Law

Reglement über die Durchführung des Beitragswesens im Rahmen der Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

Zug · 822.111 · regulation

Ask the law about thisMore laws of ZugFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 12430ae247c5f579f713b24d7eede8f068127edba33d6855f3f5f6bc36112330

Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Durchführungsstelle 1 Das Amt für Gesundheit führt eine Durchführungsstelle zur Umsetzung des Beitragswesens im Rahmen der Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege. 2 Die Durchführungsstelle ist zuständig für alle Massnahmen und Entscheide mit Ausnahme von: a) Zusprache von Beiträgen aus den Ersatzabgaben für Massnahmen oder Projekte zur Förderung der Ausbildungstätigkeit (§ 7 Abs. 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege; V EG FAP2)); b) Entscheid über den Verzicht auf die Rückzahlung von Unterstützungsbeiträgen in besonderen Fällen (§ 12 Abs. 3 V EG FAP); 1) BGS 153.1 2) BGS 822.11 GS 2024/051 1 822.111 c) Abschluss eines Vertrags mit dem Bund betreffend Bundesbeiträge im Bereich der praktischen Ausbildung und an kantonale Ausbildungsbeiträge (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege; Ausbildungsförderverordnung Pflege3)); sowie d) Abschluss eines Vertrags mit dem Bund betreffend Bundesbeiträge an die Kantone zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an höheren Fachschulen (Art. 13 Abs. 1 Ausbildungsförderverordnung Pflege). 2. Beiträge an die Betriebe

§ 2

Pauschalabgeltung Wiedereinsteigende 1 Der Schulungs- und Betreuungsaufwand der Betriebe für Wiedereinsteigende in die Pflege wird pro Anstellung pauschal nach Ausbildungsniveau wie folgt abgegolten: a) Tertiärstufe: 2500 Franken; b) Sekundarstufe II Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe): 450 Franken. 2 Der Betrieb kann die Pauschale im ersten Anstellungsjahr unter Einreichung der folgenden Unterlagen geltend machen: a) Nachweis der Tätigkeit in der praktischen Pflege gemäss Ausbildungsniveau; und b) Bestätigung des Betriebs, dass die wiedereinsteigende Person fünf aufeinanderfolgende Jahre nicht im Beruf tätig war. 3 Die Durchführungsstelle kann weitere Nachweise verlangen.

§ 3

Ausbildungsleistungen: Meldungen der Betriebe an die Durchführungsstelle 1 Die Betriebe teilen der Durchführungsstelle die notwendigen Angaben zur Bestimmung der Soll- und Ist-Werte bis spätestens 31. Januar des Folgejahrs über ein Online-Tool mit.

§ 4

Ausbildungsleistungen: Zahlungen an die Betriebe 1 Die Durchführungsstelle überweist die Abgeltung für die Ausbildungsleistungen im ersten Quartal des Folgejahres an die Betriebe. 3) SR 811.225 822.111 3. Unterstützungsbeiträge an Studierende und Lernende

§ 5

Beginn und Dauer des Anspruchs 1 Der Anspruch auf Unterstützungsbeiträge entsteht im Monat des Ausbildungsbeginns. Bei Gesuchen, die nach Beginn der Ausbildung eingereicht oder vervollständigt werden, entsteht der Anspruch ab dem ersten Tag des Folgemonats, nachdem das Gesuch vollständig eingereicht worden ist.

§ 6

Einreichung des Gesuchs 1 Das Gesuch um Unterstützungsbeiträge kann jederzeit eingereicht werden. 2 Das Gesuch ist auf dem amtlichen Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

§ 7

Entscheid 1 Der Entscheid über das Gesuch wird der gesuchstellenden Person schriftlich mitgeteilt. Es werden keine Kosten erhoben. 2 Die Beiträge werden jeweils für den ganzen Bildungsgang zugesichert und für dessen gesamte Dauer ausgerichtet.

§ 8

Auszahlung 1 Die Auszahlung erfolgt monatlich rückwirkend auf ein Bankkonto.

§ 9

Beendigung und Wiederaufnahme der Zahlungen 1 Bei Wegzug aus dem Kanton, bei Beendigung sowie Ab- und Unterbruch der Ausbildung erfolgt die letzte Auszahlung im Folgemonat, in welchem das Ereignis stattgefunden hat. 2 Wird die Ausbildung wieder aufgenommen, erfolgt die Auszahlung im Folgemonat. 3 Angebrochene Monate werden pro rata temporis ausbezahlt. 4. Übergangsbestimmung

§ 10

Einreichungsfrist für Unterstützungsbeiträge 1 Personen, die ihre Ausbildung vor Inkraftsetzung des kantonalen Ausführungsrechts angefangen haben, können Unterstützungsbeiträge rückwirkend ab 1. Juli 2024 geltend machen, sofern das Gesuch bis zum 31. Dezember 2024 vollständig eingereicht wird. 822.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.08.2024 20.09.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/051 822.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.08.2024 20.09.2024 Erstfassung GS 2024/051

← Find another law