32 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung bezweckt:
a) die Organisation der Governance der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates;
b) die Umsetzung anerkannter und für den gesamten Staat geltender Verfahren und Standards in Zusammenhang mit der Digitalisierung und
den Informationssystemen, insbesondere in den Bereichen Projektmanagement, Leistungsmanagement und Sicherheit.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die gesamte Freiburger Kantonsverwaltung, einschliesslich der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit Ausnahme
der Anstalten nach Absatz 2, sowie für die Gerichtsbehörden und den
Grossen Rat. Die Verordnung gilt in den Grenzen gemäss den Anhängen 5
und 6 dieser Verordnung auch für die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei und die Fachstelle Fritic.
2 Die Verordnung gilt nicht für die im Folgenden aufgelisteten organisatorisch autonomen Einheiten, die ihre Informatikstrategie selber festlegen und
ihre Informationssysteme eigenständig verwalten können (autonome Einheiten); Absatz 3 dieses Artikels bleibt vorbehalten:
a) Universität (Uni);
b) Kantonale Lehrmittelverwaltung (KLV);
c) Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS);
d) Kantonale Gebäudeversicherung (KGV);
e) Nutztierversicherungsanstalt (Sanima);
f) Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖALK);
g) Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FR);
h) freiburger spital (HFR);
i) Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG);
j) Kantonale Sozialversicherungsanstalt (KSVA);
k) Pensionskasse des Staatspersonals (PKSPF);
l) Kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik (KAAB).
3 Die autonomen Einheiten müssen die von den zentralen Diensten oder von
den Direktionen vorgeschriebenen gängigen Business-Applikationen der
Kantonsverwaltung verwenden.
4 Die autonomen Einheiten oder Dritte können mit dem Amt für Informatik
und Telekommunikation (ITA) Vereinbarungen abschliessen, um seine Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Leistungen sind kostenpflichtig.
Art. 3
Begriffsbestimmung
1 In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
a) Leistungsempfänger/innen: jede Einheit, die Leistungen des ITA in Anspruch nimmt.
b) Digitalisierung: Automatisierung von Prozessen mit Informatikmitteln
und organisatorischen Massnahmen;
c) Informationssystem: eine organisierte Gesamtheit von Ressourcen zur
Erzeugung, Beschaffung, Gruppierung, Klassifizierung, Bearbeitung
und Verbreitung von Informationen mithilfe von Informatikmitteln;
d) Projekt: IT-Vorhaben, die aus einer Reihe von Werkzeugen, Methoden
oder Leistungen mit der Zweckbestimmung Digitalisierung oder Informationssysteme bestehen;
e) Informatikmittel: eine Gesamtheit von Hardware- und Software-Ressourcen, die aus Informations- und Kommunikationstechnologien bestehen;
f) Standardleistung: Leistungen im Bereich der Digitalisierung oder der
Informationssysteme, die zentral vom ITA verwaltet und den Leistungsempfänger/innen auf einheitliche Weise erbracht werden.
2 Organisation und Zuständigkeiten
Art. 4
Staatsrat
1 Der Staatsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er legt die strategische Ausrichtung der Digitalisierung und der Informationssysteme fest und beaufsichtigt ihre Umsetzung.
b) Er legt den politischen und reglementarischen Rahmen für die Entwicklung der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates fest
und achtet dabei besonders auf die Informationssicherheit und auf die
Sicherheit der Informatikmittel.
c) Er entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlagsverfahrens über
die für die Digitalisierung und den Betrieb der Informationssysteme des
Staates notwendigen Mittel.
d) Er erlässt den Richtplan der Digitalisierung und der Informationssysteme (Richtplan).
Art. 5
Delegation des Staatsrats – Auftrag und Aufgaben
1 Die Delegation des Staatsrats für die Digitalisierung und die Informationssysteme (DIS) hat folgenden Auftrag:
a) Sie erleichtert die Governance der Digitalisierung und der Informationssysteme.
b) Sie ist zuständig für die operative Leitung der digitalen Transformation
des Staates.
c) Sie schlägt dem Staatsrat die nötigen Massnahmen für die Entwicklung
der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates vor und
sorgt für die Umsetzung der vom Staatsrat zu diesem Zweck getroffenen Entscheide.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie prüft den Richtplan und nimmt zuhanden des Staatsrats dazu Stellung.
b) Sie erlässt das Leitschema der Digitalisierung und der Informationssysteme (Leitschema).
c) Sie schlichtet zwischen den Leistungsempfänger/innen, dem ITA und
den IT-Fachkommissionen.
d) Sie teilt die Geschäfte zwischen den verschiedenen IT-Fachkommissionen nach Massgabe ihrer Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben auf.
e) Sie trägt die Verantwortung für das Projektportfolio, insbesondere was
die Projektleitung, die Finanzen und die Einhaltung der vom Staatsrat
festgelegten Prioritäten betrifft.
f) Sie wirkt bei der Aufstellung des jährlichen Informatikbudgets mit und
sorgt für dessen Übereinstimmung mit dem Richtplan.
g) Sie fungiert als IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15 Abs. 1
dieser Verordnung für gewisse transversale Projekte und Belange.
Art. 6
Delegation des Staatsrats – Arbeitsweise
1 Die DIS tagt auf Einberufung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten so oft,
wie die Geschäfte dies erfordern.
2 Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler und die Direktorin oder der Direktor des ITA nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der DIS teil.
Das ITA führt das Sekretariat.
3 Die DIS kann Vertreter/innen der Leistungsempfänger/innen an ihre Sitzungen einladen, damit sie ihre Standpunkte zu besonderen Belangen in ihrem
Zuständigkeitsbereich äussern können.
Art. 7
Informatikkommission des Staates
1 Die Informatikkommission des Staates (IKS) ist das beratende Organ der
DIS in Informatikbelangen. Sie ist administrativ der Finanzdirektion zugewiesen.
