
der Steuerschätzung
FusG 70/2 gemäss Ziff. 12
39. Fusion und Vermögensübertragung
von Stiftungen: Fusionsvertrag bei
Familienstiftungen und kirchlichen
Stiftungen FusG 79/3 gemäss Ziff. 31
Bst. a
X. Andere Urkunden
40. Urkunden über Tatbestände, Hergänge
und rechtliche Verhältnisse, die in diesem
Tarif nicht aufgezählt sind, wie Verlosung,
Wettbewerbe, eidesstattliche Erklärungen
usw. 200.– bis 1 800.–
41. Freiwillige Urkundsform
gemäss Art. 2 Abs. 3 plus eine
Beurkundungsgebühr von pauschal 300.–
Art. 11 III.4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 12
Übergangsbestimmung
Diese Verordnung wird auf alle Beurkundungen angewendet, die nach
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens in Auftrag gegeben worden sind.
4 Titelnummer gestützt auf Art. 11c des Publikationsgesetzes formlos geändert
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 14 ...5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft. Art. 10 Ziff. 6 tritt mit dem
neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft.6
5 Die Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren
vom 29. Februar 1980 (OGS 1980, 40, OGS 1980, 60, OGS 1986, 88, OGS 1986,
118, OGS 1993, 85, OGS 1995, 95, OGS 2004, 73, OGS 2006, 70, OGS 2007, 13)
wurden durch die Verordnung über die Schätzungsgebühren vom 15. März 2012
(Titel, Ingress, Art. 1 bis 6 und Art. 26 bis 31), die Verordnung über die
Beurkundungsgebühren vom 15. März 2012 (Titel, Ingress, Art. 1 bis 6 und Art. 7
bis 10) und die Verordnung über die Grundbuchgebühren vom 15. März 2012 (Titel,
Ingress, Art. 1 bis 6 und Art. 11 bis 25) aufgehoben
6 Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht trat am 1. Januar 2013 in Kraft