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Richtlinie über die Benützung und den Betrieb der Tennisanlage im Sunnegrund

Steinhausen · 6.6-5 · communal act

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Contents: 26 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Anlage
  3. § 3 Spiel- und Trainingsbetrieb
  4. § 4 Clubhaus
  5. § 5 Ausnahmen
  6. § 6 Organisation und Leitung
  7. § 7 Spielberechtigung und Gebühren
  8. § 8 Sorgfaltspflicht und Rücksichtnahme
  9. § 9 Pflicht zur Sparsamkeit
  10. § 10 Bauliche Veränderungen
  11. § 11 Beschädigungen und Defekte
  12. § 12 Rauchverbot
  13. § 13 Spielfelder
  14. § 14 Ballwand
  15. § 15 Reinigung
  16. § 16 Unterhalt
  17. § 17 Flutlichtanlage
  18. § 18 Lautsprecheranlage
  19. § 19 Bewässerungsanlage
  20. § 20 Zufahrt, Parkordnung
  21. § 21 Haftung
  22. § 22 Leinenpflicht für Hunde
  23. § 23 Feuer und Feuerwerkskörper
  24. § 24 Verantwortlichkeit
  25. § 25 Verstösse
  26. § 26 Rechtsmittel

26 provisions

§ 1 Zweck

1 Die Tennisanlage im Sunnegrund ist im Eigentum der Gemeinde Steinhausen. In erster Priorität steht sie dem Tennisclub Steinhausen für Spiel- und Trainingsbetrieb und für clubinterne Anlässe sowie der Gemeindlichen Schule zur Verfügung. In zweiter Priorität kann die Anlage auch an Dritte vermietet werden. Der Entscheid für Fremdvermietung wird durch den Gemeinderat in Absprache mit dem Tennisclub gefällt. Der Gemeinderat kann den Entscheid für Fremdvermietung auch weiter delegieren.

§ 2 Anlage

1 Die Tennisanlage besteht aus: a) 6 Tennisplätze mit Allweter-Sandbelag – 2 Plätze sind mit Vorrichtungen für eine Traglufthalle vorgesehen b) Flutlichtanlage auf allen Spielfeldern c) Ballwand d) 1 Clubhaus mit Küche, Sanitäre Einrichtungen e) 1 Schopf für die Aufbewahrung div. Hilfsmittel, Geräte, Sand etc. f) Umgebung mit Einzäunung g) 1 Schopf hinter der Ballwand für die Lagerung der Traglufthalle im Sommer 2 Das Clubhaus ist im Eigentum der Gemeinde Steinhausen. Der Innenausbau mit Küche, Sanitäre Einrichtungen sowie Lagerräume ist im Eigentum des Tennisclubs Steinhausen. 3 Die Traglufthalle für den Trainings- und Spielbetrieb auf den Spielfeldern 5 und 6 in den Wintermonaten ist im Eigentum des Tennisclubs.

§ 3 Spiel- und Trainingsbetrieb

1 Der Spiel- und Trainingsbetrieb wird beschränkt von Montag bis Samstag von 07:00 bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08:00 bis 22:00 Uhr.

§ 4 Clubhaus

1 Die Betriebszeiten des Clubhauses richten sich nach dem Trainings- und Spielbetrieb, jeweils bis maximal 24.00 Uhr. Ab 22.00 Uhr ist die Nachtruhe im Aussenbereich einzuhalten. 2 Das Clubhaus darf ausschliesslich durch die vom Tennisclub Steinhausen bezeichneten Personen bewirtet werden. Ein Betrieb durch Drittpersonen ist nicht zulässig.

§ 5 Ausnahmen

1 Abweichungen der Betriebszeiten für grössere Anlässe sind mindesten 60 Tage im Voraus der Gemeinde Steinhausen zur Genehmigung einzureichen.

§ 6 Organisation und Leitung

1 Die Organisation sowie die Leitung des Spielbetriebs obliegen dem Tennisclub Steinhausen. Den Anordnungen und Weisungen sind Folge zu leisten.

§ 7 Spielberechtigung und Gebühren

1 Spielberechtigt sind die Aktivmitglieder und die Junioren des Tennisclubs Steinhausen sowie auch die Schulen und Nichtclubmitglieder. 2 Für Nichtclubmitglieder stehen zwei Tennisplätze zur Verfügung, wobei das Spielfeld Nr. 4 zur primären Benützung zur Verfügung steht. 3 Erwachsene Nichtclubmitglieder mit Wohnsitz in Steinhausen haben eine Platzbenützungsgebühr von CHF 20.00 pro Stunde zu bezahlen, Nichtclubmitglieder mit Wohnsitz ausserhalb von Steinhausen CHF 30.00. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre müssen eine Platzbenützungsgebühr von CHF 10.00 pro Stunde bezahlen. Die Gebühr ist vor dem Spiel in einem Briefumschlag mit Angabe von Name, Vorname und Adresse in den beim Haupteingang angebrachten Briefkasten einzuwerfen.

§ 8 Sorgfaltspflicht und Rücksichtnahme

1 Die Benützer der Sportanlage sind verpflichtet, zu den Bauten und Anlagen Sorge zu tragen, diese sachgerecht und rücksichtsvoll zu benützen. Verunreinigungen und Beschädigungen sind zu vermeiden. Abfälle müssen in den dafür vorgesehenen Gefässen deponiert und störende Einwirkungen auf die Nachbarschaft (Beleuchtung, Lärm, Verkehr usw.) auf das absolut erforderliche Minimum beschränkt werden. 2 Das Spielen ist nur in ordentlichen Tenue und geeigneten Schuhen erlaubt.

