§ 1
1 Die Entschädigung für die Trainingsleiter erfolgt pro rata am Ende jedes Semesters.
Basel-Stadt · 164.720 · ordinance
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1 Die Entschädigung für die Trainingsleiter erfolgt pro rata am Ende jedes Semesters.
1 Die Entschädigung wird aus der Lohnklasse 15 abgeleitet.
1 Es werden 26 Pflichtstunden zugrunde gelegt.
1 Stundenweise eingesetzte Lehrkräfte werden gemäss § 2 und § 3 auf der Basis von 48 Schulwochen entschädigt.
1 Die Neuregelung der Ansätze gilt ab Beginn des Wintersemesters 1972/73 (1. Oktober 1972). Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in gleichem Ausmass anzupassen.
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit. 1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Lohngesetz vom 18. 1. 1995 (wirksam seit 1. 7. 1995, SG 164.100). Trainingsleiter am Hochschulsport: Verordnung 164.720 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.01.1973 16.01.1973 Erlass Erstfassung KB 20.01.1973 Trainingsleiter am Hochschulsport: Verordnung 164.720 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.01.1973 16.01.1973 Erstfassung KB 20.01.1973