2 Die IKS wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der DIS präsidiert.
Sie besteht neben der Präsidentin oder dem Präsidenten aus sechs bis zehn
Mitgliedern, die vom Staatsrat nach Stellungnahme der DIS ernannt werden
und sich zusammensetzen aus:
a) den Präsidentinnen und Präsidenten der IT-Fachkommissionen;
b) Mitgliedern, die im Gebiet der IT tätig, aber nicht Mitglied der IT-Fachkommissionen sind.
3 Das ITA ist mit beratender Stimme in der IKS vertreten und führt das Sekretariat.
4 Die IKS nimmt zuhanden der DIS Stellung zum Projektportfolio sowie zum
jährlichen Informatikbudget.
Art. 8
Direktionen
1 Ohne anderslautende Bestimmungen in dieser Verordnung sind die Direktionen im Bereich der Digitalisierung und der Informationssystem des Staates
für die Organisation und die digitalen Prozesse in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen verantwortlich.
2 Sie koordinieren und validieren die Bedürfnisse der Leistungsempfänger/innen, die ihnen unterstellt oder zugewiesen sind.
Art. 9
Finanzdirektion
1 Die Finanzdirektion schliesst die Vereinbarungen zwischen dem ITA und
den autonomen Einheiten oder Dritten ab.
2 Sie erlässt die vom ITA aufgestellten Richtlinien über die Digitalisierung
und die Informationssysteme des Staates. Sie kann diese Richtlinien der DIS
zur Genehmigung unterbreiten. Artikel 30 Abs. 3 dieser Verordnung bleibt
vorbehalten.
Art. 10
Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei pflegt die institutionellen Beziehungen im Rahmen der
Digitalisierung.
2 Sie treibt in Zusammenarbeit mit dem ITA die Entwicklung der E-Government-Strategie voran, die der DIS zur Stellungnahme zuhanden des Staatsrats
unterbreitet wird.
Art. 11
Amt für Personal und Organisation
1 Das Amt für Personal und Organisation (POA) wird auf Antrag der Direktionen in den Digitalisierungsprozessen dann aktiv, wenn sich diese in einem
gewissen Ausmass auf die Organisation oder das Personal auswirken.
2 Das POA analysiert in Zusammenarbeit mit dem ITA den Bedarf an neuen
Kompetenzen und Schulungen im Bereich Digitalisierung und schafft ein
entsprechendes Angebot.
3 Es analysiert in Zusammenarbeit mit dem ITA die Personalressourcen, die
von den Leistungsempfänger/innen für die Projekte beantragt werden, und
nimmt dazu Stellung.
Art. 12
Amt für Informatik und Telekommunikation – Im Allgemeinen
1 Das ITA ist der zentrale Dienst des Staates für die Digitalisierung und die
Informationssysteme.
2 Sein Auftrag besteht im Allgemeinen darin, die Informationssysteme des
Staates in Zusammenarbeit mit Leistungsempfänger/innen gemäss der strategischen Ausrichtung des Staatsrats zu entwickeln, zu unterhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln.
3 Das ITA stellt den einwandfreien Betrieb der Informationssysteme des Staates sicher, insbesondere ihrer Organisation, ihrer Anwendungskomponenten
und ihrer Infrastruktur.
Art. 13
Amt für Informatik und Telekommunikation – Aufgaben
1 Das ITA hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Es erstellt den Richtplan und das Leitschema und unterbreitet sie der
DIS.
b) Es erstellt und verwaltet das Projektportfolio und die Entwicklung der
Standardleistungen mit Rücksicht auf das Budget, das der Staatsrat
gewährt, und unter Berücksichtigung der Anträge der Leistungsempfänger/innen und der Arbeiten der IT-Fachkommissionen und der DIS.
c) Es erstellt die Richtlinien und legt sie der Finanzdirektion zur Annahme
vor.
d) Es übt die Aufgaben aus, die sich aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ergeben und kraft Gesetzgebung oder dieser Verordnung nicht
einem anderen Organ übertragen werden.
Art. 14
Amt für Informatik und Telekommunikation – Leistungen
1 Das ITA erbringt folgende Arten von Leistungen für die Leistungsempfänger/innen:
a) Beratungs- und IT-Governance-Leistungen;
b) Leistungen bei Projektmanagement und Anwendungsunterhalt;
c) Standardleistungen.
Art. 15
IT-Fachkommissionen – Im Allgemeinen
1 Der Staatsrat kann in Bereichen, in denen es um wichtige IT-Belange und
grosse Beträge geht, IT-Fachkommissionen einsetzen. Auf deren Besonderheiten wird im Anhang zu dieser Verordnung eingegangen.
2 Sie haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen folgenden Auftrag:
a) Sie unterstützen die DIS bei der Umsetzung der strategischen Ausrichtung des Staates.
b) Sie unterstützen die DIS dabei, das Gleichgewicht zwischen den Zielvorgaben des Staatsrats bei der Digitalisierung und den Informationssystemen einerseits und den dafür bereitgestellten Mitteln andererseits
zu wahren.
c) Sie unterstützen die DIS bei der Projektportfoliosteuerung.
d) Sie verwalten die speziellen Dossiers in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
e) Sie bearbeiten die von der DIS überwiesenen Geschäfte.
Art. 16
IT-Fachkommissionen – Zusammensetzung
1 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der IT-Fachkommissionen nach Stellungnahme der DIS. Die besonderen Bestimmungen für die Zusammensetzung der IT-Fachkommissionen in den Anhängen bleiben vorbehalten.
