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Km vom 19. September 2000 des Beschlusses Nr. 21/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.033.12 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Anhang XVII des Abkommens wird nach Nummer 9a (Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "9b. 398 L 0071: Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28)." Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Art. 15 erhält folgende Fassung: "Die Rechte aus einem Muster nach seiner Eintragung erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem Muster fallendes Muster eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Rechts an einem Muster oder mit seiner Zustimmung im Gebiet einer Vertragspartei in den Verkehr gebracht worden ist."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 25. Februar 2000 (Es folgen die Unterschriften)

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