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9 provisions
§ 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt in Ergänzung zum Regionalen Schulabkommen
über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung
von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 20072) die Aufnahmebedingungen von Schülerinnen und Schülern mit Wohnort in den Bezirken Dorneck und Thierstein in die Ausbildungsgänge eines Gymnasiums oder einer
Fachmittelschule des Kantons Basel-Stadt.
2 Es gilt erstmals für Übertritte ins Schuljahr 2018/2019.
1. Aufnahme in das Gymnasium
§ 2
Voraussetzungen für die Aufnahme
1 Die Aufnahme in die erste Klasse des Gymnasiums setzt im Regelfall den
Besuch folgender Klassen voraus: Dritte Klasse der solothurnischen Sekundarschule P, E Plus oder E.
§ 3
Prüfungsfreie Aufnahme
1 Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule P oder E Plus werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie am
Ende der dritten Klasse die Promotionsbedingungen erfüllen. Wenn sie
diese nicht erfüllen, können sie nicht ins Gymnasium eintreten.
1) BGS 411.241.
2) BGS 411.241.
GS 2016, 33
414.116.4
2 Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule E werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie im ersten Zeugnis des dritten Sekundarschuljahres die Promotionsbedingungen erfüllen
und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt
aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen
Notendurchschnitt von mindestens 5.20 aufweisen.
3 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
§ 4
Aufnahmeprüfung*
1 Das Verfahren mit Aufnahmeprüfung haben zu bestehen:*
a) Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E, welche die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen;
b) Schüler und Schülerinnen, für welche keine prüfungsfreie Aufnahme
vorgesehen ist.
2 Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten
Klasse der solothurnischen Sekundarschule E.
3 Das Aufnahmeverfahren hat bestanden, wer in der Prüfung mindestens
18 Punkte erreicht.*
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
5 Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt. Sie findet an einer
Solothurner Mittelschule statt.
§ 5
Weitere Bestimmungen
1 Im Übrigen richten sich die Aufnahme und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Reglements über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und
Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen) vom 30. März 19981).
2. Aufnahme in die Fachmittelschule
§ 6
Voraussetzungen für die Aufnahme
1 Aufgenommen werden kann, wer das 11. Schuljahr absolviert oder absolviert hat und die Aufnahmebedingungen erfüllt.
2 Der Eintritt ist in der Regel bis spätestens zwei Jahre nach Ende der obligatorischen Schulzeit möglich.
§ 7
Prüfungsfreie Aufnahme
1 Prüfungsfrei wird aufgenommen,
a) wer im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Schuljahres der solothurnischen Sekundarschule P oder E Plus die Promotionsbedingungen erfüllt;
b) wer im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Schuljahres der Sekundarschule E die Promotionsbedingungen erfüllt und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen
Notendurchschnitt von mindestens 4.70 aufweist.
1) BGS 414.441.5.
414.116.4
2 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
§ 8
Aufnahmeprüfung
1 Wer die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllt,
hat eine Aufnahmeprüfung abzulegen.
2 Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten
Klasse der solothurnischen Sekundarschule E.
3 Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer in den Fächern Deutsch,
Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch)
und Mathematik (doppelt gezählt) mindestens 16 Punkte erreicht.*
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
5 Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt. Sie findet an einer
Solothurner Mittelschule statt.
§ 9
Weitere Bestimmungen
1 Im Übrigen richten sich die Aufnahme und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Aufnahmereglements für die Fachmittelschule des
Kantons Solothurn vom 7. September 20121).
Beschluss Departement für Bildung und Kultur vom 30. Juni 2017.
Inkrafttreten am 1. August 2017.
Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2017.
1) BGS 414.135.
414.116.4
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.03.2026 01.08.2026 § 4 Sachüberschrift
geändert
GS 2026, 3
01.03.2026 01.08.2026 § 4 Abs. 1 geändert GS 2026, 3
01.03.2026 01.08.2026 § 4 Abs. 3 geändert GS 2026, 3
01.03.2026 01.08.2026 § 8 Abs. 3 geändert GS 2026, 3
414.116.4
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 4 01.03.2026 01.08.2026 Sachüberschrift
geändert
GS 2026, 3
§ 4 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 3
§ 4 Abs. 3 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 3
§ 8 Abs. 3 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 3