Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden planen, erstellen und unterhalten im Rahmen der
übergeordneten Raumplanung und unter Berücksichtigung des Umwelt- und
des Landschaftsschutzes das öffentliche Strassennetz mit dem Ziel:
a. den motorisierten Strassenverkehr soweit als möglich auf Hochleistungs-
und Hauptverkehrsstrassen zu konzentrieren, um die Wohngebiete bestmöglich von Immissionen dieses Verkehrs zu entlasten; die dadurch
gewonnenen Freiräume sind zur besseren Gestaltung des Strassenraumes für die Belange der Fussgänger, der Velo- und Mofafahrer, der öffentlichen Verkehrsmittel und der privaten Erschliessung zu nutzen; Freiräume ausserorts sind wenn möglich der land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung zuzuführen;
b. im Interesse der Verkehrssicherheit den langsamen und den nichtmotorisierten Verkehr vom schnellen motorisierten Verkehr zu entflechten;
c. verkehrsberuhigte Zonen insbesondere innerhalb der Wohngebiete zu
schaffen.
§ 2
Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt die Planung, die Projektierung, den Bau, den Unterhalt und
die Finanzierung der öffentlichen Strassen.
2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind die Strassen und Wege von Bürgergemeinden, landwirtschaftlichen Bodenverbesserungsgenossenschaften und Privaten.
§ 3
Arten der öffentlichen Strassen
1 Das öffentliche Strassennetz im Kantonsgebiet besteht aus National-,
Kantons- und Gemeindestrassen.
1) In der Volksabstimmung vom 8. Juni 1986 angenommen.
2 430
§ 4 * Nationalstrassen
1 Die Nationalstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Bundes.
2 Der Regierungsrat kann mit den zuständigen Bundesstellen Leistungsvereinbarungen über den betrieblichen und den baulichen Unterhalt von Nationalstrassen abschliessen.
3 Der Regierungsrat kann eine Organisation gründen oder den Beitritt zu einer
solchen erklären, die Leistungsvereinbarungen gemäss Abs. 2 mit den zuständigen Bundesstellen abschliesst.
4 Der Regierungsrat kann mit einer Organisation gemäss Abs. 3 für den
betrieblichen Unterhalt einzelner Teile des Kantonsstrassennetzes, insbesondere Hochleistungsstrassen und Tunnels, Leistungsvereinbarungen abschliessen, sofern dies fachlich und betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
§ 5
Kantonsstrassen
1 Die Kantonsstrassen werden in Hochleistungsstrassen, Hauptverkehrsstrassen und übrige Kantonsstrassen unterteilt.
a. Die Hochleistungsstrassen dienen vorwiegend dem überregionalen
Durchgangsverkehr; sie stellen die Verbindung mit Nationalstrassen oder
wichtigen Strassen des benachbarten Auslands und der angrenzenden
Kantone her.
b. Die Hauptverkehrsstrassen nehmen vorwiegend den regionalen Verkehr
auf; sie stellen in der Regel die Verbindung zu Nationalstrassen oder zu
kantonalen Hochleistungsstrassen her.
c. Die übrigen Kantonsstrassen verbinden einzelne Ortschaften untereinander; sie stellen in der Regel die Verbindung zu den kantonalen Hauptverkehrsstrassen her.
§ 6
Gemeindestrassen
1 Gemeindestrassen sind alle öffentlichen Strassen, die weder Nationalstrassen noch Kantonsstrassen sind. Sie dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb
einer Gemeinde, erschliessen die Baugebiete und stellen die Verbindung zu
den Kantonsstrassen her.
2 Feld-, Flur-, Wald-, Reit-, Ufer-, Fuss- und Wanderwege sowie Radrouten ergänzen das Gemeindestrassennetz, soweit sie nicht Eigentum von Bürgergemeinden oder Privaten sind.
§ 7
Anwendbares Recht
1 Für die Nationalstrassen gelten insbesondere das Bundesgesetz vom 8. März
19602) über die Nationalstrassen und die dazugehörenden Erlasse des Bundes
und des Kantons.
