Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56q (Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "56r. 32005 R 0884: Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 25) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Dem Art. 5 Abs. 3 wird Folgendes angefügt: "Die Kommission kann für ihre Inspektionen nationale Inspektoren von den Listen der EFTA-Staaten heranziehen und die EFTA-Überwachungsbehörde kann für ihre Inspektionen nationale Inspektoren von den Listen der EG-Mitgliedstaaten heranziehen. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können die andere Partei auffordern, als Beobachter an ihren jeweiligen Inspektionen teilzunehmen." "