2 Das ITA ist in allen IT-Fachkommissionen mit beratender Stimme vertreten.
Art. 17
IT-Fachkommissionen – Allgemeine Aufgaben
1 Die IT-Fachkommissionen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich die folgenden allgemeinen Aufgaben:
a) Sie arbeiten bei der Strategieplanung für die Informationssysteme und
die Digitalisierung mit.
b) Sie managen das IT-Projektportfolio mit den in Kapitel 4 dieser Verordnung beschriebenen Governance-Instrumenten.
c) Sie unterstützen die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit, insbesondere das Lebenszyklusmanagement der Anwendungen.
d) Sie wirken aktiv an der Koordination mit den an der Digitalisierung Beteiligten mit.
e) Sie nehmen Abwägungen bezüglich des IT-Projektportfolios vor, insbesondere durch die Priorisierung von Projekten.
f) Im gegenseitigen Interesse aller und unter Einhaltung des geltenden finanzrechtlichen Rahmens genehmigen sie kommissionsinterne finanzielle Umverteilungen und vereinbaren Umverteilungen zwischen den
Kommissionen, die der DIS zum Entscheid vorgelegt werden.
2 Die Wahrnehmung dieser Aufgaben zielt auf Integration und Vereinfachung
der IT-Architektur des Staates, Wirtschaftlichkeit und Harmonisierung zur
Optimierung des Dienstes für die Bevölkerung, sowie auf Effizienz und IT-
Sicherheit.
Art. 18
IT-Fachkommissionen - Arbeitsweise und Entschädigung
1 Die IT-Fachkommissionen sind gemäss den Bestimmungen des Reglements
über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates
organisiert.
2 Die Vergütungen für die IT-Fachkommissionsmitglieder richten sich nach
den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder
der Kommissionen des Staates 1).
Art. 19
Leistungsempfänger/innen
1 Die Leistungsempfänger/innen sind für den Digitalisierungsprozess in ihrem
Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
2 Die Leistungsempfänger/innen haben folgende Aufgaben:
a) Sie ermitteln ihren Bedarf und lassen ihn von ihren Vorgesetzten validieren.
b) Sie legen die für ihr Fachgebiet und ihre Prozesse relevanten Kriterien
für die Wahl von Lösungen fest, validieren die Evaluationsberichte und
bestimmen die punkto Wirksamkeit und Effizienz erwarteten Verbesserungen.
c) Sie stellen die Projektsteuerung mit Hilfe des ITA sicher.
d) Sie wirken am Budgetierungs-, Finanzplanungs- und Finanzkontrollprozess mit.
e) Sie arbeiten mit dem ITA an der Wartung, der Weiterentwicklung und
der Transformation bestehender Lösungen mit.
f) Sie organisieren und gewährleisten den Geschäftsprozess-Support in ihrer eigenen Einheit.
g) Sie konzipieren und erbringen E-Government-Leistungen und
gewährleisten den Geschäftsprozess-Support im vom Staat vorgegebenen E-Government Rahmen.
Art. 20
Externe Leistungserbringer/innen
1 Die Auslagerung der Bearbeitung von Daten und der Verwaltung von Informatiktools im Sinne der Artikel 27 ff. E-GovG 2) sowie der Beizug externer
Leistungserbringer/innen erfolgen unter der Verantwortung des ITA.
2 Das Verfahren zur Beschaffung von externen Leistungen im Bereich Digitalisierung und Informationssysteme richtet sich nach dem im öffentlichen Beschaffungswesen anwendbaren Recht. Beschaffungsstelle/Organisator ist das
ITA.
1) SGF 122.8.41
2) SGF 184.1
3 Das ITA stellt sicher, dass die von externen Leistungserbringer/innen bereitgestellten Lösungen einerseits den Kriterien und Bedürfnissen der Leistungsempfänger/innen und andererseits den IT-Anforderungen entsprechen.
4 Das ITA ist zuständig für das Lieferantenmanagement, beschafft Hardware
und Software und verhandelt sämtliche IT-Verträge, im Bestreben um Rationalisierung, Standardisierung und gemeinsame Nutzung der Informationstechnologien. Es berücksichtigt dabei die Kriterien und Bedürfnisse der Leistungsempfänger/innen und bezieht sie auf deren Wunsch in die Diskussionen
ein.
Art. 21
Sicherheit der Informatikmittel und Datenschutz
1 Das ITA ist für die Sicherheit der Informatikmittel des Staates verantwortlich. Dazu richtet es sich nach den anerkannten einschlägigen Standards und
Normen.
2 Die Leistungsempfänger/innen und das ITA gewährleisten im Rahmen der
Aufgaben, die ihnen mit dieser Verordnung übertragen werden, und entsprechend ihrer diesbezüglichen Verantwortung die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, insbesondere bei der Vergabe von Unteraufträgen für Leistungen.
Art. 22
Mitwirkung in interkantonalen Organisationen
1 Der Staat wirkt in interkantonalen Organisationen im Bereich Digitalisierung und Informationssysteme mit.
2 Das ITA wird vorgängig informiert und arbeitet in den IT-Fragen mit.
3 Zusammenarbeit
Art. 23
Planung
1 Das ITA berät die Leistungsempfänger/innen und koordiniert die Planung
der Informationssysteme.
2 Die Leistungsempfänger/innen leiten ihre Projekt- und Betriebsbudgetanträge ans ITA weiter, das sie ins Projektportfolio aufnimmt und im Rahmen der
Verwaltung des IT-Rahmenbudgets und des Voranschlagsverfahrens des
Staates konsolidiert.
3 Anhand von Regeln und Kriterien, die von den leitenden Gremien vorbestimmt werden, organisiert und dokumentiert das ITA die Priorisierungs- und
Budgetierungsarbeit der Leistungsempfänger/innen, der Direktionen, der IT-
Fachkommissionen und der DIS.
Art. 24
IT-Projektmanagement
1 Die Projektsteuerung wird von den Leistungsempfänger/innen in ihrer Auftraggeberrolle übernommen. In der operativen Leitung werden sie für die IT-
Belange von einer Vertreterin oder einem Vertreter des ITA unterstützt, die
oder der bei den Prozessabläufen eng mit einer Vertreterin oder einem Vertreter der Leistungsempfänger/innen zusammenarbeitet.