2) SR 725.11
3 430
2 Für die Kantonsstrassen sind die Bestimmungen des vorliegenden Strassengesetzes und des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 19983)
massgebend. *
3 Für die Gemeindestrassen erlassen die Gemeinden Vorschriften im Rahmen
des vorliegenden Strassengesetzes sowie des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 19984). *
§ 8
Hoheit und Eigentum
1 Die Kantonsstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons.
Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Bundes. *
2 Die Gemeindestrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum der
Gemeinden. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Bundes und des Kantons.
§ 9
Brücken, Unter- und Überführungen
1 Brücken, Unter- und Überführungen sind Eigentum desjenigen Verkehrswegeigentümers, dessen Verkehrsweg sie tragen, sofern nicht Vereinbarungen
andere Rechte begründen.
§ 10
Übertragung von Hoheit und Eigentum
1 Ihrer Verkehrsbedeutung entsprechend können Gemeindestrassen in Hoheit
und Eigentum des Kantons, Kantonsstrassen in Hoheit und Eigentum der
Gemeinden überführt werden. Der Landrat fasst die entsprechenden Beschlüsse in Anwendung von § 13.
2 Der Übergang erfolgt in der Regel entschädigungslos. Aufwendungen des
bisherigen Eigentümers, die den Rahmen des normalen Strassenunterhaltes
überschreiten, werden vom neuen Eigentümer angemessen entschädigt.
§ 11
Umfang des Strassenraumes
1 Der Strassenraum umfasst die Strasse mit den ihrer technisch richtigen Ausgestaltung dienenden Anlagen, wie insbesondere Kunstbauten, Haltestellen
der öffentlichen Verkehrsmittel, Gehwege, Radstreifen, Grünstreifen, Neben-
und Unterhaltsanlagen, Parkplätze.
2 Ausnahmsweise können Benutzungsrechte auch durch Dienstbarkeiten gesichert werden.
3) SGS 400
4) SGS 400
4 430
2 Planung und Projektierung
§ 12
Grundsatz
1 Die öffentlichen Strassen sind nach ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung
der Transport-, Siedlungs- und Landschaftsplanung, der Umweltverträglichkeit
sowie der Verkehrssicherheit und der verkehrstechnischen Anforderungen zu
planen und zu projektieren.
§ 13 * Kantonale Richtplanung
1 Das Konzept des Kantonsstrassennetzes einer Region ist im Rahmen der
kantonalen Richtplanung vom Landrat nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 19985) festzulegen.
2 Die kantonale Richtplanung bestimmt die generelle Linienführung, die wichtigsten Anschlusspunkte sowie die Klassifizierung der Kantonsstrassen.
3 Diese ist mit den Nachbarkantonen zu koordinieren und auf die überregionalen Verkehrsträger abzustimmen.
§ 14
Generelle Projekte
1 Generelle Projekte für Kantonsstrassen werden aufgrund des in der kantonalen Richtplanung festgelegten Strassennetzes ausgearbeitet. *
2 Sie enthalten alle wesentlichen Merkmale der Verkehrsplanung, die zur generellen Beurteilung der Verkehrsführung und Erschliessung einer Teilregion notwendig sind, insbesondere die Linienführung, Normalprofile und Anschlüsse
sowie eine Kostenschätzung.
3 Sie dienen zur Vernehmlassung bei den betroffenen Gemeinden und interessierten Dienststellen.
4 Sie dienen auch als Grundlage für die Ausarbeitung der Bauprojekte.
5 Sie werden unter gleichzeitiger Erteilung des Enteignungsrechts vom Landrat
beschlossen.
6 Die Beschlüsse des Landrats über generelle Projekte unterstehen der fakultativen Volksabstimmung.
§ 15
Bauprojekte
1 Die Bauprojekte (kantonale Nutzungspläne) legen die genaue Lage der bestehenden und projektierten Kantonsstrassen einschliesslich der Nebenanlagen sowie der Baulinien fest. Sie enthalten zudem die Kostenberechnung und
alle für die Planauflage notwendigen Angaben. *
2 Die Bauprojekte werden von der Bau- und Umweltschutzdirektion beschlossen. Wo sich diese nicht auf die kantonale Richtplanung oder auf ein generelles Projekt stützen, sind sie vom Landrat zu beschliessen. *
5) SGS 400
5 430
3 Das Auflage- und Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen
des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 19986). *
4 Zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraums oder in anderen speziellen
Fällen können auch lediglich Bau- und Strassenlinienpläne erlassen werden.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und
Baugesetzes vom 8. Januar 19987) über die kantonale Nutzungsplanung. *
5 Der Landrat erteilt die notwendigen Baukredite und das Enteignungsrecht, soweit es nicht schon gemäss § 14 Abs. 5 dieses Gesetzes erteilt worden ist.