§ 9 Pflicht zur Sparsamkeit

1 Die Benützer der Anlage sind verpflichtet, mit Energie und Wasser sparsam umzugehen und die Beleuchtung auf das Nötigste zu beschränken.

§ 10 Bauliche Veränderungen

1 Auf der Sportanlage dürfen durch die Benützer keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.

§ 11 Beschädigungen und Defekte

1 Beschädigungen (auch nicht selbst verursachte) und Defekte sind umgehend der Gemeinde Steinhausen, Bau und Umwelt, zu melden. Kleine Schäden sind nach Möglichkeit selber zu beheben. Vorsätzliche oder grobfahrlässige Schäden werden dem Verursacher durch die Gemeinde Steinhausen in Rechnung gestellt. 2 Benützer, Veranstalter und Verursacher haften solidarisch im vollen Umfang für den Schaden.

§ 12 Rauchverbot

1 Das Rauchen ist auf und rund um die Tennisplätze verboten. Ausnahme bildet die Terrasse des Clublokals.

§ 13 Spielfelder

1 Die Allwetterplätze sind grundsätzlich das ganze Jahr bespielbar und stehen im Rahmen des Belegungsplanes zur Verfügung. 2 Über die Bespielbarkeit entscheidet der Anlagewart endgültig. 3 Vor Spielbeginn sind die Plätze nach Bedarf durch die Benutzerinnen und Benutzer einzuwässern. 4 Nach jedem Spiel und Training sind die Plätze mit den zur Verfügung stehenden Schleppnetzen spiralförmig von aussen nach innen abzuziehen und die Markierungslinien mit den Linienbesen zu reinigen. 5 Bei Missachtung dieser Bestimmungen muss der Verursacher für den verursachten Schaden aufkommen.

§ 14 Ballwand

1 Die Ballwand ist öffentlich, darf jedoch während wichtigen Spielen auf den Plätzen nicht benützt werden. Über wichtige Spiele entscheidet der Tennisclub Steinhausen.

§ 15 Reinigung

1 Für die Grobreinigung sind die jeweiligen Benützer zuständig.

§ 16 Unterhalt

1 Für den Unterhalt der Anlage inkl. Clubhaus ist der Tennisclub Steinhausen zuständig.

§ 17 Flutlichtanlage

1 Die Flutlichtanlage steht zur sparsamen Benützung zur Verfügung. Die Benützer sind dafür verantwortlich, dass sie unmittelbar nach dem Trainings- oder Spielbetrieb ausgeschaltet wird, sofern nicht innert 30 Minuten eine weitere Benützung erfolgt, dies unter Berücksichtigung der Betriebszeiten. 2 Die Flutlichtanlage ist spätestens 15 Minuten nach Trainings- oder Spielschluss auszuschalten.

§ 18 Lautsprecheranlage

1 Das Aufstellen einer Lautsprecheranlage für den ordentlichen Spielbetrieb ist untersagt. Ausnahmen für eine temporäre Anlage bei speziellen Veranstaltungen sind mindesten 60 Tage im Voraus der Gemeinde Steinhausen zur Genehmigung einzureichen.

§ 19 Bewässerungsanlage

1 Für den Unterhalt der Bewässerungsanlage ist die Gemeinde Steinhausen verantwortlich. 2 Für die Bewässerung der Spielfelder vor und während dem Training / Spiel sind die Benützer verantwortlich.

§ 20 Zufahrt, Parkordnung

1 Die Zufahrt zur Sportanlage erfolgt über die Blickensdorferstrasse. Das Befahren der Eschfelstrasse ist für den motorisierten Verkehr verboten, mit Ausnahme von Zulieferer und Rettungsfahrzeugen. 2 Sämtliche Fahrzeuge sind an den dafür vorgesehenen Plätzen zu parkieren. Parkplätze befinden sich an der Blickensdorferstrasse und an der Hochwachtstrasse. 3 Das Parkieren entlang der Eschfeldstrasse ist verboten. 4 Bei grösseren Veranstaltungen und Anlässen hat der Veranstalter in Absprache mit der Gemeinde Steinhausen, Sicherheit und Bevölkerungsschutz, eine Verkehrsregelung zu organisieren.

§ 21 Haftung

1 Die Gemeinde Steinhausen lehnt jegliche Haftpflichtansprüche infolge Verlusts, Beschädigung von Gegenständen oder Unfällen von Personen ab. Die Benützer der Sportanlage haben eine ausreichende Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

§ 22 Leinenpflicht für Hunde

1 Hunde sind innerhalb der Anlage an der Leine zu führen und haben keinen Zutritt auf die Spielfelder.

§ 23 Feuer und Feuerwerkskörper

1 Das Entzünden von offenen Feuern und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sind auf der gesamten Anlage verboten.

§ 24 Verantwortlichkeit

1 Der Präsident des Tennisclubs Steinhausen oder eine durch den Tennisclub Steinhausen zu bezeichnende Person ist seitens des Hauptbenützer der Tennisanlage Sunnegrund für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich.

§ 25 Verstösse

1 Wer den Vorschriften und Bestimmungen dieser Richtlinie zuwiderhandelt, kann in Anwendung von § 4 des Übertretungsstrafgesetztes des Kantons Zug (ÜStG, BGS 312.1) mit Busse bestraft werden.

§ 26 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide der Abteilung Bau und Umwelt kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Steinhausen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Dieser entscheidet abschliessend.

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