2 Die Vertreterin oder der Vertreter der Leistungsempfänger/innen definiert
insbesondere die Bedürfnisse der Leistungsempfänger/innen, die fachbereichsrelevanten Kriterien für die Wahl der Lösungen, die Prozesse, die
Rechtsgrundlagen, die Organisation, die Kommunikation, die Tests, die
Schulung und die Koordination.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter des ITA ist insbesondere verantwortlich
für die Anwendung der Methode, das Finanzmanagement, das Lieferantenmanagement, die Architektur, das Engineering und die Implementierung im
Informationssystem, sowie für die IT-fachrelevanten Kriterien und die diesbezügliche Koordination.
Art. 25
Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit
1 Für Betrieb, Wartung und IT-Support ist das ITA verantwortlich. Für den
Support für die auf den Fachbereich der Leistungsempfänger/innen bezogenen Prozesse, Funktionen und Daten sind die Leistungsempfänger/innen zuständig.
2 Im E-Government sind die Leistungsempfänger/innen selber für den Benutzersupport für die auf ihren Fachbereich bezogenen Prozesse, Funktionen und
Daten zuständig. Das ITA gewährleistet den technischen Support im Hintergrund.
3 Das ITA implementiert und verwaltet die zentralen Support-Management-
Tools, einschliesslich Behebung von Vorfällen und Problemen, welche die
Koordination zwischen Benutzer/innen, Leistungsempfänger/innen, ITA und
Subunternehmen ermöglichen.
4 Für Wartungsanfragen, die sich aus den Bedürfnissen der Leistungsempfänger/innen ergeben, werden in Absprache mit den Leistungsempfänger/innen
im Rahmen des zugewiesenen Budgets Prioritäten gesetzt. Wartungsanfragen
ab einem bestimmten Umfang müssen als Projekt abgewickelt werden.
4 Governance-Instrumente
Art. 26
Richtplan der Digitalisierung und der Informationssysteme
1 Der Richtplan setzt die im Regierungsprogramm festgehaltene strategische
Ausrichtung des Staatsrats im Bereich Digitalisierung und Informationssysteme um. Die im Richtplan festgesetzte strategische Ausrichtung schliesst den
E-Government-Bereich mit ein.
2 Mit dem Richtplan werden die folgenden Ziele verfolgt:
a) Er bildet den Bezugsrahmen für die Umsetzung der Digitalisierung und
den Einsatz der Informationssysteme des Staates.
b) Er präsentiert in allgemein verständlicher Form und Sprache die Informationssysteme der Zukunft mit Schwerpunkt auf dem funktionalen
Gesichtspunkt, so wie er von den Fachbereichen des Staates, den Bewohnerinnen und Bewohnern des Kantons und der Wirtschaft wahrgenommen wird.
3 Er wird zu Beginn jeder neuen Legislaturperiode erstellt oder aktualisiert.
4 Er wird in Zusammenarbeit mit den Leistungsempfänger/innen und den IT-
Fachkommissionen erarbeitet.
Art. 27
Leitschema der Digitalisierung und der Informationssysteme
1 Das Leitschema ist das technische Instrument zur Umsetzung der strategischen Ausrichtung des Staatsrats im Bereich Digitalisierung und Informationssysteme. Es richtet sich an die staatsinternen Adressaten.
2 Mit ihm werden die folgenden Ziele verfolgt:
a) Es ergänzt den Richtplan unter dem Gesichtspunkt der einzusetzenden
Technologien und der einzuhaltenden Standards.
b) Es gibt die strategischen Stossrichtungen bei den Technologien, dem
Ressourcenmanagement und der technischen Governance vor.
c) Es stellt den Bezug zwischen Richtplan, Projektportfolio, Standardleistungen und Richtlinien her.
3 Das ITA legt der DIS den Entwurf des Leitschemas zur Annahme vor. Das
Leitschema wird jedes Jahr erstellt oder aktualisiert.
4 Bei der Erarbeitung des Entwurfs des Leitschemas muss das ITA den Informationen und Bemerkungen der IT-Fachkommissionen in ihrem Zuständigkeitsbereich Rechnung tragen.
Art. 28
Projektportfolio
1 Das Projektportfolio ist sowohl in finanzieller Hinsicht als auch auf die IT
bezogen das Projektmanagementinstrument für die Projekte im Bereich Digitalisierung und Informationssysteme des Staates.
2 Es enthält alle auf die Digitalisierung und die Informationssysteme des
Staates bezogenen Projekte mit Angabe ihrer Priorität, ihrem Status, ihrem
Fortschrittsstand und bietet die nötigen Kontrollinstrumente für die Projektpriorisierung und -begleitung.
3 Es wird unter Berücksichtigung der Priorisierung der DIS und der IT-Fachkommissionen vom ITA auf der Grundlage von Leitschema und Richtplan
dynamisch erstellt und gepflegt. Es wird periodisch überarbeitet.
Art. 29
Projektmanagement-Methode
1 Auf Antrag des ITA und nach Stellungnahme der DIS schlägt die Finanzdirektion dem Staatsrat eine Projektmanagement-Methode für die Umsetzung
der Digitalisierung und die Informationssysteme des Staates vor.
2 Nach der Annahme dieser Methode durch den Staatsrat ist sie für den gesamten Staat obligatorisch.
3 Die Umsetzung dieser Methode basiert auf einer Richtlinie des ITA und der
Organisation regelmässiger Schulungen durch das POA.