§ 16
Ausbaunormen
1 Der Regierungsrat kann die Ausbaunormen für Kantonsstrassen in Regelquerschnitten festlegen und weitere Vorschriften für Planung, Projektierung
und Gestaltung der Kantonsstrassen erlassen.
§ 17
Zutrittsbeschränkung
1 Der Regierungsrat kann an Kantonsstrassen mit starkem Durchgangsverkehr
die seitliche Zu- und Wegfahrt beschränken oder verbieten.
2 Ausnahmen kann die Bau- und Umweltschutzdirektion im Einvernehmen mit
der betroffenen Gemeinde gestatten, wenn eine Erschliessung über Gemeindestrassen nicht möglich ist und der Verkehr nicht gefährdet oder behindert
wird. Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt die notwendigen Bedingungen
§ 18 und Auflagen fest. *
Versorgungsrouten
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Strassenzüge, die als Versorgungsrouten
dienen, und legt ihre Ausbaunormen fest.
2 Sofern eine Gemeindestrasse in das Netz der Versorgungsrouten aufgenommen wird, einigen sich Kanton und Gemeinde über die Kostentragung beim
Ausbau der Strasse, wobei der Kanton grundsätzlich die Mehrkosten übernimmt, die durch die Eigenschaft als Versorgungsroute bedingt sind.
§ 19
Bauten und Anlagen mit starker Verkehrserzeugung
1 Wird die Kapazität des kantonalen Strassennetzes durch das Verkehrsaufkommen grosser Neubauten und Anlagen sowie neuer Nutzungsarten über
das normale Mass beansprucht, erlässt der Regierungsrat Vorschriften über
die zweckmässige Erschliessung. Er regelt aufgrund der übermässigen Beanspruchung des Strassennetzes die Kostentragung Dritter.
2 Den Gemeinden steht das gleiche Recht für ihr Strassennetz zu.
6) SGS 400
7) SGS 400
6 430
§ 20
Radrouten
1 Der Landrat beschliesst nach Anhören der Gemeinden ein zusammenhängendes Netz regionaler Radrouten. Eine regionale Radroute ist vorzusehen,
wo Strassen regelmässig von einer grösseren Zahl von Velofahrern benutzt
werden, wo es sich um besonders förderungswürdige Verbindungen handelt
oder wo es die Sicherheit der Velo- und Mofafahrer sonst erfordert. Neu anzulegende regionale Radrouten werden vom Kanton erstellt. Nach der Fertigstellung sind sie Bestandteil des Gemeindestrassennetzes gemäss § 6 Abs. 2.
§ 21
Fuss- und Wanderwege
1 Der Kanton fördert und koordiniert in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen die Planung eines zusammenhängenden Fuss- und Wanderwegnetzes.
Er nimmt in Erfüllung seiner Aufgaben auf Fuss- und Wanderwege Rücksicht
und ersetzt Wege, die er aufheben muss.
2 Planung, Bau und Unterhalt der Fuss- und Wanderwege obliegen den
Gemeinden.
3 Landerwerb
§ 22
Grundsatz
1 Das erforderliche Land für den Bau, den Ausbau und die Korrektion der Kantonsstrassen mit ihren Nebenanlagen und allen notwendigen Anpassungen
kann freihändig, im Landumlegungsverfahren (Baulandumlegung oder Felderregulierung), im Quartierplanverfahren oder im Enteignungsverfahren erworben
werden.
2 Für besonders wertvolle schützenswerte Landschaftsstriche ist Realersatz zu
beschaffen.
4 Bau, Ausbau und Korrektion
§ 23
Zuständigkeit
1 Für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von öffentlichen Strassen sind
zuständig:
a. * der Kanton für Kantonsstrassen,
b. die Gemeinden für Gemeindestrassen, besondere Regelungen vorbehalten.
