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Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Stadt

Solothurn · 414.116.4 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt in Ergänzung zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 20072) die Aufnahmebedingungen von Schülerinnen und Schülern mit Wohnort in den Bezirken Dorneck und Thierstein in die Ausbildungsgänge eines Gymnasiums oder einer Fachmittelschule des Kantons Basel-Stadt. 2 Es gilt erstmals für Übertritte ins Schuljahr 2018/2019. 1. Aufnahme in das Gymnasium

§ 2

Voraussetzungen für die Aufnahme 1 Die Aufnahme in die erste Klasse des Gymnasiums setzt im Regelfall den Besuch folgender Klassen voraus: Dritte Klasse der solothurnischen Sekundarschule P, E Plus oder E.

§ 3

Prüfungsfreie Aufnahme 1 Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule P oder E Plus werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie am Ende der dritten Klasse die Promotionsbedingungen erfüllen. Wenn sie diese nicht erfüllen, können sie nicht ins Gymnasium eintreten. 1) BGS 411.241. 2) BGS 411.241. GS 2016, 33 414.116.4 2 Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule E werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie im ersten Zeugnis des dritten Sekundarschuljahres die Promotionsbedingungen erfüllen und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 5.20 aufweisen. 3 Die Aufnahme erfolgt definitiv.

§ 4

Aufnahmeprüfung* 1 Das Verfahren mit Aufnahmeprüfung haben zu bestehen:* a) Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E, welche die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen; b) Schüler und Schülerinnen, für welche keine prüfungsfreie Aufnahme vorgesehen ist. 2 Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule E. 3 Das Aufnahmeverfahren hat bestanden, wer in der Prüfung mindestens 18 Punkte erreicht.* 4 Die Aufnahme erfolgt definitiv. 5 Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt. Sie findet an einer Solothurner Mittelschule statt.

§ 5

Weitere Bestimmungen 1 Im Übrigen richten sich die Aufnahme und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Reglements über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen) vom 30. März 19981). 2. Aufnahme in die Fachmittelschule

§ 6

Voraussetzungen für die Aufnahme 1 Aufgenommen werden kann, wer das 11. Schuljahr absolviert oder absolviert hat und die Aufnahmebedingungen erfüllt. 2 Der Eintritt ist in der Regel bis spätestens zwei Jahre nach Ende der obligatorischen Schulzeit möglich.

§ 7

Prüfungsfreie Aufnahme 1 Prüfungsfrei wird aufgenommen, a) wer im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Schuljahres der solothurnischen Sekundarschule P oder E Plus die Promotionsbedingungen erfüllt; b) wer im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Schuljahres der Sekundarschule E die Promotionsbedingungen erfüllt und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 4.70 aufweist. 1) BGS 414.441.5. 414.116.4 2 Die Aufnahme erfolgt definitiv.

§ 8

Aufnahmeprüfung 1 Wer die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllt, hat eine Aufnahmeprüfung abzulegen. 2 Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule E. 3 Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) mindestens 16 Punkte erreicht.* 4 Die Aufnahme erfolgt definitiv. 5 Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt. Sie findet an einer Solothurner Mittelschule statt.

§ 9

Weitere Bestimmungen 1 Im Übrigen richten sich die Aufnahme und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Aufnahmereglements für die Fachmittelschule des Kantons Solothurn vom 7. September 20121). Beschluss Departement für Bildung und Kultur vom 30. Juni 2017. Inkrafttreten am 1. August 2017. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2017. 1) BGS 414.135. 414.116.4 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.03.2026 01.08.2026 § 4 Sachüberschrift geändert GS 2026, 3 01.03.2026 01.08.2026 § 4 Abs. 1 geändert GS 2026, 3 01.03.2026 01.08.2026 § 4 Abs. 3 geändert GS 2026, 3 01.03.2026 01.08.2026 § 8 Abs. 3 geändert GS 2026, 3 414.116.4 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 4 01.03.2026 01.08.2026 Sachüberschrift geändert GS 2026, 3 § 4 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 3 § 4 Abs. 3 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 3 § 8 Abs. 3 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 3

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