Art. 30
Richtlinien
1 Das ITA stellt Richtlinien auf und unterbreitet sie der Finanzdirektion zur
Annahme; sie gelten für alle Behörden nach Artikel 2 dieser Verordnung und
beziehen sich insbesondere auf:
a) die Umsetzung der vom Staatsrat angenommenen Projektmanagement-
Methode für den Projektdurchführungsprozess sowie die Rollen und
Verantwortlichkeiten;
b) die Architektur der Informationssysteme des Staates;
c) die Normen, das heisst die Definition von Produkten, Schnittstellen
oder Technologien, die sich aus der Unternehmensarchitektur ableiten
und die notwendig sind, um die Interoperabilität, Kosteneffizienz und
Sicherheit der Informationssysteme des Staates zu gewährleisten;
d) die Leistungen des ITA im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung und
deren Preis bei Fakturierung;
e) die Steuerung der Digitalisierung und den Betrieb der Informationssysteme des Staates.
2 Die Finanzdirektion kann der DIS eine Richtlinie zur Validierung vorlegen.
3 Die Zuständigkeit des ITA für den Erlass technischer Richtlinien bleibt vorbehalten.
Art. 31
IT-Rahmenbudget
1 Der Staatsrat gewährt jedes Jahr ein IT-Rahmenbudget für die Digitalisierung und den Betrieb der Informationssysteme des Staates.
2 Dieses IT-Rahmenbudget wird vom ITA verwaltet, das die Weisungen der
Finanzdirektion befolgt und sich insbesondere an die Richtlinie über Budgetumschichtungen und die Richtlinie zur Priorisierung von IT-Projekten im
Rahmen des Voranschlagsverfahrens hält.
3 Das ITA verfasst einen jährlichen Finanzbericht über das gesamte IT-Rahmenbudget des Staates.
4 Das Finanzinspektorat überwacht die Verwaltung des IT-Rahmenbudgets.
5 Übergangsrecht
Art. 32
1 Die Informatikdienstleistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung für die autonomen Einheiten und für Dritte erbracht werden,
müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in
entsprechenden Vereinbarungen mit der Finanzdirektion formalisiert werden.
A1 …
Art. A1-1 …
Art. A1-2 …
Art. A1-3 …
A2 …
Art. A2-1 …
Art. A2-2 …
Art. A2-3 …
A3 …
Art. A3-1 …
Art. A3-2 …
Art. A3-3 …
A4 …
Art. A4-1 …
Art. A4-2 …
Art. A4-3 …
A4a Anhang 4a – Status und Aufgaben der IT-Fachkommissionen
Art. A4a-1 Status im Allgemeinen
1 Die IT-Fachkommissionen werden gemäss den Artikeln 16, 17 und 18 dieser Verordnung eingesetzt.
2 Sie werden von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler oder von einer
Generalsekretärin oder einem Generalsekretär geleitet, die oder der hauptsächlich für den Bereich oder die Bereiche zuständig ist, den oder die die je -
weilige Fachkommission abdeckt.
3 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der IT-Fachkommissionen.
4 Das Sekretariat der IT-Fachkommission wird von einer von der jeweiligen
Kommissionsleitung bezeichneten und ihr zugewiesenen Stelle geführt.
5 Das ITA ist in den IT-Fachkommissionen mit beratender Stimme vertreten
und unterstützt sie bei der Planung ihrer Informationssysteme, beim IT-
Projektmanagement und bei der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit sowie bei der Budget- und Rechnungskontrolle.
Art. A4a-2 Allgemeine Aufgaben
1 In Ergänzung zu Artikel 17 dieser Verordnung haben die IT-Fachkommissionen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die folgenden allgemeinen
Aufgaben.
Art. A4a-3 Strategische Planung
1 Die IT-Fachkommissionen legen die Grundzüge der strategischen Ausrichtung der Digitalisierung der staatlichen Leistungen fest oder geben ihre Stellungnahme dazu ab, gewährleisten ein einheitliches Vorgehen und kontrollieren die Umsetzung.
2 Sie fördern die Entwicklung und Realisierung von Projekten mit hohem
Mehrwert für den Staat, beschliessen die geeigneten Kommunikationsmassnahmen und sorgen für ihre Umsetzung.
3 Sie gewährleisten die strategische Abstimmung des Projektportfolios mit
den Rahmenvorgaben (Richtplan, Leitschema) und unterstützen die Projektumsetzung.
4 Sie gewährleisten die Einhaltung der Budgetvorgaben für das Projektportfolio und die optimale Zuweisung sowohl interner als auch externer Mittel im
Hinblick auf die Budgetanträge bei der IKS.
5 Sie gewährleisten die Einhaltung der Budgetvorgaben für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit der Informationssysteme, insbesondere das
Lebenszyklusmanagement von Anwendungen und technologischen Komponenten.
Art. A4a-4 IT-Projektmanagement
1 Die IT-Fachkommissionen analysieren Projekte, setzen Prioritäten und fördern Projekte mit hohem Mehrwert für die Bevölkerung oder zur Optimierung der staatlichen Betriebsabläufe durch den Ausbau der Digitalisierung
von Geschäftsprozessen und die Anpassung der Organisationsstrukturen für
mehr Effizienz und Produktivität.
2 Sie konsolidieren alle Projekte innerhalb des Portfolios im Sinne der fachlichen Strategieabstimmung, unter Berücksichtigung der technologischen
Sachzwänge, insbesondere der Projektsequenzierung, sowie der Arbeitsbelastung und Kapazitäten im Zusammenhang mit den Projektarbeiten und der
Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit.
3 Sie unterstützen das Projektportfolio und schlagen gegebenenfalls Varianten
für dessen Umsetzung bei der IKS vor, unter Berücksichtigung der Vorgaben
der zuständigen Behörden, insbesondere in Bezug auf finanzielle, personelle
und technologische Mittel.
4 Sie stellen bei Projekten sicher, dass die Bedarfsermittlung und die Festlegung der Kriterien durch die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger mit den strategischen fachlichen und IT-mässigen Ausrichtungen, insbesondere mit dem Richtplan und dem Leitschema übereinstimmen.