2 Ausnahmsweise kann die Zuständigkeit vertraglich geregelt werden.
7 430
3 Bauprojekte für den Bau, den Ausbau oder die Korrektion der Einmündungen
von Gemeinde- und Privatstrassen in Kantonsstrassen müssen sich auf einen
rechtskräftigen kommunalen Strassennetzplan oder Quartierplan abstützen
können. Sie bedürfen der Genehmigung der Bau- und Umweltschutzdirektion. *
4 Der Bau und Ausbau öffentlicher Parkplätze ist grundsätzlich Sache der
Gemeinden.
5 Parkplätze von regionaler Bedeutung können im Einvernehmen mit der
Gemeinde vom Kanton erstellt werden.
§ 24
Beleuchtung
1 Die öffentlichen Strassen und Plätze sind innerhalb der Baugebiete angemessen zu beleuchten. Dabei sind die Belange der Sicherheit, des Natur- und Heimatschutzes, der Wirtschaftlichkeit und des Energiesparens zu berücksichtigen.
2 Über die Beleuchtung von Kantonsstrassen ausserorts entscheidet die Bau-
§ 25 und Umweltschutzdirektion. *
Bauliche Vorkehren für Behinderte
1 Beim Bau, Ausbau und bei der Korrektion öffentlicher Strassen und Plätze
sind die notwendigen baulichen Vorkehren für Behinderte zu treffen.
§ 26
Werkleitungen
1 In Kantonsstrassen sind Leitungen, wenn möglich, ausserhalb der Fahrbahn
zu verlegen.
2 Die Eigentümer der Werkleitungen sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten den
durch die Bauarbeiten von öffentlichen Strassen bedingten, neuen Verhältnissen anzupassen und, wenn nötig, zu erneuern. Mehrkosten beim Bau öffentlicher Strassen, die infolge bestehender oder zu verlegender Werkleitungen entstehen, gehen zulasten der Werkeigentümer.
3 Die Verlegung von Werkleitungen in öffentlichen Strassen ist gebühren- und
bewilligungspflichtig. An die Bewilligung können besondere Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Erstellung und Betrieb von Leitungsnetzen für die Energieverteilung.
4 Die Bewilligung wird erteilt:
a. * vom Tiefbauamt für Kantonsstrassen,
b. vom Gemeinderat für Gemeindestrassen.
5 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die durch das Tiefbauamt ausgestellten Bewilligungen fest. Der Gemeinderat legt die Gebühren für die von ihm
erteilten Bewilligungen fest.
8 430
6 Die Gemeinden haben einen Leitungskataster anzulegen und nachzuführen.
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die technische Ausgestaltung des
Leitungskatasters sowie die Kostentragung und die Gebührenregelung. Der
Kanton, die Gemeinden und die Leitungseigentümer haben sich an der Kostentragung angemessen zu beteiligen. Die Gemeinde kann für die Benutzung des
Leitungskatasters Gebühren erheben. Eine vertragliche Regelung der Haftung
ist möglich.
5 Unterhalt und Winterdienst der Strassen
§ 27
Grundsatz
1 Die öffentlichen Strassen sind nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten derart zu unterhalten, dass ein sicherer Verkehr gewährleistet
wird.
§ 28
Der Begriff des Unterhalts
1 Der bauliche Unterhalt umfasst alle Arbeiten, die der Erhaltung der Strassenanlagen, der technischen Einrichtungen und Nebenanlagen dienen. Darunter
fallen insbesondere alle baulichen Arbeiten am Strassenkörper und an den
Kunstbauten.
2 Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Arbeiten, die für die dauernde
Betriebsbereitschaft der Strassenanlagen notwendig sind, insbesondere die
Reinigung der Fahrbahnen und Nebenanlagen sowie die Öffnung und Wiederherstellung nach ausserordentlichen Naturereignissen.
§ 29
Zuständigkeit
1 Der bauliche und betriebliche Unterhalt obliegt:
a. * dem Kanton für Kantonsstrassen,
b. den Gemeinden für Gemeindestrassen.
