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Km vom 13. März 2007 des Beschlusses Nr. 34/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.035.41 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56q (Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "56r. 32005 R 0884: Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 25) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Dem Art. 5 Abs. 3 wird Folgendes angefügt: "Die Kommission kann für ihre Inspektionen nationale Inspektoren von den Listen der EFTA-Staaten heranziehen und die EFTA-Überwachungsbehörde kann für ihre Inspektionen nationale Inspektoren von den Listen der EG-Mitgliedstaaten heranziehen. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können die andere Partei auffordern, als Beobachter an ihren jeweiligen Inspektionen teilzunehmen." "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 884/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 10. März 2006 (Es folgen die Unterschriften)

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