5 Sie fördern zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Informationssysteme die Leistungs- und Prozessharmonisierung.
6 Sie reduzieren die Anzahl der IT-Lösungen und decken die wesentlichen
Leistungen nach dem MVP-Prinzip (Minimum Viable Product) ab.
7 Sie stellen die Kommunikation der Projektplanung gegenüber allen Beteiligten sicher.
Art. A4a-5 Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und Koordination mit
den Beteiligten
1 Die IT-Fachkommissionen stellen die Verbindung zu den Direktionen, zu
den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern, zum ITA und zu
den Partnern zur Gewährleistung abgestimmter Lösungen sicher und fördern
die gemeinsame Nutzung und Schaffung von Synergien.
2 Sie unterstützen die Vereinfachung und die Standardisierung von IT-Tools,
Praktiken und Standards, gewährleisten die Projektumsetzung und fördern
Schulungs- und Change-Management-Massnahmen.
3 Sie unterstützen das Lebenszyklusmanagement der Anwendungen und technischen Geräte sowie die Einhaltung des normativen Rahmens im IT-
Bereich.
Art. A4a-6 Klärung von Differenzen und Vermittlung
1 Die IT-Fachkommissionen klären Differenzen über die von den Direktionen
und Ämtern angemeldeten Bedürfnisse, insbesondere bei konkurrierenden
Prioritäten.
2 Sie nehmen eine erste Auswahl vor hinsichtlich der Prioritäten für den
Staat, sowohl für Projekte als auch für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit.
3 Sie vermitteln zwischen den Ansprüchen der verschiedenen Fachbereiche
und den finanziellen, personellen und technologischen Sachzwängen.
4 Sie unterstützen und beraten die Projektauftraggeber und leiten insbesondere Leiterinnen und Leiter der Lenkungsausschüsse an und kontrollieren bei
Bedarf die Zielerreichung.
Art. A4a-7 Konsultation
1 Die IT-Fachkommissionen geben ihre Stellungnahme bei der Ausarbeitung
rechtlicher Dokumente in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ab.
Art. A4a-8 Governance-Instrumente
1 Die IT-Fachkommissionen haben Zugang zu allen in Kapitel 4 der Verordnung beschriebenen Governance-Instrumenten und können diese nutzen.
2 Sie wirken an den vereinheitlichten Prozessen für die bereichsübergreifende
Governance aller IT-Fachkommissionen mit, insbesondere bei der Planung
und Nutzung des IT-Budgets sowie bei der Festlegung von Prioritäten. Die
vom ITA bereitgestellten Instrumente und Methoden gewährleisten Fairness
und Transversalität einer einheitlichen Governance.
A5 ANHANG 5 – Spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei (Art. 2
Abs. 1)
Art. A5-1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei ist eine Einheit mit besonderem Status im Bereich Informationstechnologien und Kommunikation.
2 Ihr Tätigkeitsbereich umfasst einerseits die Verwaltungsmanagementtools
und andererseits die Tools im Bereich Polizeiinformatik. Organisatorisch
deckt sie die Informatik der gesamten kantonalen Polizeiorganisation ab.
3 Als Leistungsempfängerin hat sie insbesondere die Aufgaben nach Artikel
19 bei den Verwaltungsmanagementtools.
4 Aus Sicherheitsgründen und aufgrund notfalldienstspezifischer hochspezialisierter oder gesamtschweizerisch eingebundener Einsatzmittel hat die
spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei im Bereich Polizeiinformatik
überdies die in den folgenden Artikeln aufgeführten weiteren Aufgaben.
Art. A5-2 Weitere Zuständigkeiten in Polizeiinformatikbelangen
1 In funktionaler Hinsicht umfassen die weiteren Zuständigkeiten die polizeispezifischen Fachanwendungen, die polizeispezifische IT-Ausrüstung, die
IT-Infrastrukturen (Rechenzentrum mit Servern und Speicherung), mit Ausnahme des kantonalen Informatiknetzwerks, der Unified Communication und
der Standard-Benutzerumgebung der Kantonsverwaltung.
Art. A5-3 Aufgaben im Bereich Polizeiinformatik
1 Die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei hat folgende Aufgaben:
a) Sie wählt die polizeispezifischen IT-Lösungen, beschafft die entsprechende Hardware und Software und handelt die diesbezüglichen Serviceverträge aus.
b) Sie setzt die polizeispezifischen IT-Projekte um, die von der IT-Fachkommission, der sie untersteht, validiert wurden; das ITA kann in den
Steuerungsausschüssen mitwirken.
c) Sie sorgt für Schulung und Support des Polizeipersonals.
d) Sie erstellt die Dokumentation und die Schulungsunterlagen für die polizeispezifischen IT-Lösungen und die von ihr erbrachten Leistungen
und stellt sie zur Verfügung.
e) Sie stellt die funktionale Entwicklung, die Wartung, den Betrieb und
den Support für die von ihr gelieferten polizeispezifischen IT-Lösungen
sicher.
f) Sie erarbeitet das Leitschema im Polizeibereich und unterbreitet es der
Fachkommission, der sie untersteht, zur Stellungnahme.
2 Sie ist für die Sicherheit der Personendaten im Bereich ihrer weiteren Zuständigkeiten verantwortlich.
3 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten stellt sie die Kompatibilität der polizeispezifischen IT-Lösungen mit den Informationssystemen des Staates sicher.
Sie arbeitet mit dem ITA zusammen, wenn die Lösungen, die sie umsetzt, die
Digitalisierung oder die Informationssysteme des Staates bereichsübergreifend betreffen oder spezifische IT-Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern.
A6 ANHANG 6 – Fachstelle Fritic (Art. 2 Abs. 1)
Art. A6-1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Fachstelle Fritic ist ein kantonales pädagogisches Zentrum für die Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht.