2 Der bauliche und betriebliche Unterhalt von Über- und Unterführungen ist Sache des Eigentümers.
§ 30
Winterdienst
1 Bei Schneefall und Glatteis werden die öffentlichen Strassen nach Massgabe
der vorhandenen technischen und personellen Möglichkeiten, und soweit es
wirtschaftlich und ökologisch zu verantworten ist, von Schnee geräumt, gegen
Schneeverwehungen geschützt und durch Glatteisbekämpfung benutzbar erhalten.
2 Der Winterdienst obliegt:
a. * dem Kanton für Kantonsstrassen unter Vorbehalt der Abs. 3 und 4,
9 430
b. den Gemeinden für Gemeindestrassen.
3 Der Winterdienst des Kantons beschränkt sich auf die Freihaltung der Fahrbahnen der Kantonsstrassen. Die Gemeinden sind zur Schneeräumung und
zur Glatteisbekämpfung auf den Trottoirs an Kantonsstrassen innerhalb des
Baugebiets verpflichtet. Die Abfuhr des Schnees von Fahrbahnen und Trottoirs
ist Sache der Gemeinden. Die Gemeinden können die Schneeräumung und
Glatteisbekämpfung auf den Trottoirs durch Gemeindereglement den Anstössern überbinden.
4 Der Kanton kann die Schneeräumung von Kantonsstrassen durch Vertrag
Gemeinden, die über geeignete Fahrzeuge und Einrichtungen verfügen, übertragen.
6 Finanzierung
§ 31
Finanzierung der Strassen
1 Als Ausbaukosten gelten die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Strassen. Sie umfassen alle Aufwendungen für Projektierung, Landerwerb, Bauarbeiten, Bauleitung sowie Vermarkung und Vermessung der
Strassen einschliesslich der Nebenanlagen.
2 Als Strassenunterhaltskosten gelten die Kosten für die Aufwendungen, welche zur dauernden Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit der Strassen notwendig sind.
§ 32
Kostentragung
1 ... *
2 Die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Kantonsstrassen
werden vom Kanton getragen. Die Gemeinden haben an diese Kosten keine
Beiträge zu leisten. Vorbehalten bleiben die §§ 33 und 34. Dient die Erstellung
von Teilen der Fahrbahn, von Parkierungsflächen und Trottoiranlagen vorwiegend den Interessen von Grundeigentümern oder dinglich Berechtigten, so
können diese mit einem angemessenen Beitrag an die Erstellungskosten solcher Anlagen belastet werden.
3 Die Kosten für den Bau und Ausbau und die Korrektion von Gemeindestrassen gehen, besondere Regelungen vorbehalten, zulasten der Gemeinden und
werden gemäss Gemeindereglement weiterverrechnet.
§ 33
Strassenkreuzungen, Über- und Unterführungen, Signalanlagen
1 Die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Strassenkreuzungen und -anschlüssen, von Strassenüber- und -unterführungen, von Vorsortier- und Verzögerungsspuren sowie von Signalanlagen gehen zulasten des
öffentlichen oder privaten Verursachers.
10 430
2 An die Kosten von Personenüber- und -unterführungen sowie Fussgängersignalanlagen bei Kantonsstrassen innerhalb des Baugebiets hat die Gemeinde
einen Beitrag nach Massgabe der Interessenlage zu leisten. Kanton und
Gemeinden verständigen sich im Einzelfall über die Höhe dieses Beitrags.
3 Die Kosten von Strassenanpassungen für Zufahrten, Zugänge und Einmündungen gehen zulasten der öffentlichen und privaten Verursacher.
4 Für die Kostentragung bei Kreuzungen zwischen Strassen und Eisenbahnen
oder Tramlinien bleiben die Vorschriften des Bundes vorbehalten.
§ 34
Bushaltestellen
1 Die Kosten für die Erstellung oder für Umbauten von Bushaltestellen gemäss
Generellem Leistungsauftrag inkl. ihrer Möblierung werden wie folgt getragen: *
a. * grundsätzlich vom Strasseneigentümer, an dessen Strasse die Bushaltestelle liegt;
b. * vom Kanton, wenn der Bund die Kosten von Bushaltestellen an Nationalstrassen nicht übernimmt;
c. * in der Regel vom Kanton bei Umsteigehaltestellen von regionaler Bedeutung.