2 Der Tätigkeitsbereich der Fachstelle Fritic umfasst einerseits die Verwaltungsmanagementtools (Programm zur Harmonisierung der Schulverwaltungs-Informationssysteme – HAE-Programm – und seine Fortsetzungen)
und andererseits die pädagogischen IT-Tools. Organisatorisch deckt sie den
gleichen Bereich wie die IKU und die sonderpädagogischen Einrichtungen in
der Zuständigkeit des Amts für Sonderpädagogik ab.
3 Als Leistungsempfängerin hat die Fachstelle Fritic insbesondere die Zuständigkeiten nach Artikel 19 bei den Verwaltungsmanagementstools nach Absatz 2 oben . In diesem Rahmen regelt und organisiert sie ihre Beziehungen
zu den Organisationseinheiten und den Anwenderinnen und Anwendern in
ihrem Zuständigkeitsbereich, insbesondere was den Support betrifft.
4 Im pädagogischen Bereich hat die Fachstelle Fritic aufgrund der hochspezialisierten Informatikmittel und der grossen Zahl davon betroffener Personen
die in den folgenden Artikeln aufgeführten weiteren Aufgaben.
Art. A6-2 Weitere Zuständigkeiten für die pädagogische IT
1 In funktionaler Hinsicht umfassen die weiteren Zuständigkeiten die
pädagogischen Anwendungen, die spezifische IT-Ausrüstung für den Unterricht und die IT-Leistungen in Zusammenhang mit der Pädagogik des
Kantons Freiburg.
Art. A6-3 Aufgaben
1 Die Fachstelle Fritic hat folgende Aufgaben:
a) Sie wählt die pädagogischen IT-Lösungen, beschafft die entsprechende
pädagogische Hardware und Software und handelt die diesbezüglichen
Serviceverträge aus.
b) Sie setzt die pädagogischen IT-Projekte um, die von der IT-Fachkommission, der sie untersteht, vorgängig validiert wurden; das ITA kann in
den Steuerungsausschüssen mitwirken.
c) Sie sorgt für Schulung und Support des Lehrpersonals.
d) Sie erstellt die Dokumentation und die Schulungsunterlagen für die
pädagogischen IT-Lösungen und die von ihr erbrachten Leistungen und
stellt sie zur Verfügung.
e) Sie stellt die funktionale Entwicklung, die Wartung, den Betrieb und
den Support für die von ihr gelieferten pädagogischen IT-Lösungen sicher.
f) Sie wirkt bei der Ausarbeitung der kantonalen Strategie zur Integration
von Medien sowie Informations- und Kommunikationstechnologien in
den Unterricht (MITIC) mit und steuert deren Umsetzung.
g) Sie erarbeitet das Leitschema im Bildungsbereich und unterbreitet es
der Fachkommission, der sie untersteht, zur Stellungnahme.
h) Sie verwaltet das pädagogische Informatikbudget ausserhalb des IT-
Rahmenbudgets; die Beträge des IT-Rahmenbudgets für die Verwaltungsmanagementtools und Standardleistungen werden gemäss den Artikeln 19 und 31 verwaltet.
2 Die Fachstelle Fritic ist für die Sicherheit der Personendaten im Bereich ihrer weiteren Zuständigkeiten verantwortlich.
3 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten stellt sie die Kompatibilität von IT-
Lösungen im Bildungsbereich mit den Informationssystemen des Staates sicher. Sie arbeitet mit dem ITA zusammen, wenn die Lösungen, die sie umsetzt, die Digitalisierung oder die Informationssysteme des Staates bereichsübergreifend betreffen oder spezifische IT-Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern.
4 Die Zuständigkeiten der Fachstelle Fritic im Zusammenhang mit den
Gemeinden bleiben vorbehalten.
A7 …
Art. A7-1 …
Art. A7-2 …
Art. A7-3 …
A8 Anhang 8 – Informatikkommission Allgemeine Verwaltung (IKAV)
Art. A8-1 Status im Besonderen
1 Die Informatikkommission Allgemeine Verwaltung (IKAV) ist eine IT-
Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung.
2 Sie ist der Staatskanzlei administrativ zugewiesen.
3 Sie wird von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler geleitet.
Art. A8-2 Tätigkeitsbereich
1 Der Tätigkeitsbereich der IKAV deckt den HRM2-Bereich Nr. 0 «Allgemeine Verwaltung» ab.
2 Im Rahmen ihrer Aktivitäten unterstützt die IKAV insbesondere die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des virtuellen Schalters und schlägt in
Zusammenarbeit mit den Beteiligten Projekte zur Online-Bereitstellung von
staatlichen Leistungen und die Aufrechterhaltung ihrer Betriebsfähigkeit vor
und koordiniert diese.
A9 Anhang 9 – Informatikkommission Bildung, kulturelle
Angelegenheiten und Sport (IKBKAS)
Art. A9-1 Status im Besonderen
1 Die Informatikkommission Bildung, kulturelle Angelegenheiten und Sport
(IKBKAS) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung.
2 Sie ist der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD)
administrativ zugewiesen.
3 Sie wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär der BKAD
geleitet.
Art. A9-2 Tätigkeitsbereich
1 Der Tätigkeitsbereich der IKBKAS deckt die HRM2-Bereiche Nr. 2 «Bildung» und Nr. 3 «Kultur, Sport und Freizeit, Kirche» ab.
A10 Anhang 10 – Informatikkommission Justiz und Sicherheit (IKJS)
Art. A10-1 Status im Besonderen
1 Die Informatikkommission Justiz und Sicherheit (IKJS) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung.
2 Sie ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD) administrativ zugewiesen.
3 Sie wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär der SJSD geleitet.
Art. A10-2 Tätigkeitsbereich
1 Der Tätigkeitsbereich der IKJS deckt den HRM2-Bereich Nr. 1 «Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Verteidigung» ab.