2 Bei Bushaltestellen an Gemeindestrassen, die vorwiegend der Erschliessung
kantonaler oder anderer regional wichtiger öffentlicher Bauten und Anlagen
dienen, kann sich der Kanton auf Antrag der Standortgemeinde mit bis zu
100 % der Erstellungskosten beteiligen. *
3 Einrichtungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer
Buslinie stehen, wie solche zur Fahrgastinformation oder zum Verkauf von
Fahrscheinen, werden durch den Besteller des betreffenden Angebots des öffentlichen Verkehrs finanziert. *
4 Für den betrieblichen Unterhalt der Möblierung und für die Abfallbeseitigung ist bei allen Bushaltestellen die Standortgemeinde zuständig. *
5 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Voraussetzungen für
die Kostentragung gemäss Abs. 1 Bst. c und für die Kostenbeteiligung gemäss
§ 35 Abs. 2. *
Festsetzung, Eröffnung und Fälligkeit der dem Kanton geschuldeten Beiträge
1 Die dem Kanton geschuldeten Beiträge werden durch die Bau- und Umweltschutzdirektion aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Kriterien festgesetzt. *
2 Die Beiträge werden den betroffenen Gemeinden und Dritten mit der Projektvorlage eröffnet. Der definitive Beitrag ergibt sich aufgrund der Gesamtabrechnung. Die Fälligkeit von Teilzahlungen der Beiträge von Gemeinden und Dritten wird entsprechend dem Baufortschritt durch die Bau- und Umweltschutzdirekion bestimmt. *
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§ 36
Strassenunterhaltskosten
1 Die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt der Kantonsstrassen werden vom Kanton getragen. Vorbehalten bleiben die §§ 30 und 37.
2 Die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt der Gemeindestrassen gehen zulasten der Gemeinden und – je nach Gemeindereglement – der
betroffenen Grundeigentümer.
§ 37
Unterhalt und Betrieb von Strassenbeleuchtungsanlagen
1 Die Kosten für Unterhalt und Betrieb von Beleuchtungsanlagen an Kantonsstrassen trägt der Kanton. Innerhalb des Baugebiets tragen die Gemeinden die
Energiekosten.
6bis Gewerbeparkkarte *
§ 37a * Ausgabe
1 Der Kanton stellt eine Gewerbeparkkarte aus, mit welcher gewerblich genutzte Fahrzeuge erleichtert parkiert werden können.
§ 37b * Bezug der Gewerbeparkkarte
1 Für jedes gewerblich genutzte Fahrzeug kann eine Gewerbeparkkarte bezogen werden.
2 Gewerbeparkkarten sind weder unter den Firmenfahrzeugen noch auf andere
Gewerbebetriebe übertragbar.
3 Der Bezug steht basellandschaftlichen, ausserkantonalen und ausländischen
Gewerbetreibenden offen.
§ 37c * Fahrzeugeinsatz
1 Der Gewerbebetrieb muss im Antrag auf Erteilung einer Gewerbeparkkarte
glaubhaft darlegen, dass er für den Transport von Material, Maschinen oder
Werkzeug ein Fahrzeug benötigt und:
a. ihm aufgrund des Gewichts, der Grösse oder der Beschaffenheit der Ladung der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zugemutet
werden kann oder
b. er auf die Mitführung eines Ersatzteil- oder Werkzeugsortiments angewiesen ist.
12 430
2 Für Fahrzeuge mit gewerbetypischen Karosserieformen (Lieferwagen, Kastenwagen, Kombi, vergleichbare Karosserieformen) bestätigen die Inhaberinnen oder Inhaber oder die Geschäftsführenden des Gewerbebetriebs mit ihrer
Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Antrag auf Erteilung der Gewerbeparkkarte.
3 Bei Fahrzeugen mit anderen Karosserieformen kann die Amtsstelle eine Begutachtung des Fahrzeugs auf dem Amt verlangen.
4 Der Geschäftssitz gilt nicht als Einsatzort.
§ 37d * Fahrzeugbeschriftung
1 Während der Nutzung der Gewerbeparkkarte müssen die Fahrzeuge entweder von aussen mit der Unternehmensbezeichnung versehen sein, oder es
muss ein Schild hinter die Fahrzeugscheibe gelegt werden.