A11 Anhang 11 – Informatikkommission Ressourcen (IKRe)
Art. A11-1 Status im Besonderen
1 Die Informatikkommission Ressourcen (IKRe) ist eine IT-Fachkommission
im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung.
2 Sie ist der Finanzdirektion (FIND) administrativ zugewiesen.
3 Sie wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär der FIND geleitet.
Art. A11-2 Tätigkeitsbereich
1 Der Tätigkeitsbereich der IKRe deckt den HRM2-Bereich Nr. 9 «Finanzen
und Steuern» ab.
A12 Anhang 12 – Informatikkommission Gesundheit und Soziales
(IKGS)
Art. A12-1 Status im Besonderen
1 Die Informatikkommission Gesundheit und Soziales (IKGS) ist eine IT-
Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung.
2 Sie ist der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) administrativ zugewiesen.
3 Sie wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär der GSD geleitet.
Art. A12-2 Tätigkeitsbereich
1 Der Tätigkeitsbereich der IKGS deckt die HRM2-Bereiche Nr. 4 «Gesundheit» und Nr. 5 «Soziale Sicherheit» ab.
A13 Anhang 13 – Informatikkommission Raum, Umwelt und
Wirtschaft (IKRUW)
Art. A13-1 Status im Besonderen
1 Die Informatikkommission Raum, Umwelt und Wirtschaft (IKRUW) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung.
2 Sie ist der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und
Umwelt (RIMU) administrativ zugewiesen.
3 Sie wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär der RIMU geleitet.
Art. A13-2 Tätigkeitsbereich
1 Der Tätigkeitsbereich der IKRUW deckt die HRM2-Bereiche Nr. 7 «Umweltschutz und Raumordnung» und Nr. 8 «Volkswirtschaft» ab.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.06.2021 Erlass Grunderlass 01.07.2021 2021_087
14.12.2021 Art. A2-2 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_186
18.02.2022 Art. A1-1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. A1-2 Abs. 1, g) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. A2-1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. A6-1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
06.07.2023 Art. 4 Abs. 1, b) geändert 01.08.2023 2023_062
06.07.2023 Art. 5 Abs. 2, f) geändert 01.08.2023 2023_062
06.07.2023 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_062
06.07.2023 Art. 17 Abs. 1, a) geändert 01.08.2023 2023_062
06.07.2023 Art. 17 Abs. 1, c) geändert 01.08.2023 2023_062
06.07.2023 Art. 17 Abs. 1, d) geändert 01.08.2023 2023_062
06.07.2023 Art. 21 Titel geändert 01.08.2023 2023_062
06.07.2023 Art. A7-3 Abs. 1, a) geändert 01.08.2023 2023_062
20.11.2023 Erlasstitel geändert 01.12.2023 2023_102
20.11.2023 Art. A3-3 Abs. 1, a1) eingefügt 01.12.2023 2023_102
17.06.2025 Art. A2-2 Abs. 1, a) geändert 01.08.2025 2025_038
21.04.2026 Art. 17 Abs. 1 geändert 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, a) geändert 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, b) geändert 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, c) geändert 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, d) geändert 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, e) geändert 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, f) eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Abschnitt A1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A1-1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A1-2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A1-3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Abschnitt A2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A2-1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A2-2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A2-3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Abschnitt A3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A3-1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A3-2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A3-3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Abschnitt A4 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A4-1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A4-2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A4-3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Abschnitt A4a eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A4a-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A4a-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A4a-3 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A4a-4 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A4a-5 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A4a-6 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A4a-7 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A4a-8 eingefügt 21.04.2026 2026_035
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.04.2026 Abschnitt A7 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A7-1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A7-2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A7-3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Abschnitt A8 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A8-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A8-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Abschnitt A9 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A9-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A9-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Abschnitt A10 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A10-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A10-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Abschnitt A11 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A11-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A11-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Abschnitt A12 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A12-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A12-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Abschnitt A13 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A13-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. A13-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 28.06.2021 01.07.2021 2021_087
Erlasstitel geändert 20.11.2023 01.12.2023 2023_102
Art. 4 Abs. 1, b) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062
Art. 5 Abs. 2, f) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062
Art. 17 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062
Art. 17 Abs. 1 geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. 17 Abs. 1, a) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062
Art. 17 Abs. 1, a) geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. 17 Abs. 1, b) geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. 17 Abs. 1, c) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062
Art. 17 Abs. 1, c) geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. 17 Abs. 1, d) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062
Art. 17 Abs. 1, d) geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. 17 Abs. 1, e) geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. 17 Abs. 1, f) eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. 17 Abs. 2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. 21 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062
Abschnitt A1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A1-1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A1-1 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. A1-2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A1-2 Abs. 1, g) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. A1-3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Abschnitt A2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A2-1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A2-1 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. A2-2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A2-2 Abs. 1, a) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. A2-2 Abs. 1, a) geändert 17.06.2025 01.08.2025 2025_038
Art. A2-3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Abschnitt A3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A3-1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A3-2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A3-3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A3-3 Abs. 1, a1) eingefügt 20.11.2023 01.12.2023 2023_102
Abschnitt A4 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A4-1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A4-2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A4-3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Abschnitt A4a eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A4a-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A4a-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A4a-3 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A4a-4 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A4a-5 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A4a-6 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A4a-7 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A4a-8 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A6-1 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Abschnitt A7 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A7-1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A7-2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A7-3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A7-3 Abs. 1, a) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062
Abschnitt A8 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A8-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A8-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Abschnitt A9 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A9-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A9-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Abschnitt A10 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A10-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A10-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Abschnitt A11 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A11-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A11-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Abschnitt A12 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A12-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A12-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Abschnitt A13 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A13-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. A13-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035