§ 37e * Parkierberechtigungen
1 Es gelten folgende Parkierberechtigungen (inklusive Anhänger) auf öffentlichem Grund, ausgenommen mit Schranken abgesperrte Parkflächen oder
Parkhäuser:
a. zeitlich unbegrenztes Parkieren in der blauen Zone8);
b. zeitlich unbegrenztes Parkieren auf Parkierungsflächen, die ein Parkieren
von 2 Stunden und länger zulassen;
c. Parkieren bis maximal 4 Stunden an Stellen, für die ein Parkverbot gilt,
wobei:
1. Parkierverbote gemäss Art. 19 Abs. 2–4 der Verkehrsregelnverordnung9) zu beachten sind;
2. der Beginn der Parkzeit mit der Parkscheibe anzuzeigen ist;
3. Flächen mit der Aufschrift «Polizei», «Taxi» oder dergleichen ausgenommen sind.
2 Fahrzeuge, die berechtigterweise mit einer Gewerbeparkkarte parkiert sind,
müssen keine weiteren öffentlichen Parkierungsgebühren (Parkuhren usw.)
entrichten.
3 Die Parkierberechtigung ist auf den notwendigen Fahrzeugeinsatz (§ 37c)
und auf die Dauer des Arbeitseinsatzes beschränkt.
4 Die Gewerbeparkkarte ist von aussen gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.
§ 37f * Gebühren
1 Die Gebühr für die Gewerbeparkkarte beträgt CHF 100.– pro Jahr.
8) Art. 48a Abs. 2 Bst. a Signalisationsverordnung (SR 741.21)
9) Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11)
13 430
§ 37g * Einnahmenverteilung
1 Der Kanton erhält CHF 30.– für jede ausgestellte Gewerbeparkkarte.
2 CHF 70.– werden im Verhältnis der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner
unter den Gemeinden aufgeteilt.
§ 37h * Gewerbeparkkarten der Gemeinden
1 Die Gemeinden können für ihr Gebiet eigene Gewerbeparkkarten vorsehen.
2 Sie regeln den Bezug, die Berechtigungen und die Gebühren selbst.
3 Einschränkungen für ortsfremde Gewerbetreibende sind unzulässig.
§ 37i * Ausserkantonale Gewerbeparkkarten
1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen, mit ausserkantonalen
Gemeinden oder mit ausländischen Behörden einen Staatsvertrag über die
Ausstellung von Gewerbeparkkarten im Paket abschliessen.
2 Der Regierungsrat schliesst die Staatsverträge im Sinne von
§ 77 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 198410) endgültig ab.
3 Ein Staatsvertrag darf abgeschlossen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Der Fahrzeugeinsatz und die Parkierberechtigung sind im Vertragsgebiet
mindestens im Umfang gemäss § 37c und § 37e auf allen Parkfeldern
gewährleistet; es gibt keine weitergehenden Ausnahmen.
b. Die Gebühr für das Paket der Gewerbeparkkarten muss tiefer sein als die
Summe der einzelnen Gewerbeparkkarten.
c. Der Gebührenanteil der Gemeinden von mindestens CHF 70.– muss gewahrt bleiben.
d. Einnahmenverteilung: Nach Abzug von CHF 30.– zugunsten der ausstellenden Behörde werden die Einnahmen im Verhältnis der Gebühren der
Einzel-Gewerbeparkkarten der Vereinbarungspartner geteilt; die innerkantonale Verteilung richtet sich nach § 37g Abs. 2.
e. Der Bezug steht basellandschaftlichen, ausserkantonalen und ausländischen Gewerbebetrieben offen.
§ 37j * Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen obige Vorschriften werden mit einer Busse in gleicher Höhe geahndet, wie sie die Ordnungsbussenverordnung11) betreffend
Parkscheiben (für die blaue Zone) vorsieht.
10) SGS 100
11) SR 314.11
14 430
2 Das vereinfachte Verfahren gemäss Ordnungsbussengesetz12) und Ordnungsbussenverordnung ist sinngemäss anwendbar.
3 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Strafbestimmungen.
7 Verwaltung und Benutzung der Strassen
§ 38
Verwaltung der Strassen
1 Die Verwaltung der Kantonsstrassen obliegt der Bau- und Umweltschutzdirektion. Die Verwaltung der Gemeindestrassen obliegt dem Gemeinderat. *
2 Die Strassenverwaltungen haben dafür zu sorgen, dass der Zustand der öffentlichen Strassen ihren bestimmungsgemässen Gebrauch erlaubt. Bau- und
Unterhaltsarbeiten an öffentlichen Strassen sind zu koordinieren.
§ 39
Gemeingebrauch
1 Die öffentlichen Strassen dürfen im Umfang ihrer Zweckbestimmung, ihrer
Gestaltung und ihres Zustands sowie der örtlichen Verhältnisse durch jedermann und ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen benützt werden.
2 Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse allgemein verbindlichen
Einschränkungen unterstellt werden.
§ 40
Gesteigerter Gemeingebrauch
1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen
Strasse ist nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig. Die Durchführung
von Kundgebungen und Versammlungen auf öffentlichen Strassen ist gebührenfrei. Das Sammeln von Unterschriften für Initiativen, Referenden und Petitionen ohne spezielle Einrichtungen ist bewilligungs- und gebührenfrei.
2 Die Bewilligung wird erteilt:
a. * von der Bau- und Umweltschutzdirektion für Kantonsstrassen,
b. vom Gemeinderat für Gemeindestrassen.
3 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die durch die Bau- und Umweltschutzdirektion ausgestellten Bewilligungen fest. Die Gebühren für Bewilligungen an Gemeindestrassen legt der Gemeinderat fest. *
§ 41
Bauten und Anlagen im, über und unter dem Strassenareal
1 Der Strasseneigentümer kann für Bauten und Anlagen im, über und unter
dem Strassenareal eine Bewilligung erteilen.
12) SR 314.1
15 430
2 Die Bewilligung wird erteilt:
a. * von der Bau- und Umweltschutzdirektion Kantonsstrassen,
b. vom Gemeinderat für Gemeindestrassen.
3 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die durch die Bau- und Umweltschutzdirektion ausgestellten Bewilligungen fest. Der Gemeinderat legt die Gebühren für die von ihm erteilten Bewilligungen fest. *
4 Die für die Ausführung einer bewilligungspflichtigen Nutzung erforderlichen
Bauten und Anlagen verbleiben im Eigentum des Bewilligungsnehmers.
5 Der Bewilligungsnehmer hat auf seine Kosten alle zur Vermeidung von Unfällen zumutbaren Vorkehrungen wie Signalisationen, Absperrungen und Beleuchtungen zu treffen. Er haftet für Schäden, die bei Nichteinhaltung dieser
Verpflichtungen entstehen.
6 Der Bewilligungsnehmer muss diese Bauten und Anlagen entsprechend den
geltenden Vorschriften gestalten und unterhalten.
7 Eine Anpassung an neue Verhältnisse, die sich aufgrund von baulichen und
betrieblichen Veränderungen der Strasse ergeben, erfolgt auf Kosten des Bewilligungsnehmers.
8 Die dem Strasseneigentümer durch den Bau oder den Betrieb bewilligter Anlagen entstehenden Mehrkosten sind vom Bewilligungsnehmer zu tragen.
§ 42
Verschmutzung, Beschädigung, Ablagerungen
1 Werden öffentliche Strassen oder ihre Nebenanlagen über das übliche Mass
verschmutzt, so hat sie der Verursacher sofort zu reinigen. Kommt der Verursacher dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Strasseneigentümer die Reinigung zulasten des Verursachers anordnen.
2 Wird eine öffentliche Strasse beschädigt oder durch abnormal starken und
einseitigen Gebrauch aussergewöhnlich abgenützt, hat der Verursacher für die
Kosten der Instandstellung aufzukommen.
3 Ablagerungen auf öffentlichem Strassenareal sind verboten, sofern sie nicht
gemäss den §§ 26, 40 oder 41 bewilligt werden.
4 Wasser darf nicht von privaten Plätzen und Wegen, von Dachtraufen oder
aus offenen Rinnen und Röhren über öffentliche Strassen und Plätze abgeleitet werden. Bestehende Ableitungen dürfen bis auf Weiteres belassen werden,
sofern der Gemeingebrauch der Strassen und Plätze nicht beeinträchtigt wird.